Zum 01.01.2014 sind in der bulgarischen Steuergesetzgebung einige Änderungen in Kraft getreten, die im Einklang mit den Grundprioritäten der Steuerpolitik stehen. Zu diesen Prioritäten zählen insbesondere die Minderung der Verwaltungslasten und der Kosten für Unternehmer und Verbraucher, die Stimulierung des Wirtschaftswachstums, der Investitionen und der Beschäftigkeit sowie die Erhöhung der Haushaltseinnahmen. Die Änderungen beziehen sich auf die wichtigsten Steuergesetze:
I. Steuersätze belieben erhalten
Die gute Nachricht ist, dass trotz einige Gegenstimmen aus der derzeit in Bulgarien regiesenden Sozialistischen Partei die Steuersätze in Bulgarien nicht angehoben werden. Die Körperschaftssteuer und die Einkommenssteuer behalten den pauschalen Steuersatz in Höhe von 10%. Damit bleibt Bulgarien das Land mit den niedrigsten Steuersätzen in der Europäischen Union.
II. Die Steuer-und Versicherungsprozessordnung
- Geändert wird der Art. 169, womit die Möglichkeit zur vorzeitigen Tilgung der Hauptschuld aus Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen geschaffen wird. Zweck dieser Änderung ist die Hinzurechnung von Zinsen und damit die Häufung von weiteren Schulden zu verhindern.
- Im 4. Teil, Kapitel 22 wird ein neuer Abschnitt 1a geschaffen. In diesem wird durch Erleichterung der Bedingungen die rechtliche Möglichkeit zur Stundung und Aufschub von Steuerschulden und Schulden aus Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. Dadurch wird den steuerpflichtigen Personen, die vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten stecken, ermöglicht, sowohl die laufenden als auch die verzögerten Steuerschulden, die aufgeschoben oder gestundet wurden, zu bedienen.
- Um die Haushaltseinnahmen zu erhöhen, wird eine Kontrolle über den Umlauf aller Waren mit einem hohen Fiskalrisiko im gesamten Staatsgebiet eingeführt. Diese Kontrolle wird von den Beamten der Nationalen Einkommensagentur durchgeführt. Dies zählt als eine effektivere Maßnahme zur Verhinderung der Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Steuern auf das Einkommen von Privatpersonen sowie zur Beschränkung des unlauteren Wettbewerbs und zum Schutz der bulgarischen Hersteller von Waren mit hohem Fiskalrisiko (Obst und Gemüse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch etc.).
III. Das Körperschaftsteuergesetz
Durch die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (Art. 184, Art. 189 Abs. 1 S.3) sollen für den Wirtschaftswachstum, den Investitionen und der Beschäftigung Anreize geschaffen werden. Es wird eine bis zu hundertprozentige Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen. Die erlassenen Steuern müssen jedoch innerhalb der nächsten 4 Jahre in materiellen Aktiva neu investiert werden. Diese Präferenz können Unternehmen genießen, die in Gemeinden mit hoher Arbeitslosigkeit (mehr als 25% über die Landesdurchschnittswerte) niedergelassen sind. Diesbezüglich werden auch neue Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung: die steuerpflichtige Person hat mindestens 10 Arbeitsplätze zu unterhalten, von denen mindestens die Hälfte im direkten Produktionsbereich ist. Ferner müssen nicht weniger als 30% der Arbeitnehmer in Gemeinden mit hoher Arbeitslosigkeit wohnhaft sein. Nach einer anderen Vorschrift (Art.195 Abs. 6) unterliegen die Zinserträge aus verzinslichen oder schuldrechtlichen Wertpapieren nicht der Quellsteuer, wenn die Wertpapiere von inländischen juristischen Personen emittiert und zum Handel auf einem regulierten Markt in Bulgarien oder in einem anderen EU- oder EWR- Staat zugelassen werden. Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden auch die Zinserträge aus Darlehen, die von ausländischen Personen - Emittenten von Wertpapieren - gewährt wurden, von der Quellensteuer befreit. Dies betrifft insbesondere die Wertpapiere der Bulgarischen Energie-Holding. Durch die Ergänzung des Art. 200a mit Absätzen 2 und 3 wird ein Steuersatz in Höhe von 5% für Einkünfte aus Zinsen, Autoren- und Lizenzhonoraren vorgesehen, wenn die Zwei-Jahres-Frist nicht verstrichen ist, damit die Bedingung des Abs. 6 S. 2 erfüllt ist und wenn im Zeitpunkt der Honoraranrechnung das Vorhandensein des erforderlichen Minimums nicht unterbrochen ist. Wenn dieses doch vor Ablauf der obigen Frist unterbrochen wird, ist auf die mit dem 5%- Steuersatz besteuerten Einkünfte ein Steuersatz von 10% anzuwenden. Für den Unterschied zwischen der eingezahlten und geschuldeten Steuer können ab dem Tag, an dem die geschuldete Steuer zu entrichten gewesen wäre, bis zum Tag, an dem sie tatsächlich entrichtet wird, Verzugszinsen geltend gemacht werden.
IV. Das Umsatzsteuergesetz
Im Umsatzsteuergesetz wird ein spezielles Verfahren - „Kassenrechnungslegung der Umsatzsteuer“ eingeführt. Zweck dieser Maßnahme ist, die kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen, für die schwierig ist, die Umsatzsteuer abzuführen, bevor die von ihnen erbrachten Leistungen oder Lieferungen von den Kunden vergütet werden. Dieses Verfahren kann wahlweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die folgenden Bedingungen erfüllen:
- steuerbarer Umsatz von höchstens 500.000 BGN für die letzten 12 Monate;
- kein bestandskräftiger Bescheid im Sinne des Art. 122 StVersPO oder für solidarische Haftung nach Art. 177 UStG;
- keine fällige oder verzögerte Steuerschulden oder Sozialbeiträge bzw. die Leistung eine diesbezügliche Sicherheit oder die Genehmigung einer Stundung oder Aufschub;
Somit wird für die kleinen Unternehmen anstatt der in Bulgarien üblichen „SOLL-Versteuerung“ die „IST-Verteuerung“ eingeführt.
Bei Anwendung des speziellen Verfahrens für die Lieferungen, für welche ein Steuerereignis entstanden ist, ist die Steuer fällig, wenn die volle oder eine anteilige Vergütung geleistet wird. Das Kassenrechnungslegung- Verfahren wird in den Fällen angewendet, in denen eine mit Steuersatz in Höhe von 20% zu versteuernde Lieferung vorliegt, die Vergütung per Banküberweisung zu erfolgen hat, der Leistungserbringer und der Empfänger nach dem UStG registriert sind und es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt. Die Anwendung des speziellen Regimes muss durch die Nationale Einkommensagentur genehmigt werden. Eingeführt wird noch ein Mechanismus für Rückrechnung der Umsatzsteuer bei Getreidekulturen. Bei Verkauf solcher Kulturen zwischen inländischen Unternehmen, die nach dem UStG registriert sind, hat der Verkäufer eine Rechnung, in der keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, auszustellen. Der Grund für die Nichtausweisung der Umsatzsteuer muss auf der Rechnung mit dem Zusatz- „Rückrechnung gem. Art.163a Abs.2 UStG- ausdrücklich vermerkt werden. Die Rückrechnung ist von allen Lieferanten von Getreidekulturen und nicht nur von den Landwirten anzuwenden.
V. Das Gesetz über die Besteuerung der Einkünfte von natürlichen Personen - Einkommensteuergesetz
Durch die vorgenommene Änderung wird ausländischen natürlichen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich gemeldet sind, die Möglichkeit eröffnet, steuerliche Begünstigungen für junge Familien in Anspruch zu nehmen. Ferner wird der Steuersatz auf Zinsen aus Bankeinlagen gemindert. Für Einkünfte, die im Jahr 2014 eingeflossen sind, beträgt der Steuersatz 8%. Dieser wird aber für die nächsten Jahre stufenweise wie folgt gemindert: 2015- 6%, 2016- 4%, ab 01.01.2017 sind die Einkünfte steuerfrei. Die Landwirte, die steuerlich gemeldet sind, können selber über die Art der Besteuerung entscheiden: als Einzelkaufmann oder als natürliche Person mit Abzug von 60% gesetzlich pauschal anerkannten Ausgaben.
VI. Gesetz über die Kommunalsteuer und – gebühren
Die steuerliche Begünstigung bei Kraftfahrzeugen wird neu geregelt und im Zusammenhang mit den Emissionen und den Abgasnormen in drei Kategorien untergeteilt:
- bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung bis 74 kW, die nicht den Abgasnormen Euro 3, 4, 5, 6 entsprechen, ist die Steuer um 20% bis 40% reduziert;
- bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung bis 74 kW, die den Abgasnormen Euro 3 und Euro 4 entsprechen, ist die Steuer um 50% reduziert; bei Euro 5 und Euro 6 beträgt die Reduzierung 60%;
- Für Omnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, die den Abgasnormen Euro 3 und Euro 4 entsprechen, beträgt die Reduzierung 40%; bei diesen, die Euro 5, Euro 6 und EEV entsprechen- 50%;
Die Grundstücke, die zur Religionsausübung genutzt werden, sind von Steuern und Müllgebühren befreit.
VII. Das Sozialversicherungsgesetzbuch
Um 2,6% im Durchschnitt (im Vergleich zu 2013) werden auch die minimalen Berechnungsgrundlagen für die Sozialversicherung bei den relevanten Wirtschaftstätigkeiten erhöht. So liegt das absolute Sozialversicherungsminimum bei 340 BGN, was dem gesetzlich festgelegten Mindestmonatsgehalt entspricht. Das maximale Sozialversicherungseinkommen wird ebenfalls auf 2.400 BGN hochgesetzt. Die Entschädigung für die Erziehung von Kleinkindern (1 bis 2 Jahre alt) wird von 240 auf 340 hochgesetzt. Die Entschädigung bei Schwangerschaft oder Geburt wird auf Grund der letzten 18 Monate (statt der letzten 24) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bemessen. Gem. Art. 68 Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Rente bei den Frauen mit Vollendung des 60 Jahren und 8 Monaten und Erreichen einer Beitragszeit von 34 Jahren und 8 Monaten; bei den Männern mit 63 Jahren und 8 Monaten und Beitragszeit von 37 Jahren und 8 Monaten. Bei unzureichender Beitragszeit erhöht sich das notwendige Alter auf 65 Jahren und 8 Monaten und Erreichen einer Beitragszeit von mindestens 15 Jahren. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bleibt unverändert sowie das Verhältnis zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen also 60% : 40%. Im Art. 113 SVersGB wird der Verzugszins auf Sozialversicherungsbeiträge von 20 auf 10 Prozentpunkten herabgesetzt. Auf diese Weise wird der Zinssatz mit dem Zinssatz bei anderen öffentlichen Abgaben gleich gestellt. Im Art. 7 SVersGB wird ein neuer Absatz 7 eingefügt. Dieser bezieht sich auf Personen, die selbständig versichert sind, und gibt diesen die rechtliche Möglichkeit zu bestimmen, welche einzelne von mehreren Versicherungsschulden getilgt wird.