In Bulgarien besteht die Möglichkeit, die bulgarische Staatsbürgerschaft durch eine Investition im Land zu erwerben. Wir stellen die Voraussetzungen dafür und das Verfahren dar.
Das Verfahren zum Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Investition ist umfangreich, dauert nicht weniger von 18 Monaten und sieht so aus – zuerst muss der Ausländer sich um ein Visum D für einen langfristigen Aufenthalt in Bulgarien bewerben. Spätestens zwei Monaten vor Ablauf des Visums D muss der Ausländer einen Antrag auf Erwerb eines ständigen Aufenthaltes einreichen. Ein Jahr nach dem Erwerb des Aufenthaltstitels kann der Ausländer einen Antrag auf Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit stellen. In Rahmen dieses Verfahrens muss die Person zwei Investitionen erledigen - jede von denen muss in der Höhe von mind. BGN 1.000.000 (ca. € 513.000) sein.
I. Investition
Ein Ausländer kann einen ständigen Aufenthaltstitel in Bulgarien erhalten, wenn er die Summe von BGN 1.000.000 anlegt oder ihre Einlage bis diesem Betrag aufstockt (Art. 25 Abs. 1 P. 6 und 7 Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien):
- durch Erwerb der Aktien in bulgarischen Handelsgesellschaften, die an den regulierten Märkten (Börse) gehandelt werden;
- durch Erwerb der staatlichen oder kommunalen Schuldverschreibungen oder Schatzwechsel mit einer Fälligkeit, die nicht weniger als sechs Monate ist. Die Investition muss in der Periode des Verfahrens aufrecht erhalten werden, d.h. ca. 18 Monaten. Wenn die Investition früher zurückgezogen wird, dann muss die Person noch einmal investieren. Dieses folgt aus der Anforderung, dass die Investition nachgewiesen werden muss. Es ist empfehlenswert, die Schuldverschreibungen/Schatzwechsel eine längere Fälligkeit haben. Wenn die Person die bulgarische Staatsangehörigkeit vor dem Datum der Fälligkeit erworben hat, kann sie ihre Investition früher von dem Datum der Fälligkeit abziehen.
Die staatliche oder kommunale Schuldverschreibungen oder Schatzwechsel kann die Person von einer Bank kaufen. Er muss zuerst dafür ein Konto in derselben Bank eröffnen. Auf diesem Konto wird der Betrag eingezahlt. Die Person muss einen Vermittlungsvertrag mit der Bank abschließen. Die Bankgebühren hierfür belaufen sich üblicherweise auf ein Prozent des Betrages. Nach der Einzahlung stellt die Bank ein Zeugnis aus, das bestätigt, dass die Person diese staatliche oder kommunalen Schuldverschreibungen oder Schatzwechsel gekauft hat. - durch Erwerb des Eigentumsrechts auf dem abgesonderten Teil des Vermögens einer bulgarischen Handelsgesellschaft, deren Geschäftsanteile sich mehr als 50 % im Eigentum des Staats oder der Gemeinde befindet (laut dem Gesetz über die Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung);
- durch Erwerb von immateriellen Rechten (z. B. Handelsmärke, Patentenechte, Urheberrechte);
- durch Erwerb der Anteile oder Aktien, die Eigentum des Staats oder der Gemeinden in bulgarischen Handelsgesellschaften gem. dem Gesetz über die Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung befinden;
- durch Erwerb von Rechten aus Konzessionsverträgen an dem Territorium Bulgariens;
- Wenn die Investitionssumme in einer lizensierten Kreditinstitution in Bulgarien laut dem aufgrund eines Treuhandvertrag angelegt wird. Die Vertragsfrist darf nicht weniger als Jahre sein und diese Summe darf nicht als Sicherheit für andere Darlehen benutzt werden.
Abhängig von dem gewählten Grund laut Art. 25 Abs. 1 P. 6 und 7 des Gesetzes über Ausländer in Republik Bulgarien beweist der Ausländer seine Investition durch die folgenden Unterlagen, die vorgelegt werden müssen:
- In den Fällen des Kaufs der Anteile der bulgarischen Handelsgesellschaften – Depotnachweis (für jede einzeln Einlage) oder Auskunft über vorhandene Wertpapiere für alle Investitionen, ausgestellt von der Zentralen Depositar AG, Sofia;
- In den Fällen des Kaufs von staatlichen oder kommunalen Schuldverschreibungen oder Schatzwechsel – Bescheinigung, ausgestellt von der Bank – Unterdepositar, zur von der ausländischen Person erworbene staatliche Schuldverschreibungen und von der Bank–Treuhänder - für erworbene kommunalen Schuldverschreibungen oder Schatzwechsel.
- im Falle von dem Erwerb von immateriellen Rechten - Bescheinigung von dem Kulturministerium oder Patentamt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien, sowie Gutachten von einem unabhängiger Gutachter nach dem Gesetz über die unabhängigen Gutachter für die Objekte des geistigen Eigentums;
- in den Fall von dem Erwerb der Rechte aus Konzessionsverträgen - Bescheinigung von der Agentur für Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung oder der zuständigen Gemeindeverwaltung zum Vorliegen der Voraussetzungen oder Bescheinigung des Gesetzes über Konzessionen (ausgestellt von der konzessionsgebende Behörde) bezüglich der Anforderungen laut Art. 25 Abs. 1 P. 6 B. f Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien.
Diese Unterlagen müssen, bevor sie vor der Migrationsagentur des Innenministeriums vorgelegt werden, von der bulgarischen Agentur für Investitionen bestätigt werden. Bei dieser Agentur muss einen Antrag eingereicht und Unterlagen für die Herkunft des Geldmittels und Beweis von der Bank vorgelegt werden.
Laut Art. 14a P. 1 des Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit kann der Ausländer, der schon seit einem Jahr einen ständigen Aufenthalt in Bulgarien hat, seine Investition unter den gleichen Bedingungen verdoppeln oder in dem Kapital einer bulgarischen Handelsgesellschaft die Summe von BGN 1.000.000 anlegen. Im letzten Fall muss diese Summe für die Realisierung eines prioritären Investitionsprojektes, das ein Zertifikat nach dem Gesetz über die Förderung der Investitionen erhalten hat, angelegt werden. Durch diese zweite Investition kann sich der Ausländer um den Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit bewerben.
Die Zinsen der Staatsanleihe werden von der Quellensteuer werden befreit, da das Einkommen von Zinsen von Schuldverschreibungen/Schatzwechsel (laut Art. 195 Abs. 6 Gesetz über die Körperschaftssteuer) steuerfrei sind.
II. Visum D für langfristigen Aufenthalt in Republik Bulgarien
Dieses Visum ist im Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien und in der Verordnung über die Bedingungen und Ordnung für die Ausstellung des Visums und über die Regelung der Visumsregime geregelt. Das Visum D kann zu Reisezwecken innerhalb der Schengen Zone bzw. Europäischer Union nicht benutzt werden, da Bulgarien noch kein Mitglied des Schengener Raumes ist.
Der Ausländer muss einen Antrag auf Ausstellung eines Visums D für einen langfristigen Aufenthalt in Bulgarien (nach Art. 15 Abs. 1 Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien) einreichen. Dieses Visum gilt für maximal 6 Monaten und berechtigt zum Aufenthalt von bis zu 180 Tagen.
Das Visum D gibt der Person das Recht auf mehrmaligen Eintritt im Territorium der Republik Bulgarien, solange es gültig ist.
1. Bewerbung um die Ausstellung des Visums D
Ein Antrag muss der Bewerber im Konsulat oder in der diplomatischen Vertretung des Heimatlandes oder des einen anderen Landes eingereicht werden, wo die Person einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten hat. Das Visum D kann nicht in Bulgarien beantragt werden, weil die Anträge für Ausstellung der Visen im Ausland eingereicht werden müssen.
Der Antrag muss in der Form eines Musters, das in der Verordnung über die Bedingungen und Ordnung für die Ausstellung des Visums und über die Regelung der Visumsregime vorgesehen ist, sein. Es muss persönlich von der bewerbenden Person nicht früher als drei Monaten vor dem Datum der geplanten Reise eingereicht werden. Zu dieser Zeit muss der Ausländer die erste Investition in der Höhe von BGN 1.000.000 überweisen. Wenn der Antrag für die Ausstellung des Visums D abgelehnt wird, wird der Betrag auf das Konto des Ausländers zurückgezahlt.
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- gültiger Ausweis für Auslandsreise, der den folgenden Anforderungen entsprechen muss:
a. dessen Gültigkeit mindestens drei Monate ab dem geplantem Abreisedatum abläuft; bei mehrfachen Ein- und Ausreisen – ab dem geplanten Datum der letzten Ausreise; bei ausreichend begründeten Notfällen kann diese Bedingung entfallen;
b. enthält mind. zwei leere Seiten;
c. ist in Rahmen der vorigen 10 Jahren ausgestellt worden; - eine Fotokopie der Seiten des Dokumentes für Auslandsreise mit Personaldaten und hingelegten Visums und/oder Fotokopie der besitzenden Aufenthaltstiteln für folgenden gemäß der Strecke Staaten und für den Staat – Zweck der Reise, wenn diese notwendig sind;
- Foto (eingescannt oder beim Einreichen des Antrages getätigt);
- zehn Fingerabdrücke (diese werden gemacht, wenn die Person in Konsulat ist);
- Beweis für bezahlte Visumsgebühr (100 EUR).
Der Bewerber muss auch folgende Unterlagen, die abhängig von dem Zweck der Reise ist, vorlegen:
- polizeiliches Führungszeugnis, ausgestellt von Heimatland;
- Unterlagen, die den Zweck der Reise beweisen (Zweck der Reise ist das Erwerb des ständigen Aufenthalts.);
- Unterlagen, die beweisen, dass der Bewerber seine Unterbringung geleistet hat/leisten kann;
- Unterlagen, die beweisen, dass der Person genügend Geldmittel zur Verfügung stehen, damit sie für ihren Unterhalt in Rahmen des Aufenthaltes sorgen kann (z. B. Bankauszüge. Der Mindestlohn in Bulgarien beträgt BGN 380,- (ca. € 200) Brutto, d.h. die Person muss am wenigstens so viel haben);
- Unterlagen, aus denen eine Schätzung des Absicht des Person gemacht werden kann, ob sie Bulgarien vor Ablauf der Visumsfrist verlassen wird (diese Anforderung in Ihrem Fall wird ausfallen, weil angenommen wird, dass die Person ihre Unterbringung leisten kann, wenn sie eine Investition tätigen kann);
- Eine gültige Krankversicherung für Auslandsreise mit einer Mindestdeckung von € 30.000 für den ganzen Zeitraum des geplanten Aufenthalts. Diese Versicherung wird im Staat des ständigen Aufenthalts des Bewerbers abgeschlossen;
- Unterlagen, die dem Grund der Aufenthalt nach dem Gesetz über Ausländer in Republik Bulgarien beweisen, bzw. die Unterlagen, die die Investition beweisen – Zertifikaten von der Bank und Agentur für Investitionen (z. B. Zertifikaten für das Erwerb der Aktien in bulgarischen Handelsgesellschaften, die an der regulierten Märkten gehandelt sind; Zertifikaten für das Erwerb der staatlichen Schuldverschreibungen; für Besitz am Immaterielle Rechte, Rechte laut Konzessionsverträge).
Im Rahmen von 2 Wochen nach dem Einreichen des Antrags muss der zuständige Beamte vor Ort einen Termin mit dem Bewerber vereinbaren, damit ein Vorstellungsgespräch durchgeführt wird.
Der Antrag auf die Ausstellung des Visums D wird durch die Direktion „Konsulat Verhältnisse“ an den Behörde der Verwaltungskontrolle der Ausländer in Bulgarien gesandt. Nach einer Erlaubnis der Direktion „Konsulat Verhältnisse“ aufgrund einer motivierten Stellungnahme der Behörde der Verwaltungskontrolle der Ausländer in der Republik Bulgarien und der staatlichen Agentur „Nationale Sicherheit“ wird das Visum D von der Konsulatsbeamten ausgestellt oder abgelehnt. In Ihrem Fall beträgt die Frist für Aussprache nach dem Antragseinreichens 35 Tage.
Für Erleichterung der Personen, die Visum D beantragen, sieht das Verfahren so aus: die Person muss an der diplomatischen Vertretung/Konsulat anrufen und einen Termin vereinbaren. An diesem Termin muss die Person alle erforderten Unterlagen vorlegen und wird auch das Vorstellungsgespräch durchgeführt. Die Frist beträgt für die Entscheidung 35 Tage. Die diplomatische Vertretungen in verschiedenen Länder wählen verschiedene Vorgehensweise nach dem Ablauf der Frist – die Person muss anrufen und fragen oder bekommt er eine E-Mail.
2. Zusammenzug der Familie
Laut Art. 2 Abs. 3 Gesetz über die Ausländer in Republik Bulgarien sind Mitglieder der Familie eines Ausländers seine Ehefrau/ihre Ehemann und Kinder, die nicht das Achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht verheiratet sind. Aus diesem Grund können die volljährige Kinder kein Visum D beantragen. Sie können sich aber auch um Visum D und Staatsangehörigkeit aufgrund Investitionen bewerben.
Die Ehefrau/der Ehemann kann das Visums D beantragen, wenn ihr Ehemann/ihre Ehefrau schon einen ständigen Aufenthalt in Bulgarien hat. Die Person, die einen ständigen Aufenthalt in Bulgarien hat, muss einen Antrag auf Zusammenzug der Familie laut Art. 12 des Statuts für Anwendung des Gesetzes über die Ausländer in Republik Bulgarien). Zwei Monate nach dem Einreichen wird einen Beschluss erlasst werden. Das Original des Beschlusse und eine Krankversicherung müssen von der Ehefrau/dem Ehemann vor dem Konsulat oder der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes oder dem einen anderen Landes vorgelegt werden, damit ein Visum D für sie/ihn ausgestellt werden.
Die andere Variante für die Ehefrau/den Ehemann und Kinder ist die Bewerbung um Visum C (für kurzfristigen Aufenthalt).
III. Antrag für ständigen Aufenthalt
Der ständige Aufenthalt ist im Gesetz über Ausländer in der Republik Bulgarien und in seiner Durchführungsverordnung geregelt.
Aufgrund der folgenden Umständen, die im Art. 25 Abs. 1 P. 6 und 7 des Gesetzes über die Ausländer in der Republik Bulgarien vorgesehen sind, kann ein Ausländer einen Antrag auf ständigen Aufenthalt bei der Migrationsagentur des Innenministeriums einreichen.
Frist zur Einreichung der Unterlagen
Der Antrag muss spätestens zwei Monate vor Ablauf des Visums D, wenn die ausländische Person erstmalig ein Aufenthaltstitel in Bulgarien beantragt, einegereicht werden.
Der Ausländer reicht persönlich einen Antrag bei der Migrationsagentur des Innenministeriums und muss folgenden Unterlagen beifügen:
- Nachweis für die bezahlte Staatsgebühr von 10 BGN;
- eine Kopie des Reisepass mit Seiten, wo das Foto und Personaldaten ersichtbar sind, Kopie des Visums D und den Stempel des letzten Eintritts in Republik Bulgarien. Die Kopie der Reisepass wird mit dem Original vergleicht;
- Beweis, dass der Ausländer eine Wohnung hat oder gemietet hat (Notarakt/Mietvertrag) - die Person muss eine echte Wohnung haben, d.h. sanitärabgesondert. Eine Prüfung wird durchgeführt;
- polizeiliches Führungszeugnis (Das Führungszeugnis muss von dem Herkunftsland und von dem Land, wo die Person einen Aufenthalt mehr von 1,5 Jahre hat, d.h. wenn die Person auch einen Aufenthalt in einem verschiedenen von Herkunftsland Land hat, muss sie zwei Führungszeugnisse vorlegen. Diese können nicht auf Bulgarisch sein, allerdings müssen sie mit einer Apostille versehen werden, auf Bulgarisch übersetzt und bei dem Außenministerium der Republik Bulgarien legalisiert werden).
Abhängig von dem gewählten Grund laut Art. 25 Abs. 1 P. 6 und 7 Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien muss die Ausländer bestimmten Unterlagen vorlegen, die seine Investition beweisen (siehe oben).
Der Direktor der Migrationsagentur des Innenministeriums sendet die Unterlagen an die staatliche Agentur „Nationale Sicherheit“ zur Prüfung.
Bearbeitungsfrist
Innerhalb von drei Monaten erfolgen die Bearbeitung des Antrags, sowie deren Entscheidung. Bei rechtliche und faktische Schwierigkeiten und einer Notwendigkeit für die Vorlage weiterer Unterlagen, kann diese Frist um weiteren zwei Monaten verlängert werden. In einem solchem Fall wird der Ausländer darüber informiert und hat die zusätzlichen Unterlagen und/oder Informationen innerhalb einer Woche nachzureichen. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird das Verfahren mit einer Ablehnung beendet und der Antrag wird nicht erneut bearbeitet.
Nach einem positiven Beschluss der Migrationsagentur des Innenministeriums muss der Antragsteller die Gebühr von BGN 1. 000 bezahlen.
IV. Antrag für den Erwerb der Staatsangehörigkeit
Rechtliche Regelung befindet sich im Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit und Verordnung Nummer 19 vom 19.02.1999 über die Anwendung der Kapitel V des Gesetzes über die bulgarische Staatsangehörigkeit.
Damit der Ausländer um bulgarische Staatsangehörigkeit (durch das schnelle Verfahren) erwerben kann, muss er die zweite Investition in Höhe von BGN 1.000.000 tätigen. Diese Investition muss nach den gleichen Bedingungen wie die vorige Investition erfolgen. Ein Jahr nach der Ausstellung des ständigen Aufenthalts (gem. Art. 14a P. 1 Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit) kann der Ausländer einen Antrag auf Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit bei dem bulgarischen Justizministerium oder bei Konsulat oder bei der diplomatischen Vertretung der Republik Bulgarien des Heimatlandes oder des einen anderen Landes, wo die Person einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten hat, einreichen. Der Antrag muss auf Bulgarisch ausgeschrieben und persönlich eingereicht werden. Folgende Unterlagen müssen auf Bulgarisch vorgelegt werden:
- Abschrift der Geburtsurkunde;
- Aufenthaltstitel gem. P. II dieser Stellungnahme;
- polizeiliches Führungszeugnis;
- Urkunde von der Staatanwaltschaft, die bestätigt, dass gegen den Antragsteller keine Strafverfahren für vorsätzliche Straftat eingeleitet ist;
- Gesundheitsnachweis (dieser wird bestätigen, dass die Person an keinen akuten Infektionskrankheiten oder psychischen Krankheiten leidet. Dieser kann von dem Hausarzt oder von einer ärztlichen Kommission in dem Heimatland oder in Bulgarien (weil die Person schon einen ständigen Aufenthalt in Bulgarien hat) ausgefertigt werden);
- Erklärung gem. Anhang 4 der Verordnung Nummer 1 vom 1999;
- Lebenslauf;
- aktuelles Foto;
- Kopie des Ausweises;
- Quittung für bezahlte Staatsgebühr von 100 BGN.
Nach dem Einreichen wird ein Vorstellungsgespräch auf Bulgarisch mit dem Bewerber durchgeführt. Wenn die Person kein Bulgarisch spricht, kann ein Dolmetscher beigeordnet werden. Die Fragen, die während des Vorstellungsgesprächs gestellt werden, sind von dem Justizminister bestimmt worden.
Nach sechs Monaten bringt der Justizminister einen Vorschlag für die Ausstellung eines Erlasses des Präsidenten ein, mit dem der Antragsteller bulgarische Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Erwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit erfolgt dann durch den Erlass des Präsidenten der Republik Bulgarien.
Die Autorin dieser Aufsatz, Frau Irina Konstantinova arbeitet als Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.