Der Bauvertrag ist eine Art von der Werkvertrag, der in dem Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge – Art. 258-269 - geregelt ist. Besondere Regelungen über die Bautätigkeit enthält auch das Gesetz über die Raumplanung und seine Durchführungsverordnungen. Im Art. 160 Abs. 2 GRP werden die Beziehungen zwischen den Teilnehmern der Bautätigkeit bestimmt. Der Bauvertrag kann verschiedene Arten der Bautätigkeit umfassen. Er kann sich auf Geschäftsgebäuden, wie z.B. eine Fabrik, eine Werkstatt, ein Büro etc., oder auf ein Wohngebäude beziehen. Gegenstand des Vertrages kann sowohl eine komplette Herstellung des Objektes oder auch das Ausbauen einzelner Teile oder Stufen sein. Der Bauvertrag kann nicht nur für einen Neubau, sondern auch für Erweiterung oder Renovierung von bestehenden Gebäuden abgeschlossen werden. Das Auftragsvolumen ist auch von Bedeutung für die Vertragsklauseln. So wird z.B. für die Renovierung einer Wohnung in einer ganz anderen Weise als für den Bau einer Fabrik verhandelt.
Vertragsparteien
Gemäß dem Gesetz über die Raumordnung sind die Vertragsparteien eines Bauvertrages der Auftraggeber und der Bauunternehmer. Der Auftraggeber ist der Eigentümer der Immobilie oder er ist die Person, die das Baurecht für eine Immobilie im fremden Eigentum besitzt. Der Auftraggeber finanziert den Bau des Gebäudes. Der Bauunternehmer ist die Person, die laut dem Bauvertrag, beziehungsweise ein Investitionsprojekt, die Bauarbeiten in Übereinstimmung mit den Bauvorschriften und Normen ausführt. Der Auftraggeber kann mit dem Bauunternehmer über Aufbau und Projektierung, sowie aller erforderliche Genehmigungen verhandeln. Der Bauunternehmer kann auch für die Lieferung der Ausrüstung verantwortlich sein, falls solche vorhanden ist.
Form des Vertrags
Es gibt keine verpflichtende Form des Bauvertrages. Allerdings soll der Bauvertrag schriftlich abgeschlossen werden, damit der Beweis von Rechten und Pflichten bei einem Prozess erleichtert werden kann. Darüber hinaus enthält der Bauvertrag notwendigen Informationen über die Errichtung von verschiedenen Protokollen, die nach dem Gesetz über die Raumplanung und seine Durchführungsverordnungen verpflichtend sind. Die schriftliche Form ist auch deshalb wichtig, weil das bulgarische ZPO im Art. 164 ein Verbot des Zeugenbeweises bei Prozessen über einen Vertragsinhalt mit einem Streitwert von über BGN 5.000 enthält, Bauverträge in aller Regel über diesen Betrag liegen.