Nach der Einführung der umstrittenen Gebühr von 20 Prozent auf die Einnahmen der Hersteller von erneuerbarer Energie aus Solar- und Windenergieanlagen hat das bulgarische Verfassungsgericht auf Antrag des bulgarischen Präsidenten diese auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Mit seiner Entscheidung Nummer 13 von 31. Juli 2014 hat das Verfassungsgericht die Änderungen des Gesetzes über die Erneuerbaren Energiequellen (auf bulg.: „Закон за енергията от възобновяеми източници“, kurz: „EEG“, hier in deutscher Übersetzung), mit deren die sogenannte Gebühr eingeführt wurde, für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der neuen Artikel 35a, Abs. 1, 2 und 3, Art. 35b, Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 35, Abs. 1, 2 und 3 und Art. 73, Abs. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes wurde durch zwei Argumentationen begründet – die Diskrepanz zwischen der Bedeutung einer Gebühr im juristischen und konstitutionellen Sinne und der Gebühr, die eingeführt worden ist, auf einer Seite, und auf die andere Seite – das Versagen des Gesetzgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, die Unternehmensinitiative zu fördern, indem der Staat sicherstellt, dass gleiche Rechte und Garantien für die Teilnehmer an einer bestimmten wirtschaftlichen Initiative gesichert sind. I. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass die auf so eine Weise eingeführte Gebühr dem Rechtsbegriff „Gebühr“ wiederspricht. Gebühren haben teilweise einen freiwilligen Charakter und sind auf keiner Weise eine unentgeltliche Verpflichtung. Dagegen ist diese zwanzigprozentige Gebühr in der Realität eine ganz unentgeltliche Verpflichtung – die Hersteller von erneuerbarer Energie bekommen keine Leistung vom Staat, wenn sie die Gebühr abführen. Das führt ganz offensichtlich zu einer Verzerrung der Bedeutung der öffentlichen Dienstleistungen für die Bürger und ihre Organisationen. Diese Verzerrung hat als Folge nichts weniger als ein Hindernis für den Aufbau von Vertrauen zwischen dem Staat und den Investoren – ganz im Gegensatz zu der verfassungsrechtlichen Verpflichtung gleiche rechtliche Bedingungen für Unternehmen zu gewährleisten und die Unternehmensinitiative zu fördern. II. Weiter vertritt das Verfassungsgericht die Auffassung, dass diese Gebühr gegen die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und Wettbewerb verstößt. Durch die gesetzlichen Änderungen wurde eine neue Regelung eingeführt, die nur für einige der Subjekte auf dem Markt betrifft, wenn andere Marktteilnehmer davon nicht betroffen worden sind. So entsteht ein unakzeptabler Zustand der Ungleichheit, der einen Bruch mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der freien Marktwirtschaft darstellt. Von allen Herstellern in dem Sektor der Stromherstellung aus Erneuerbaren-Energie-Quellen wurden nur die Hersteller von Strom aus Wind- und Solarenergie mit der Gebühr nach Art 35a, Abs. 1 des GEEQ belastet. Es ist ganz offensichtlich, dass diese neue Regelung nur bezweckt hat, dass genaue diese Hersteller belastet werden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist in Kraft getreten und die Normen, die als verfassungswidrig erklärt worden sind, werden nicht mehr angewendet. Da die Entscheidung keine Rückwirkung hat, werden die Hersteller die bis zum Inkrafttreten gezahlten Gebühren nicht zurückbekommen. Das ist die zweite Entscheidung des Verfassungsgerichts im Rahmen eines Jahres, der solche Gebühren für gesetz- oder verfassungswidrig erklärt. Im Jahr 2013 wurde der Beschluss der bulgarischen Regulierungskommission SKEWR vom September 2012, durch die die Hersteller von erneuerbarer Energie zur Abgabe einer „Netzanschlussgebühr“ in Höhe von bis zu 40 Prozent ihrer Einnahmen verpflichtet waren, vom obersten Verwaltungsgericht als rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts (auf Bulgarisch) können Sie hier finden.
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov ist der Gründer und geschäftsführender Partner der Anwaltskanzlei Ruskov und Kollegen und ist spezialisiert auf das Recht von Bulgarien, Deutschland und der EU.
E-Mail: office@ruskov-law.eu
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Bulgariens Verfassungsgericht kippt 20%-Abgabe für Erneuerbare-Energien-Unternehmen
Von: Rechtsanwalt Konstantin RuskovDas bulgarische Verfassungsgericht hat die Gebühr in Höhe von 20 Prozent auf die Einnahmen der Erzeuger von erneuerbarer Energie aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen für verfassungswidrig erklärt.