Am 10.04.2012 trat die Gesetzänderung des Gesetzes über die erneubaren Energien in Kraft. Das Gesetz sieht keine gravierenden Änderungen vor. Grundsätzlich wurden folgende Änderungen durchgeführt: Es sind die neuen Rechtsvorschriften der Artikeln 20a bis 20e aufgenommen worden, die die Ausgabe und die Eintragung in dem Register der staatlichen Agentur für Metorologie und technische Überwachung verschiedener Zertifikate für die Ausübung von Tätigkeit wie Installation, Umsetzung und Aufrechthaltung von erneuerbaren Energieanlagen vorsehen. Laut der neuen Redaktion von Art. 29 Abs. 6 darf die Dauer des Anschlussvertrages die Frist zur Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage und der Anschlussvorrichtungen nicht überschreiten und nicht länger als drei Jahre sein, sofern die Inbetriebnahme in einem Schritt geplant ist. Bei einer etappenweisen Inbetriebnahme beträgt die Frist zur Inbetriebnahme der ersten Etappe bis zu drei Jahren ab Vertragsabschluss. Zum Vergleich betrug die Frist vor den Änderungen nur 2 Jahre. Weiterhin sind gemäß Art. 24 Erleichterungen hinsichtlich des Netzanschlussverfahrens für die kleineren Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW, einschließlich Anlagen auf Dach- und Fassadenkonstruktionen innerhalb der Siedlungen, sowie für solche mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die auf Dach- und Fassadenkonstruktionen von Industrie- und Lagerhausgebäude aufgebaut werden sollen, vorgesehen. Die Anlagen auf Freiflächen sind völlig ausgelassen worden. Diese Erleichterungen sind auch auf Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 1,5 MW (vorher nur bis zum 1 MW) anzuwenden. Eine ganz bedeutsame Änderung ist mit dem neuen Art. 31 durchgeführt worden. Die Höhe der präferenziellen Einspeisevergütung wird nicht mehr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bauabnahmegenehmigung laut Art. 177 des Gesetzes über die Raumplanung (kurz GRP)- Akt 15 - bestimmt, sondern nach dem Inbetriebnahme der Anlage aufgrund Akt 16 gemäß Art. 178 GRP. Die Übergangsvorschriften sehen vor: Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der gesetzlichen Änderung vom 10.04.2012 abgeschlossenen Anschlussvorverträge gilt laut § 17 folgendes: (1) Mit Ausnahme von Wasserkraftwerken mit einer installierten Gesamtleistung über 10 MW, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Anschlussvorverträge bestehen und die Bestimmungen von § 6, Abs. 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen erfüllt sind oder für die Anschlussverträge abgeschlossen wurden aber beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Betrieb genommen wurden, ist der Abnahmepreis für die Energie aus erneuerbaren Quellen zum Tag der Inbetriebnahme der Energieanlage wirksam, gültig ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Für die unter Abs. 1 genannten Fällen, für welche eine schrittweise Inbetriebnahme geplant ist und die Inbetriebnahme sämtlicher geplanter Einheiten zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht durchgeführt worden ist, wird der Preis laut Abnahmeverträge für die erzeugte Energie laut den Bestimmungen von Art. 31 festgelegt. Die Verteiler- bzw. Übertragungsgesellschaften haben einen dreimonatlichen Frist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Abstimmung mit der Verteilergesellschaft in Übereinstimmung mit ihren zehnjährigen Entwicklungsplan für das Übertragungsnetz und den Entwicklungsplänen für die Verteilernetze Anschlusszeitpläne für die Erzeugeranlagen – Vertragsparteien laut abgeschlossene Anschlussvorverträge für die Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Quellen, ausschließlich den stromerzeugenden Biomasseanlagen, zu entwerfen (§ 18). Binnen einmonatiger Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Anschlusszeitpläne erklären die Erzeuger - Vertragsparteien laut abgeschlossenen Anschlussvorverträge -, ihre Zustimmung oder Ablehnung der eingeräumten Anschlussfrist, die ihnen mitgeteilt wurde. Im Falle einer erklärten Zustimmung wird die Anschlussfrist mit einem Anhang zum entsprechenden Anschlussvorvertrag festgelegt und die Vertragsfrist dieser Frist angepasst. Im Falle einer erklärten Ablehnung, sowie mangels Antragsstellung, werden die Verträge nach Ablauf der genannten Frist gekündigt und sofern ein Antrag auf Abschluss eines Anschlussvertrags eingereicht wurde, ist er nichtig und damit unwirksam.
Konstantin Ruskov
Rechtsanwalt
Herr Rechtsanwalt Konstantin Ruskov ist der Gründer und geschäftsführender Partner der Anwaltskanzlei Ruskov und Kollegen und ist spezialisiert auf das Recht von Bulgarien, Deutschland und der EU.
E-Mail: office@ruskov-law.eu
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Bulgarien: Änderungen im Gesetz über die Erneuerbaren Energiequellen im April 2012
Von: Lena BorislavovaAm 10.04.2012 traten in Bulgarien im Gesetz über die Erneuerbaren Energiequellen einige Änderungen im Kraft. In diesem Artikel werden diese dargestellt.