In Bulgarien ist der Einzelkaufmann (bulg. Едноличен Търговец, kurz: ЕТ) ein Rechtssubjekt des bulgarischen Handelsrechts. Der Unterschied zwischen Einzelkaufmann und andere Handelssubjekte ist, dass der Einzelkaufmann eine natürliche Person ist, der das Gesetz eine kaufmännische Eigenschaft zuschreibt. Das besondere beim Einzelkaufmann ist das, dass er eine natürliche Person ist, der das Gesetz eine kaufmännische Eigenschaft zuschreibt. Mit der Eintragung als Einzelkaufmann im bulgarischen Handelsregister wird die Rechtspersönlichkeit der natürlichen Person erweitert, d.h. er wird verantwortlich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen sowohl aus der Handelstätigkeit als auch aus der Tätigkeit als Privatperson. Er haftet für alle seine Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen. Es entsteht kein neues Rechtssubjekt. Im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes ist der Einzelkaufmann eine Person, die gewerbsmäßig ein der im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Handelsgeschäfte tätigt oder einen Gewerbebetrieb gründet, dessen Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht. Gemäß Art. 56 HG ist der Einzelkaufmann eine handlungsfähige natürliche Person, die seinen Wohnsitz in Bulgarien hat. Entscheidend ist hier nicht die Staatsangehörigkeit, sondern ob die Person – egal ob bulgarischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit - einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat. Der Einzelkaufmann muss also eine „lokale“ natürliche Person sein. Zu dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister fügt der Kaufmann seine Personaldaten und die mit seinem Betreib verbundenen Daten, sowie eine Unterschriftsprobe. Im Unterschied zu den anderen Kaufleuten muss die Firma des Einzelkaufmanns seinen Vor- und Nach- oder auch den Vatersnamen umfassen. Desweiteren kann diese Firma nur zusammen mit dem Handelsbetrieb übertragen werden. Damit eine Häufung von Einzelhandelsfirmen auf eine Person vermieden wird, setzt Art. 60 Abs. 3 HG voraus, dass der neune Inhaber der Firma bei einer Übertragung oder bei einer Beerbung seinen Namen der Firma hinzufügt. Dabei muss bei einer Beerbung der ganze Handelsbetrieb des Einzelkaufmanns von einem einzelnen Erben übernommen werden - in diesem Fall gilt die Einschränkung eine-Person-ein-Einzelkaufmann weiter. Auch der Erbe darf nur eine Firma haben. Die Übertragung der Firma des Einzelkaufmanns ist nur eine rechtliche Möglichkeit für den neuen Inhaber die Firma weiterzuführen, nicht eine Rechtspflicht. Desweiteren darf die Übertragung der Firma nicht konkludent erfolgen, sondern muss ausdrücklich verabredet werden. Die Übertragung der Firma darf nicht konkludent erfolgen, sondern muss ausdrücklich verabredet werden. Da mit der Eintragung des Einzelkaufmanns im Handelsregister kein neues Rechtssubjekt entsteht, schreibt Art. 22, Abs. 3 des Familiengesetzbuches vor, dass das Vermögen des Einzelkaufmanns kein Teil der ehelichen Gütergemeinschaft darstellt, jedoch die Gläubiger des Einzelkaufamanns auf die Hälfte des Vermögens der Gütergemeinschaft zugreifen können. Die Eintragung des Einzelkaufmanns wird aus dem Handelsregister gelöscht:
- Wenn der Kaufmann seine kaufmännische Tätigkeit beendet oder wenn er seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt;
- mit seinem Tod;
- bei seiner Entmündigung.
Die Löschung der Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister befreit die Person von allen vorher entstandenen Verpflichtungen nicht.