Grundurlaub und Verlängerung
Gemäß Art. 155 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs (AGB) hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der ersten Arbeitsaufnahme kann der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Erholungsurlaub erst ab dem 8. Monat seiner Betriebszugehörigkeit nutzen. Laut Art. 22 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeiten und den Urlaubsanspruch (nachfolgend ARUV oder die Verordnung genannt) erwirbt jeder Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 8 Monaten den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Sinne des Art. 155 und 156 AGB. Sofern die achtmonatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers im ersten Arbeitsjahr erworben worden ist, hat er für dasselbe Jahr einen vollen Urlaubsanspruch. Sollte jedoch ein Teil der achtmonatigen Betriebszugehörigkeit in einem Kalenderjahr und der restliche Teil im nächsten Kalenderjahr erlangt worden sein, hat er für das erste Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch, der seiner Betriebszugehörigkeit anteilig bemessen wird, und für das zweite Jahr – erlangt er einen vollen Urlaubsanspruch. Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im zweiten und den folgenden Kalenderjahren ist keine Betriebszugehörigkeit von 8 Monaten erforderlich, indem in diesem Fall der Urlaubsanspruch für das entsprechende Kalenderjahr an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen bemessen wird.
Es ist wichtig auf die Bestimmungen des Art. 155 Abs. 3 AGB hinzuweisen, die vorschreiben, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Erlangung der achtmonatigen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den nicht genommenen Urlaub gemäß den Bestimmungen des Art. 224 Abs. 1 AGB hat.
Verlängerung des jährlichen Erholungsurlaubs
Einigen Arbeitnehmerkategorien steht, je nach der besonderen Beschäftigungsart, der Anspruch auf verlängerten jährlichen Erholungsurlaub zu, der den jährlichen Grundurlaub einschließt, indem diese Arbeitnehmerkategorien sowie die Mindestdauer dieses Urlaubs vom Ministerrat festgelegt werden. In diesem Artikel werden wir nur einen Teil dieser Arbeitnehmerkategorien in Bulgarien, die einen Anspruch auf verlängerten jährlichen Erholungsurlaub haben, behandeln. Dazu gehören z. B. Professoren, Dozenten, Oberassistenten, Assistenten, Senior-Privatdozenten und Privatdozenten an den Hochschulen, die einen Anspruch auf verlängerten Erholungsurlaub von 48 Werktagen haben. Die Lehrer an Musik- und Ballettschulen für Kinder haben einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen. Einen Anspruch auf verlängerten Erholungsurlaub haben auch folgende Arbeitnehmer- und Mitarbeiterkategorien: wissenschaftliche Mitarbeiter an Forschungsinstituten, Wissenschaftsmuseen, kunstwissenschaftliche Einrichtungen und Wissenschaftsbibliotheken, indem die Tage gesetzlich wie folgt festgelegt sind:
- für Assistenten und Oberassistenten – 35 Werktage;
- für Dozenten und Professoren, Leiter (Direktoren, Vorsitzende) einer Forschungseinrichtung (Institut) – 40 Werktage;
- für korrespondierender Mitglieder, Akademiker – 45 Werktage.
Zusätzlicher bezahlter Erholungsurlaub
Art. 156 Abs. 1 AGB regelt die Hypothese, bei welcher der Arbeitnehmer einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub hat:
- für Arbeit unter besonderen Bedingungen und Lebens- und Gesundheitsgefahren, die trotz getroffener Maßnahmen nicht beseitigt, eingeschränkt oder verringert werden können – nicht weniger als 5 Werktage;
- für gleitende Arbeitszeiten – nicht weniger als 5 Werktage; das besondere an den gleitenden Arbeitszeiten ist, dass die Arbeitnehmer und Mitarbeiter verpflichtet sind, nach Bedarf ihre Arbeitspflichten auch außerhalb der Kernzeit auszuführen; eine Gleitzeitregelung kann für einige Berufen aufgrund ihrer Besonderheiten nach Beratung mit den Vertretern des Betriebsrats und den Vertretern der Arbeitnehmer und Mitarbeiter festgelegt werden.
Die Berufe in Bulgarien, denen ein zusätzlicher bezahlter Erholungsurlaub zusteht, werden mit einer Anordnung des Ministerrats festgelegt.
Die gemäß Art. 155 und 156 ABG festgelegten längere Urlaubsansprüche können in einem Tarifvertrag sowie im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden.
Dem Arbeitnehmer zustehendes Entgelt für seine Urlaubszeit
Für die Zeit des bezahlten Erholungsurlaubs leistet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Bulgarien ein Entgelt, das sich nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen bei demselben Arbeitgeber für den letzten Kalendermonat vor dem Urlaub richtet, in dem der Arbeitnehmer mindestens 10 Werktage abgeleistet hat. Das Arbeitsgesetzbuch verbietet ausdrücklich eine Vergütung als Ersatz für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub, außer beim Beenden des Arbeitsverhältnisses. Gemäß Art. 41 ARUV wird das Entgelt für die Urlaubszeit auf Verlangen des Arbeitnehmers mindestens 3 Tage vor der Inanspruchnahme geleistet und sollte kein Leistungsantrag gestellt werden – laut der Regelung für die Auszahlung des Gehalts. Bei Ableben des Arbeitnehmers oder Mitarbeiters vor Inanspruchnahme des bezahlten Erholungsurlaubs steht den Erben gem. Art. 224 AGB eine Abgeltung zu, die dem zustehenden bezahlten Erholungsurlaub des Arbeitnehmers bis zu seinem Ableben anteilig bemessen wird.
Inanspruchnahme
Der bezahlte Erholungsurlaub wird dem Arbeitnehmer oder Mitarbeiter ganz oder teilweise gewährt. Laut Art. 22 Abs. 2 ARUV wird der bezahlte Erholungsurlaub aufgrund eines schriftlichen Antrags des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber genehmigt. Mit einem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuchs (geänd. AB 54 vom 17.07.2015) entfällt die Pflicht der Arbeitgeber betriebliche Urlaubspläne zu erstellen.
Beantragung
Aufgrund eines schriftlichen Urlaubsantrags erteilt der Arbeitgeber eine schriftliche Genehmigung für die Inanspruchnahme des bezahlten Erholungsurlaubs. Der Urlaub ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer im Urlaubsjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bezahlten Erholungsurlaub des Arbeitnehmers vor Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu genehmigen, es sei denn, die Inanspruchnahme wurde gemäß Art. 176 AGB aufgeschoben. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer oder Mitarbeiter eine Inanspruchnahme von mindestens der Hälfte des ihm im Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaubs sicherzustellen.
Abbruch des Urlaubs
Sollte während des bezahlten Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers ein anderer bezahlter oder unbezahlter Urlaub genehmigt werden, wird der bezahlte Erholungsurlaub auf seinen Wunsch abgebrochen und der Resturlaub wird nach Vereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitgeber später in Anspruch genommen.
Dazu kann der Urlaub des Arbeitnehmers oder Mitarbeiters im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien abgebrochen werden, aber die erzielte Vereinbarung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.
Aufschub des Urlaubs
Das AGB sieht auch Hypothesen für den Aufschub des Urlaubs vor. Die Inanspruchnahme des bezahlten Erholungsurlaubs in Bulgarien kann seitens des Arbeitgebers aus wichtigen Betriebsgründen auf das nächste Kalenderjahr aufgeschoben werden, indem in diesem Fall der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des bezahlten Erholungsurlaubs sowohl für den einzelnen Arbeitnehmer als auch für die Arbeitnehmer der entsprechenden Abteilung aufschieben darf. Außerdem sieht das Gesetz zwei weitere Hypothesen vor, in welchen der Aufschub des Urlaubs diesmal seitens des Arbeitnehmers zulässig ist - sofern er eine andere Art von Urlaub nutzt oder auf eigenem Wunsch, jedoch nach Einwilligung des Arbeitgebers. Ein solcher Fall liegt z. B. dann vor, wenn die Arbeitnehmerin einen Urlaub wegen Schwangerschaft oder Geburt in Anspruch nimmt. Hier finden Sie mehr Informationen zum Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft und Geburt.
In den unter Art. 176 Abs. 1 Nr. 2 AGB (bei Aufschub des Urlaubs wegen einer anderen Art von Urlaub des Arbeitnehmers oder auf Wunsch und nach Einwilligung des Arbeitgebers) genannten Fällen, reicht der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber für den Aufschub der Inanspruchnahme des bezahlten Erholungsurlaubs für das nächste Kalenderjahr. Sofern der Arbeitnehmer eine andere Art des gesetzlich geregelten Urlaubs nutzt, ist ein schriftlicher Antrag an den Arbeitgeber für den Aufschub der Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs für das nächste Kalenderjahr nicht erforderlich.
Sofern der Urlaub aus wichtigem Betriebsgrund oder auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgeschoben worden ist, hat der Arbeitgeber den Aufschub in schriftlicher Form zu genehmigen oder aufzuschieben und den Arbeitnehmer rechtzeitig zu benachrichtigen. Sofern der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben oder nicht in Anspruch genommen worden ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Inanspruchnahme im nächsten Kalenderjahr innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Urlaubsjahrs zu gewährleisten. Hat der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Urlaubs in den unter Abs. 2 vorgesehenen Fällen und Fristen nicht genehmigt, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Zeitraum der Inanspruchnahme selbst zu bestimmen, indem er den Arbeitgeber mindestens 14 Tagen im Voraus schriftlich benachrichtigt.
Erlöschen des Urlaubsanspruchs
Gem. Art. 176 AGB erlischt in Bulgarien der Urlaubsanspruch oder ein Teil davon durch Verjährung, wenn er nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Urlaubsjahr, unabhängig der Gründe hierfür, nicht in Anspruch genommen worden ist.
Wurde der bezahlte Jahresurlaub aufgeschoben, verjährt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Jahres des Wegfalls des Grundes für den Aufschub des Urlaubs.
Der Arbeitnehmer hat für den bezahlten Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer entsprechende Unterlagen zu führen, die Angaben über die Inanspruchnahme, den Abbruch und Aufschub enthalten sowie über die gemäß Art. 177 AGB geleisteten Vergütungen und gem. Art. 224 AGB gezahlten Ersatz.