Die als Kryptowährung bekannt gewordene Bitcoin wirft viele Fragen rechtlicher und steuerlicher Natur auf, die bis zur Begriffsbedeutung von Währung und Zahlungsmittel zurückgreifen. Mit diesem Artikel werden einige sich aus der Praxis in Bulgarien ergebenden Fragen hinsichtlich der Bitcoin, ihre rechtliche und steuerliche Eigenschaften und Geschäfte damit näher erörtert.
Der Grundsatz der Bitcoin-Generierung besteht im Teilen der Rechenleistung der Prozessoren der persönlichen Rechner oder im s. g. Mining. Das System zur Generierung, Festlegung der Höchstmenge der verfügbaren Bitcoins sowie der fortschreitende Geschwindigkeitsverlust des Bitcoin-Minings bieten ausreichend Berechenbarkeit des Wertes der Bitcoins, das auch zu ihrem Handel führt. Die Bitcoins waren Gegenstand mehrerer Auseinandersetzungen, ob das nun eine Währung, ein Zahlungsmittel usw. ist. Die dezentrale Verwaltung sowie die Tatsache, dass sie nicht als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert werden, deuten eher auf die Abweichung vom klassischen Begriff der Währung hin. Die mit der Sicherheit der Bitcoins als Zahlungsmittel verbunden Fragen, die fehlenden staatlichen Sanktionen und die Gefahren von Finanzierung illegaler Tätigkeiten (Terrorismus, Geldwäsche usw.) werden in diesem Artikel nicht erörtert. Hier werden grundsätzlich die Auslegungen der bulgarischen Gerichte und der Verwaltung der zwei konkreten Fragen betrachtet – ob für die Bitcoin-Geschäfte in Bulgarien eine Genehmigung erforderlich ist und die steuerliche Behandlung von Geschäften mit der Kryptowährung.
I. Bezüglich des Erfordernisses einer Genehmigung für Bitcoin-Geschäfte in Bulgarien
Die Frage hinsichtlich der Eintragung einer Handelsgesellschaft in Bulgarien, deren Zweck im Bitcoin-Handel und damit verbundenen Geschäften besteht, wurde bereits von den Gerichten, die für Streitigkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das bulgarische Handelsregister zuständig sind, mehrfach behandelt. Die erörterte Kernfrage besteht darin, ob ein solcher Gegenstand des Unternehmens zur Erfordernis der Erlangung einer Genehmigung führt, indem die Streitfrage hinsichtlich des Wesens der Bitcoins ausgetragen wird. Nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 Nr. 3 vom Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente (GMF) sind die „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: … Nr. 3 Geschäfte mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung“. Für diese Art von Tätigkeiten bedarf es einer Zulassung als Wertpapierfirma (Art. 6 i. V. mit Art. 5 Abs. 1 GMF). Demnach stellt sich bei der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister vor der Eintragungsbehörde die Frage, ob das Finanzinstrumente sind und ob die Abwicklung solcher Geschäfte einer Zulassung bedarf?
Im Berufungsverfahren in der Zivilsache Nr. 984/2015 gibt das bulgarische Gericht eine klare Stellungnahme unter Berücksichtigung der Ausführungen der Bulgarischen Nationalbank (BNB) und der Kommission für Finanzaufsicht (KFA) ab. Die virtuelle Währung „Bitcoin“ ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Die mit den An- und Verkauf und Zahlungen mit Bitcoins verbundenen Tätigkeiten sind vom geltenden nationalen und europäischen Recht nicht geregelt und unterliegen keiner Lizenzvergabe oder Zulassungserfordernis. Das sind keine Geschäfte mit elektronischem Geld, die im Zuständigkeitsbereich der Bulgarischen Nationalbank fallen und unter Art. 3 vom Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente sind die seitens der bulgarischen Finanzaufsicht zu regelnden Finanzinstrumente ausdrücklich ausgeführt. Derzeit werden die Bitcoins und anderen virtuellen Währungen nicht gesetzlich als Finanzinstrumente im Sinne des GMF anerkannt und behandelt und sie unterliegen den Regelungen des GMF nicht. Für den Abschluss von Bitcoin-Geschäften bedarf es keiner von der KFA erteilten Zulassung für Anlagetätigkeiten und Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 und 3 GMF. Die KFA führt aus, dass angesichts des vom Antragsteller beschriebenen Geschäftsmodell und Gegenstand des Unternehmens die Vorschriften des GMF für diese Tätigkeit nur dann anzuwenden wären, wenn ihr Gegenstand mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten, deren Basiswert die Bitcoin ist, verbunden wäre, wie z. B. Verträge für Unterschied oder Verträge mit derivativen Finanzinstrumenten, die einer Zulassung als Wertpapierfirma bedürfen. Sofern die Gesellschaft die Ausführung solcher Geschäfte mit dem Basiswert elektronisches Geld nicht beabsichtigt, unterliegt es keiner Zulassung seitens der KFA. Das Gericht folgert richtig, dass die hypothetische Ausübung von Tätigkeiten seitens der Gesellschaft, die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten, deren Basiswert eine Währung ist, verbunden sind, wie z. B. Verträge für Unterschied oder Verträge mit derivativen Finanzinstrumenten, die einer Zulassung als Wertpapierfirma bedürfen, kein Argument für die Ablehnung ihren Antrags auf Eintragung sein darf.
Angesichts des hier Aufgeführten ist anzunehmen, dass die Beamten beim bulgarischen Handelsregister keine Eintragung von Gesellschaften, deren Gegenstand des Unternehmens Bitcoin- oder andere Kryptowährungs-Geschäfte einschließt, ablehnen dürften.
II. Zu einigen Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Bitcoin-Geschäfte in Bulgarien
A. Besteuerung mit Umsatzsteuer
In der Rechtssache C 264/14 hatte die Europäische Union die Gelegenheit zur Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des Umsatzsteuersystems für Bitcoin-Geschäfte. Im Vorbescheid geht es über die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Umtauschs von konventionellen Währungen in die virtuelle Währung „Bitcoin“ oder umgekehrt, den ein schwedisches Unternehmen durchführen möchte.
Nach der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen der Umsatzsteuer folgende Umsätze:
- Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;
- Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt. Art. 135 der Richtlinie regelt, dass die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer befreien:
e) Umsätze — einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken, d. h. Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind.
Nach dem Ausschluss der Möglichkeit, dass diese Geschäfte als Lieferung von Gegenständen behandelt werden und mit der Annahme, dass diese Dienstleistungen – der Tausch einer konventionellen Währung in Bitcoin gegen Provision – eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, fallen sie im Umfang des Umsatzsteuersystems. Ein besonderes Interesse stellen die Auslegungen des Gerichts hinsichtlich der Befreiung dieser Dienstleistungen von der Umsatzsteuer. Das bulgarische Gesetz über die Umsatzsteuer (UStG) behandelt folgende Umsätze als steuerfrei: Umsätze — einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Banknoten und Münzen, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind (Art. 46 Abs. 1 Nr. 4), womit der Inhalt des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e) der Umsatzsteuerrichtlinie fast wortgleich wiedergegeben wird. Demnach sind die Auslegungen des Gerichtshofs hinsichtlich der Befreiung dieser Umsätze als für die steuerliche Behandlung dieser Geschäfte in Bulgarien als anwendbar zu betrachten, auch angesichts der hohen Integrationsstufe des Umsatzsteuersystems innerhalb der EU – auch in anderen Staaten wie Deutschland usw.
Die vom EuGH erörterte Frage besteht darin, ob die Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen den Grundsätzen zur einheitlichen und strikten Auslegung der Begriffe der Steuerbefreiung und der Idee, dass diese Auslegung nicht unnötig zum Selbstzweck solche Fälle ausschließen darf, die den Befreiungen ihre Wirkung nehmen würden, erkennt das Gericht für Recht, dass die Umsätze, die sich auf nicht konventionelle Währungen beziehen, d. h. auf andere Währungen als solche, die in einem oder mehreren Ländern gesetzliche Zahlungsmittel sind, stellen indessen Finanzgeschäfte dar, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives Zahlungsmittel zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln akzeptiert worden sind und sie keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
Ferner wird angenommen, dass die virtuelle Währung „Bitcoin“ keinem anderen Zweck als dem der Verwendung als Zahlungsmittel dient und dass sie in dieser Eigenschaft von bestimmten Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert wird. Diese Argumente zusammen mit der Auslegung des Zwecks der Befreiungen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e) der Umsatzsteuerrichtlinie (zur Beseitigung der Schwierigkeiten bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer hinsichtlich der Besteuerung von Finanzgeschäften) lassen die Schlussfolgerung ziehen, dass die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen und die gegen Zahlung eines Betrags ausgeführt werden, der der Spanne entspricht, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Währungen ankauft und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird, von der Umsatzsteuer befreite Umsätze darstellen.
B. Meldung von Umsätzen aus Geschäften mit Kryptowährungen
Die Bulgarische Nationale Einnahmenagentur (NEA) hatte mehrmals die Gelegenheit eine Stellung zu den Fragen der steuerlichen Behandlung von Bitcoin-Erlöse zu beziehen. Die grundsätzliche Stellung, die die NEA in ihren Antworten einnimmt, gibt die Erwägungen über die Unklarheit der Regelung wieder und verweist häufig auf die Rechtsprechung des EuGH.
In ihrem Schreiben Nr. 24-34-50 von 2014 zieht die NEA die Schlussfolgerung, dass aufgrund dessen, dass nach dem bulgarischen Körperschaftssteuergesetz (KStG) die für die Steuer maßgeblichen Ergebniskomponenten durch die Umwandlung des Rechnungsergebnisses für steuerliche Zwecke bestimmt wird und das KStG keine gesonderte Regelung zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen aus dem Verkauf der virtuellen Währung „Bitcoin“ enthält, werden diese für Steuerzwecke anerkannt, d. h. dadurch wird das Rechnungsergebnis nicht verändert.
Was die Besteuerung der Einkommen natürlicher Personen in Bulgarien betrifft, nimmt die NEA in ihrer Erklärung unter Nr. 24-34-40 und Nr. 24-34-39 von 2014 Folgendes an:
- die Einkommen aus dem Verkauf von Bitcoins ist als Einkommen aus dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte auszulegen.
- Nach Art. 33 Abs. 3 EStGnP stellt das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Umtausch von finanziellen Vermögenswerten die Summe aus den im Jahr erwirtschafteten Gewinne, die für jedes einzelne Geschäft ermittelt und um den Betrag der im Jahr getätigten Verluste für jedes einzelne Geschäft gemindert wird, dar.
- Das nach Art. 33 Abs. 3 EStGnP zu versteuernde Einkommen wird aufgrund der jährlichen Steuerbemessungsgrundlage besteuert und ist in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Aufgrund der vielseitigen rechtlichen Unklarheiten (einschließlich im Bereich der steuerlichen Behandlung) hinsichtlich der Kryptowährungen und ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Dasein, besteht der Zweck dieses Artikels darin, den Betroffenen eine Orientierung hinsichtlich der Trends bei der Regelung dieser Verhältnisse zu bieten. Wir sind der Meinung, dass die Rechtsetzungsorgane und Durchsetzungsbehörden weitere Anstrengungen zur Regelung der Rechtsbeziehungen, die in Verbindung mit den s. g. virtuellen Währungen entstehen und die nicht nur das bulgarische Rechtssystem zu einer Reaktion auf die von der virtuellen Gesellschaft generierten Neuheiten herausfordern, unternehmen werden.
Der Autor dieses Artikels, Herr Marin Marinov ist Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen in Sofia und spezialisiert in den Bereichen des Internetrechts und geistigen Eigentums.