Die SKEWR hat im September letzten Jahres eine Gebühr für den Zugriff der Hersteller von erneuerbarer Energie auf das Stromnetz eingeführt, die 2 bis 40 % von ihren Einnahmen beträgt. Die offizielle Erklärung war die Reduzierung der Kosten des Energiesystems, die von der Arbeit der PV- und Windanlagen verursacht werden. In Wirklichkeit dient aber der Gewinn zur Deckelung der Kosten für die geförderte Einspeisevergütung für Energie aus erneuerbarer Quellen. Der Grund dafür ist der von der SKEWR niedrig gehaltene grüne Ergänzung des Elektroenergiepreises, durch die die grüne Energie bezahlt werden soll. In Wirklichkeit hat jedoch die Regulierungskommission die Anzahl der grünen Projekte nicht richtig ausgewertet. Auch ein Grund dafür kann sein, dass die Regulierungskommission diese Entscheidung auf politischen Druck für eine Nichterhöhung der Strompreise getroffen hat. Einige Unternehmen haben dagegen Verfahren vor dem obersten Verwaltungsgericht eingeleitet. Daneben hat die Europäische Kommission auch eine Untersuchung des Falls begonnen. Bereits mit Einführung der so genannten "Zugangsgebühr“ im September war klar, dass diese wahrscheinlich vom Gericht für rechtswidrig erklärt wird. Der Grund dafür ist, dass das Gesetz in vielen Fällen von dieser Entscheidung der Regulierungskommission verletzt worden ist. Ein der wesentlichen Probleme war, dass diese Gebühr nur für die Hersteller von Energie aus EEQ eingeführt worden ist, was als eine Diskriminationsmaßnahme anzusehen ist. Weiterhin stimmte die neue Gebühr mit den angebotenen Dienstleistungen nicht überein, sondern wurde abhängig von dem Datum der Inbetriebnahme bestimmt. Auf diese Weise mussten die Hersteller für das Gleiche verschiedene Preise zahlen. Die erste Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts (I. Instanz), die am 13. Marz getroffen worden ist und innerhalb von 14 Tagen angefochten werden kann, bezieht sich auf eine Klage eines Herstellers von Energie aus einer kleinen PV-Anlagen. Diese Gerichtsentscheidung gilt dementsprechend nur für Anlagen aus der gleichen Kategorie. Es geht um die kleinsten PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 5 kW, die eine Gebühr von BGN 145 pro MWh schulden. Es ist zu erwarten. dass SKEWR wird die Entscheidung anfechten wird, so dass die Hersteller die Zugangsgebühr immer noch weiter bezahlen müssen. Für die restlichen Wind- und PV-Anlagen muss noch auf die entsprechende Gerichtsentscheidungen gewartet werden. Jedoch müssen diese ähnlich lauten, denn die Entscheidung über die Zugangsgebühr ist mit der gleichen Begründung von der Regulierungskommission getroffen worden. Laut der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichts fehlt es an der rechtlichen und faktischen Begründung, was gegen das bulgarische Verwaltungsverfahrensgesetz verstößt. Außerdem haben die Energieverteilungsgesellschaften die Unterlagen und Beweise über die Berechnungsmethode der Höhe der Zugangsgebühr dem Gericht nicht vorgelegt. Desweiteren habe die SKEWR diese Information auch nicht nachgefragt. Das Gericht hat auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Regulierungskommission als Begründung für die Einführung der Gebühr die Kosten angeführt hat, die von den EEQ-Anlagen verursacht werden. Bis jetzt fehlt es aber an Informationen über die tatsächlich verursachten Kosten, was vom Gericht als wesentliche Unterlassung angesehen wurde. Weiterhin fehlt es an Daten, wie genau die Zugangsgebühr bezüglich der Vergütung, die die Hersteller von erneuerbaren Energiequellen bekommen, angerechnet wird. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es noch an einer Begründung für die Bestimmung der Preise in Abhängigkeit ab Datum der Inbetriebnahme. Das Gericht sieht eine Gesetzesverletzung auch darin, dass die SKEWR das Verfahren über die Bestimmung der neuen Preisen ohne eine öffentliche Anhörung durchgeführt hat. Eine Anzeige in die Medien liegt auch nicht vor, obwohl das von dem Gesetz verlangt wird. Nach dem Gericht folgt die SKEWR den Anforderungen des Energiegesetzes nicht, die nicht diskriminierende Preise und freier Wettbewerb verlangen. Falls die Entscheidung in der Berufung bestätigt wird, werden die Hersteller von erneuerbarer Energie das Recht auf Ersatz der schon bezahlten Zugangspreisen haben.
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov ist der Gründer und geschäftsführender Partner der Anwaltskanzlei Ruskov und Kollegen und ist spezialisiert auf das Recht von Bulgarien, Deutschland und der EU.
E-Mail: office@ruskov-law.eu
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Das Oberste Verwaltungsgericht in Bulgarien hebt die Netzanschlussgebühr auf
Von: Rechtsanwalt Konstantin RuskovDie Entscheidung der bulgarischen Regulierungskommission SKEWR vom September 2012, durch die Hersteller von erneuerbarer Energie zur Abgabe einer „Netzanschlussgebühr“ in Höhe von bis zu 40% ihrer Einnahmen verpflichtet worden sind, ist vom obersten Verwaltungsgericht als rechtswidrig erklärt worden.