In diesem Artikel werden wir diese Darlehen, ihre Ausweisung und steuerliche Erfassung und ggf. zu berechnenden Zinsen nach Maßgabe des bulgarischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge (SVG), Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP), Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Körperschaftsteuergesetzes (KStG) näher betrachten.
Nach Art. 240 Abs. 1 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (SVG) überträgt der Darlehensgeber mit dem Darlehensvertrag zu Eigentum des Darlehensnehmers den Darlehensbetrag oder vertretbare Sachen und der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Darlehensbetrag oder Sachen in gleichem Wert, Quantität und Güte zurückzugeben. Für die Nutzung der Mittel hat der Darlehensnehmer einen Zins zu leisten, sofern das schriftlich vereinbart worden ist, d. h. das Darlehen kann auch als nicht rückzahlungspflichtig vereinbart werden (Art. 240 Abs. 2 SVG). Sofern es sich jedoch um ein Darlehen zwischen Unternehmen handelt, ist die Vereinbarung eines Zinses zu empfehlen, da aus behördlicher Sicht es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt und dieses nicht unentgeltlich sein darf. Hinsichtlich des zu leistenden Zinses ist die Höhe und Periodizität der Zinszahlung festzulegen.
Die Unternehmen sollten einen Marktzinssatz vereinbaren, denn andernfalls steigt das Risiko, dass bei einer Steuerprüfung durch das zuständige Finanzamt das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens nach Maßgabe des geltenden Marktzinssatzes und nicht nach dem vereinbarten Zinssatz umgerechnet wird. Im Wesentlichen bedeutet das kein Verbot der zinslosen Darlehen zwischen Unternehmen, sondern eine Berücksichtigung der Konsequenzen, die sich aus einem solchen Geschäft ergeben. Der Darlehensgeber kann eine tägliche, wöchentliche, monatliche, jährliche oder andere Verzinsung fordern.
I. Ausweisung des Darlehens
Das Vertrauen zwischen den Beteiligten eines Darlehensverhältnisses als eine vereinfachte Finanzierungsform ist wesentlich höher. Trotzdem sind die Darlehen schriftlich nachzuweisen, und zwar nicht nur als vorbeugende Maßnahme für die Rückzahlung des Darlehens, sondern auch als Nachweis des Darlehensverhältnisses zwischen den Beteiligten aus der Sicht der Anforderungen des Steuerrechts die Einnahmen, Ausgaben und Herkunft der Mittel nachzuweisen und auch angesichts der Pflicht zur Angabe der Darlehen in den Jahressteuererklärungen. Der Darlehensvertrag kann in einfacher Schriftform abgeschlossen oder vom Notar beurkundet werden. Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ermöglicht dem Darlehensgeber die Beantragung eines Vollstreckungstitels bei Nichterfüllung des Vertrags und Betreibung seiner Forderung durch ein vereinfachtes Verfahren.
II. Steuerliche Behandlung der Darlehen
1. Aus der Sicht des EStGnP
Seit 2009 sind die in Bulgarien ansässigen natürlichen Personen, die ein Darlehen gewährt/aufgenommen haben nach Maßgabe des Art. 50 Abs. 1 Nr. 5 EStGnP zur Angabe in der Jahressteuererklärung in folgenden Fällen verpflichtet:
- sofern die inländische natürliche Person ein Darlehen gewährt hat und zum 31. Dezember des Finanzjahres ein Teil eines oder mehreren Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist dieser Teil anzugeben, sofern der Gesamtbetrag sämtlicher im Finanzjahr gewährten Darlehen 10.000 Leva nicht übersteigt. Diese Bedingung gilt auch für die Fälle, wenn die natürliche Person im Laufe des Jahres ein Darlehen aufgenommen hat, ausgenommen der von Kreditinstituten im Sinne des Gesetzes über die Kreditinstituten (Banken) gewährten Darlehen.
- sofern im Jahr und in den fünf vorangehenden Finanzjahren die inländische natürliche Person Darlehen gewährt hat und zum 31. Dezember des Finanzjahres noch nicht getilgte Darlehensbeträge bestehen, sind die nicht getilgten Restbeträge zu deklarieren, sofern ihr Gesamtbetrag 40.000 Leva übersteigt. Diese Bedingung gilt auch dann, wenn die natürliche Person im Laufe des Jahres in den fünf vorangehenden Finanzjahren Darlehen aufgenommen hat (ausgenommen der Bankkredite), sofern die Restbeträge dieser Darlehen insgesamt 40.000 Leva übersteigen.
Sollten die im Jahr gewährten/aufgenommenen Darlehen bis zum Ende desselben Jahres vollständig zurückgezahlt worden sein, ist eine Angabe in der Steuererklärung nicht erforderlich.
Die unter Art. 50 Abs. 1 Nr. 5 EStGnP festgelegte Anforderung findet für natürliche Personen, die im Sinne des Gesetzes in Bulgarien als ausländische Personen gelten, keine Anwendung.
Sämtliche Darlehen zwischen inländischen juristischen Personen und Einzelkaufleuten und ausländischen Personen ab 50.000 Leva oder den Gegenwert in einer anderen Währung sind bei der Bulgarischen Nationalbank anzumelden.
2. Aus der Sicht des UStG
Die Zinsen auf Gelddarlehen gelten in Bulgarien als Leistungsvergütung, die im Sinne des Art. 8 vom Umsatzsteuergesetz (UStG) als Erbringung einer Dienstleistung behandelt wird. Nach Maßgabe des Art. 46 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen steuerfrei, unabhängig davon, ob die Gewährung von Darlehen zum Hauptgeschäft des Darlehensgebers gehört oder nicht. Für die Zwecke der umsatzsteuerlichen Behandlung macht das Gesetz keinen Unterschied, ob ein Darlehen seitens einer natürlichen Person, eines Unternehmens aus dem nichtfinanziellen Sektor, einer Bank, eines Pfandleihers oder eines anderen Finanzinstituts gewährt worden ist. Für die Zwecke der Pflichtanmeldung der Personen nach Art. 96 Abs. 1 UStG gehört die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Art. 46 des Gesetzes zu den steuerbaren Umsätzen, sofern sie mit dem Hauptgeschäft der Beteiligten am Darlehensverhältnis verbunden sind. Die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Form eines Gelddarlehens wird nach den allgemeinen Regelungen des Art. 26 UStG berechnet.
In der Regel stellt das Gelddarlehen eine Lieferung mit kontinuierlicher Erbringung dar und der Steuertatbestand wird nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 4 und 5 UStG festgelegt. Danach wird lt. Art. 4 jede Periode, für die eine Zahlung vereinbart worden ist, als separate Erbringung bewertet und der Steuertatbestand tritt dafür am Fälligkeitstag der Zahlung ein. D. h. dass für die Gelddarlehen der Steuertatbestand für die Erbringung von Finanzdienstleistungen von der vereinbarten Periodizität der Zinszahlung abhängig ist. Das ist für den Zeitpunkt wichtig, ab dem ein Dokument für die fälligen Zinsen (Rechnung oder ein anderes Dokument und Bericht gem. Art. 119 vom Gesetz) zu erstellen ist und für die Steuerperiode, für die diese Lieferung anzugeben und auszuweisen ist.
Der Steuertatbestand tritt bei der Gewährung von Gelddarlehen mit einer Laufzeit, die länger als ein Jahr und innerhalb eines Jahres keine Zinszahlung vereinbart worden ist, zu einem anderen Zeitpunkt ein. Für solche Darlehen finden die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 UStG Anwendung und laut diesen tritt der Steuertatbestand:
- am Ende jeden Kalenderjahres für die Laufzeit des Darlehensvertrags;
- ab dem Kündigungstag im Jahr der Vertragskündigung
ein.
In diesem Zusammenhang gelten auch die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 9 des Gesetzes, laut welchen die Steuerbemessungsgrundlage für die nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes ausgeführten Lieferungen zeitproportional (monatlich) zu berechnen ist.
Als steuerfreie Lieferung begründen die Zinsen eines Gelddarlehens nicht das Vorsteuerabzugsrecht für die damit verbunden Erwerbe. Als Teil des Gesamtumsatzes der Tätigkeit der Steuerpflichtigen werden diese jedoch bei der Berechnung der Koeffizienten für die Personen lt. Art. 73 UStG für den teilweisen Vorsteuerabzug berücksichtigt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Unternehmen aus dem nichtfinanziellen Sektor, die häufig Darlehen gewähren, die Verwaltungskosten ihrer Tätigkeit, die sich gleichzeitig auf ihr Hauptgeschäft und den steuerbaren Lieferungen von Zinsen beziehen, durch ein innerbetriebliches Protokoll festzulegen und diesen Umstand bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs, für den sie berechtigt sind, anzugeben.
3. Aus der Sicht des KStG
Im bulgarischen Körperschaftsteuergesetz (KStG) werden die Geschäfte zwischen verbundenen Personen geregelt. Gem. Art. 15 KStG, wenn verbundene Personen ihre Geschäfts- und Finanzverhältnisse zu Bedingungen, die sich auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage auswirken, ausüben, wird die Steuerbemessungsgrundlage zu den Bedingungen berechnet und besteuert, die zwischen nicht verbundenen Personen entstehen würden. Nach Art. 16 Abs. 1 desselben Gesetzes gilt: wenn ein oder mehrere Geschäfte, einschl. zwischen nicht verbundenen Personen zu Bedingungen geschlossen werden, deren Ausübung zur Steuerumgehung führt, wird die Steuerbemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung dieser Geschäfte, einige ihrer Bedingungen oder Rechtsform festgelegt, indem die Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird, die bei einem üblichen Geschäft desselben Typs nach Marktpreisen festgelegt werden würde. Die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen mit Zinsen, die sich von dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses marktüblichen Zinssatz unterscheiden, einschließlich bei zinslosen Darlehen oder sonstigen Zuschüssen sowie bei Erlass von Darlehen oder Rückzahlung von mit der Tätigkeit nicht zusammenhängenden Darlehen gilt als Steuerumgehung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 3). Nach Maßgabe der Ergänzenden Bestimmungen des KStG bezeichnet der Marktzins den Zins, der zu denselben Bedingungen für ein gewährtes oder aufgenommenes Darlehen jeglicher Art zwischen nicht verbundenen Personen zu leisten wäre. Dieser wird nach den Marktgrundsätzen berechnet, indem sämtliche qualitativen und quantitativen Eigenschaften des Geschäfts – Form, Höhe und Währung der gewährten Mittel, Laufzeit, Art, Höhe und Liquidität des Sicherheitsguts, Kreditrisiko und weitere mit dem Geschäft verbundenen Risiken, Profil des Darlehens- oder Leasingnehmers sowie sämtliche weiteren, die Zinshöhe beeinflussende Faktoren und Kriterien – berücksichtigt werden.