In diesem Artikel werden wir diese Darlehen, ihre Ausweisung und steuerliche Erfassung und ggf. zu berechnenden Zinsen nach Maßgabe des bulgarischen Gesetzes über die Schuldverhältnisse und Verträge (SVG), Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP), Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Körperschaftsteuergesetzes (KStG) näher betrachten.
Nach Art. 240 Abs. 1 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (SVG) überträgt der Darlehensgeber mit dem Darlehensvertrag zu Eigentum des Darlehensnehmers den Darlehensbetrag oder vertretbare Sachen und der Darlehensnehmer verpflichtet sich, den Darlehensbetrag oder Sachen in gleichem Wert, Quantität und Güte zurückzugeben. Für die Nutzung der Mittel hat der Darlehensnehmer einen Zins zu leisten, sofern das schriftlich vereinbart worden ist, d. h. das Darlehen kann auch als nicht rückzahlungspflichtig vereinbart werden (Art. 240 Abs. 2 SVG). Sofern es sich jedoch um ein Darlehen zwischen Unternehmen handelt, ist die Vereinbarung eines Zinses zu empfehlen, da aus behördlicher Sicht es sich dabei um ein Handelsgeschäft handelt und dieses nicht unentgeltlich sein darf. Hinsichtlich des zu leistenden Zinses ist die Höhe und Periodizität der Zinszahlung festzulegen.
Die Unternehmen sollten einen Marktzinssatz vereinbaren, denn andernfalls steigt das Risiko, dass bei einer Steuerprüfung durch das zuständige Finanzamt das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens nach Maßgabe des geltenden Marktzinssatzes und nicht nach dem vereinbarten Zinssatz umgerechnet wird. Im Wesentlichen bedeutet das kein Verbot der zinslosen Darlehen zwischen Unternehmen, sondern eine Berücksichtigung der Konsequenzen, die sich aus einem solchen Geschäft ergeben. Der Darlehensgeber kann eine tägliche, wöchentliche, monatliche, jährliche oder andere Verzinsung fordern.
I. Ausweisung des Darlehens
Das Vertrauen zwischen den Beteiligten eines Darlehensverhältnisses als eine vereinfachte Finanzierungsform ist wesentlich höher. Trotzdem sind die Darlehen schriftlich nachzuweisen, und zwar nicht nur als vorbeugende Maßnahme für die Rückzahlung des Darlehens, sondern auch als Nachweis des Darlehensverhältnisses zwischen den Beteiligten aus der Sicht der Anforderungen des Steuerrechts die Einnahmen, Ausgaben und Herkunft der Mittel nachzuweisen und auch angesichts der Pflicht zur Angabe der Darlehen in den Jahressteuererklärungen. Der Darlehensvertrag kann in einfacher Schriftform abgeschlossen oder vom Notar beurkundet werden. Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung ermöglicht dem Darlehensgeber die Beantragung eines Vollstreckungstitels bei Nichterfüllung des Vertrags und Betreibung seiner Forderung durch ein vereinfachtes Verfahren.
II. Steuerliche Behandlung der Darlehen - Zinserträge, Besteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen und Erklärung.
1. Aus der Sicht des EStGnP
Wenn Sie einen Bankkredit aufgenommen haben, müssen Sie diesen nicht anmelden. Erhaltene und gewährte Darlehen werden in Anhang 11 der jährlichen Steuererklärung (gemäß § 50 EStG) in folgenden Fällen deklariert:
- Sie haben Kredite von Privatpersonen oder Nichtbankinstituten erhalten. Sie müssten sie deklarieren, falls:
o der Gesamtbetrag aller im Laufe des Jahres erhaltenen Bardarlehen 10.000 BGN übersteigt und zum 31. Dezember desselben Jahres einige davon nicht getilgt sind;
o Zum 31. Dezember des Jahres der Gesamtbetrag der ausstehenden Beträge für alle im selben Jahr und in den vorangegangenen 5 Jahren erhaltenen Barkredite 40.000 BGN übersteigt. - Sie haben Kredite bereitgestellt. Sie deklarieren diese, falls:
o der Gesamtbetrag aller im Laufe des Jahres gewährten Barkredite 10.000 BGN übersteigt und zum 31. Dezember desselben Jahres einige davon ungetilgt geblieben sind;
o Zum 31. Dezember des Jahres der Gesamtbetrag der ausstehenden Beträge für alle im selben Jahr und in den vorangegangenen 5 Jahren gewährten Barkredite 40.000 BGN übersteigt.
Die Frist für die Kreditanmeldung läuft vom 10. Januar bis zum 30. April des Folgejahres.
Sofern die gewährten/erhaltenen Gelddarlehen bis zum Ende desselben Jahres vollständig zurückgezahlt sind, besteht keine Meldepflicht.
Die Anforderung gemäß Art. 50, Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gilt nicht für natürliche Personen, die Ausländer im Sinne des Gesetzes sind.
Alle Kredite zwischen lokalen juristischen Personen und Einzelunternehmern sowie ausländischen Privatpersonen in Höhe von mindestens 50.000 BGN oder dem entsprechenden Gegenwert in Fremdwährung müssen der BNB gemeldet werden.
Zinsertrag
„Zinsen“ sind Einkünfte aus jeder Art von Schuldforderung, unabhängig davon, ob diese durch eine Hypothek oder durch eine Gewinnbeteiligungsklausel des Schuldners gesichert ist, einschließlich Zinsen aus Bankeinlagen und Einkünften/Prämien aus Wechsel und Obligationen (§ 1 Abs. Ziffer 7 der Zusatzbestimmungen des Einkommensteuergesetzes).
Besteuerung von Zinserträgen
Auf Zinserträge aus Bankkonten wird hier nicht eingegangen. Der Fokus liegt auf die anderen Zinserträge.
Zinsen, die nicht steuerfrei sind, mit Ausnahme von Zinsen auf Bankkonten, werden auf der allgemeinen jährlichen Steuerbemessungsgrundlage (Art. 35, Punkt 3 des Einkommensteuergesetzes) besteuert, einschließlich der Zinsen, die in Leasingzahlungen enthalten sind und während des Steuerjahres erworben wurden. Der Steuersatz beträgt 10 %.
Gelderträge aus Zinsen nach Art. 35 des Einkommensteuergesetzes unterliegen der Vorsteuer gemäß Art. 44a EStG, wenn der Zahler ein Unternehmer oder ein Selbstversicherter ist. Die Vorsteuer wird vom Zahler der Einkünfte – dem Unternehmen oder dem Selbstversicherten – ermittelt, einbehalten, hinterlegt und erklärt. Für das letzte Quartal wird keine Vorsteuer gezahlt, es sei denn, der Einzelne beantragt dies schriftlich beim zahlenden Unternehmen mit einer schriftlichen Erklärung.
Wenn der Zahler des Einkommens ein Unternehmen oder eine selbstversicherte Person ist, die zur Einbehaltung und Zahlung der endgültigen Steuer verpflichtet ist, müssten Sie ihm die Umstände der Ausnahmen mit einem Dokument bescheinigen, das von der Steuerverwaltung des Landes, in dem Sie sich befinden, ausgestellt wurde, und mit einer Erklärung Ihrerseits, dass die Umstände des Art. 13 des Einkommensteuergesetzes (Art. 37, Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes) vorliegen.
Ausländische natürliche Personen unterliegen der Steuerpflicht für Einkünfte aus Quellen in Bulgarien.
Zinserträge, auch im Rahmen eines Pachtvertrags, wenn sie von ortsansässigen Personen, Handelsagenturen sowie von einem Geschäftsort erhoben/bezahlt werden, sind Einkünfte aus einer Quelle im Land (Art. 7 und Art. 8 Abs. 6, Pkt. 4 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen). Wenn diese Einkünfte nicht über eine definierte Bemessungsgrundlage erzielt werden, unterliegen sie einer endgültigen Steuer von 10 %.
Doppelbesteuerungsabkommen
Es ist möglich, dass das geltende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen Bulgarien und dem Land, in dem Sie ansässig sind, eine andere Besteuerungsregelung vorsieht. Siehe Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Bulgarien.
Das Verfahren zur Anwendung der Vereinbarungen in Bezug auf ausländische natürliche Personen ist in Kapitel 16, Abschnitt III, Art. 135 – Art. 142 der Steuer- und Versicherungsprozessordnung geregelt und wird auf Ihre Initiative gegenüber der Person angewendet, die das Einkommen erhält.
Erklärung
Sie erklären und zahlen bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem die Zinserträge anfallen oder erworben werden.
Wenn der Zahler der Zinserträge ausländischer natürlicher Personen ein Unternehmen oder ein Selbstversicherter im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes ist, behält der Zahler die Steuer ein und zahlt sie in den Staatshaushalt (Zentralhaushalt) auf Rechnung der Territorial-Direktion der Nationalen Agentur für Einnahmen (nach Anschrift des Einkünftzahlers, Art. 67, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) bis zum Ende des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem die Zinsen angerechnet oder die Einkünfte gezahlt werden. Die Erklärung gemäß Artikel 55 des Einkommensteuergesetzes wird innerhalb der Frist für die Steuerzahlung elektronisch abgegeben.
Wenn der Zahler der Zinserträge kein Unternehmen oder selbstversicherte Person ist, wird die Steuer von Ihnen als Einkommensempfänger an die Territorial-Direktion der Nationalen Agentur für Einnahmen an den Staatshaushalt (Zentralhaushalt) gezahlt entsprechend:
- Ihrer ständigen Adresse;
- der ständigen Adresse des Bevollmächtigten, wenn Sie Einkünfte über einen Bevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Land erhalten haben;
- in Sofia - für alle anderen Fälle.
In diesen Fällen geben Sie zusätzlich die Erklärung nach Art. 55 des Umsatzsteuergesetzes ab.
Da es sich um eine endgültige Steuer handelt, geben Sie als ausländische natürliche Person und Empfänger der Einkünfte keine jährliche Steuererklärung ab, es sei denn, es bestehen Voraussetzungen für die Neuberechnung der endgültigen Steuer (§ 37a EStG).
Steuerpflichtige Zinserträge nach Art. 35 des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen werden in Anhang Nr. 6 der jährlichen Steuererklärung gemäß Art. 50 angegeben - unabhängig davon, ob sie mit der Vorsteuer besteuert werden oder nicht. Diese wird bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr des Einkommenserwerbs folgt, bei der Territorial-Direktion der Nationalen Agentur für Einnahmen entsprechend ihrem ständigen Wohnsitz eingereicht.
2. Aus der Sicht des UStG
Die Zinsen auf Gelddarlehen gelten in Bulgarien als Leistungsvergütung, die im Sinne des Art. 8 vom Umsatzsteuergesetz (UStG) als Erbringung einer Dienstleistung behandelt wird. Nach Maßgabe des Art. 46 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen steuerfrei, unabhängig davon, ob die Gewährung von Darlehen zum Hauptgeschäft des Darlehensgebers gehört oder nicht. Für die Zwecke der umsatzsteuerlichen Behandlung macht das Gesetz keinen Unterschied, ob ein Darlehen seitens einer natürlichen Person, eines Unternehmens aus dem nichtfinanziellen Sektor, einer Bank, eines Pfandleihers oder eines anderen Finanzinstituts gewährt worden ist. Für die Zwecke der Pflichtanmeldung der Personen nach Art. 96 Abs. 1 UStG gehört die Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Art. 46 des Gesetzes zu den steuerbaren Umsätzen, sofern sie mit dem Hauptgeschäft der Beteiligten am Darlehensverhältnis verbunden sind. Die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Form eines Gelddarlehens wird nach den allgemeinen Regelungen des Art. 26 UStG berechnet.
In der Regel stellt das Gelddarlehen eine Lieferung mit kontinuierlicher Erbringung dar und der Steuertatbestand wird nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 4 und 5 UStG festgelegt. Danach wird lt. Art. 4 jede Periode, für die eine Zahlung vereinbart worden ist, als separate Erbringung bewertet und der Steuertatbestand tritt dafür am Fälligkeitstag der Zahlung ein. D. h. dass für die Gelddarlehen der Steuertatbestand für die Erbringung von Finanzdienstleistungen von der vereinbarten Periodizität der Zinszahlung abhängig ist. Das ist für den Zeitpunkt wichtig, ab dem ein Dokument für die fälligen Zinsen (Rechnung oder ein anderes Dokument und Bericht gem. Art. 119 vom Gesetz) zu erstellen ist und für die Steuerperiode, für die diese Lieferung anzugeben und auszuweisen ist.
Der Steuertatbestand tritt bei der Gewährung von Gelddarlehen mit einer Laufzeit, die länger als ein Jahr und innerhalb eines Jahres keine Zinszahlung vereinbart worden ist, zu einem anderen Zeitpunkt ein. Für solche Darlehen finden die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 UStG Anwendung und laut diesen tritt der Steuertatbestand:
- am Ende jeden Kalenderjahres für die Laufzeit des Darlehensvertrags;
- ab dem Kündigungstag im Jahr der Vertragskündigung
ein.
In diesem Zusammenhang gelten auch die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 9 des Gesetzes, laut welchen die Steuerbemessungsgrundlage für die nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes ausgeführten Lieferungen zeitproportional (monatlich) zu berechnen ist.
Als steuerfreie Lieferung begründen die Zinsen eines Gelddarlehens nicht das Vorsteuerabzugsrecht für die damit verbunden Erwerbe. Als Teil des Gesamtumsatzes der Tätigkeit der Steuerpflichtigen werden diese jedoch bei der Berechnung der Koeffizienten für die Personen lt. Art. 73 UStG für den teilweisen Vorsteuerabzug berücksichtigt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für Unternehmen aus dem nichtfinanziellen Sektor, die häufig Darlehen gewähren, die Verwaltungskosten ihrer Tätigkeit, die sich gleichzeitig auf ihr Hauptgeschäft und den steuerbaren Lieferungen von Zinsen beziehen, durch ein innerbetriebliches Protokoll festzulegen und diesen Umstand bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs, für den sie berechtigt sind, anzugeben.
3. Aus der Sicht des KStG
Im bulgarischen Körperschaftsteuergesetz (KStG) werden die Geschäfte zwischen verbundenen Personen geregelt. Gem. Art. 15 KStG, wenn verbundene Personen ihre Geschäfts- und Finanzverhältnisse zu Bedingungen, die sich auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage auswirken, ausüben, wird die Steuerbemessungsgrundlage zu den Bedingungen berechnet und besteuert, die zwischen nicht verbundenen Personen entstehen würden. Nach Art. 16 Abs. 1 desselben Gesetzes gilt: wenn ein oder mehrere Geschäfte, einschl. zwischen nicht verbundenen Personen zu Bedingungen geschlossen werden, deren Ausübung zur Steuerumgehung führt, wird die Steuerbemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung dieser Geschäfte, einige ihrer Bedingungen oder Rechtsform festgelegt, indem die Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird, die bei einem üblichen Geschäft desselben Typs nach Marktpreisen festgelegt werden würde. Die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen mit Zinsen, die sich von dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses marktüblichen Zinssatz unterscheiden, einschließlich bei zinslosen Darlehen oder sonstigen Zuschüssen sowie bei Erlass von Darlehen oder Rückzahlung von mit der Tätigkeit nicht zusammenhängenden Darlehen gilt als Steuerumgehung (Art. 16 Abs. 2 Nr. 3). Nach Maßgabe der Ergänzenden Bestimmungen des KStG bezeichnet der Marktzins den Zins, der zu denselben Bedingungen für ein gewährtes oder aufgenommenes Darlehen jeglicher Art zwischen nicht verbundenen Personen zu leisten wäre. Dieser wird nach den Marktgrundsätzen berechnet, indem sämtliche qualitativen und quantitativen Eigenschaften des Geschäfts – Form, Höhe und Währung der gewährten Mittel, Laufzeit, Art, Höhe und Liquidität des Sicherheitsguts, Kreditrisiko und weitere mit dem Geschäft verbundenen Risiken, Profil des Darlehens- oder Leasingnehmers sowie sämtliche weiteren, die Zinshöhe beeinflussende Faktoren und Kriterien – berücksichtigt werden.