In diesem Artikel werden die neuen Regelungen zum Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierten Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige (nachfolgend im Artikel "Arbeitserlaubnis" genannt) in Bulgarien näher erörtert. Die einschlägigen Rechtsvorschriften dazu sind die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, das Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (GARB) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (DVGARB), das Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (AAG) und Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (DVAAG).
Ab dem 01.06.2021 erfolgt die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Bulgarien gem. Art. 24i GARB durch das bulgarische Ministerium des Innern, wobei die Agentur für Arbeit lediglich eine schriftliche Stellungnahme zu den Anforderungen des AAG und der DVAAG bezieht. Bei einer positiven Stellungnahme der bulgarischen Agentur für Arbeit, erteilt das Ministerium des Innern die Arbeitserlaubnis. Diese wird Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung erteilt. Das sind Personen, die im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs Bulgariens bei einem auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ansässigen Arbeitgeber arbeiten.
Die maximale Gültigkeit der Arbeitserlaubnis beträgt drei Jahre und sofern das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Laufzeit geschlossen ist, wird die Erlaubnis für die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses erteilt.
I. Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis
1. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird für die Besetzung von Stellen, für die das Gesetz keine bulgarische Staatsangehörigkeit vorschreibt und vorausgesetzt, dass der Gesamtanteil der beim Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten beschäftigten Drittstaatsangehörigen 20 v. H. der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl nicht übersteigt und 35 v. H. bei kleinen und mittleren Unternehmen nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Gesetz über die kleinen und mittleren Unternehmen (KMUG), genehmigt.
2. Die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt dürfen für diese Beschäftigten im Vergleich derjenigen für bulgarische Staatsangehörige und entsprechender Beschäftigungsgruppe nicht nachteiliger sein.
3. Der Bewerber hat über die für diese Arbeitsstelle erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung zu verfügen.
II. Verfahren
1. Verfahren zur Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt
Infolge der Änderungen ab dem 01.06.2021 ist der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der bulgarischen Migrationsdirektion oder der Abteilung/Stelle/Gruppe für Migration an den Bezirksdirektionen des Ministeriums des Innern vom Arbeitgeber oder seines Bevollmächtigten oder durch den Ausländer selbst, sofern er über einen Aufenthaltstitel verfügt, einzureichen, indem der Antrag vom Arbeitgeber zu unterzeichnen ist. Das Besondere an den ab dem 01.06.2021 rechtskräftigen Änderungen liegt darin, dass die Abteilung/Stelle/Gruppe für Migration bei begründeten Verdacht, dass der Ausländer an der angegebenen Anschrift nicht wohnen wird, eine Prüfung einleiten darf, indem der Prüfbericht zusammen mit dem Antrag übermittelt wird.
Dem Antrag ist eine Reihe von Unterlagen, einigen von denen wir hier ein besonderes Augenmerk richten, beizufügen:
a) Begründung des Arbeitgebers – der Arbeitgeber legt seine Begründung formlos dazu dar, warum er gerade diesen Arbeitnehmer beschäftigen möchte und aus welchen Gründen er einen bulgarischen Staatsangehörigen oder Ausländer mit vergleichbaren Rechten für den entsprechenden Beruf, die den in der Stellenanzeige genannten Anforderungen genügen, nicht einstellen möchte oder kann. Zur Begründung sind Stellenanzeigen in nationalen und internationalen Massenmedien und Internet beizufügen.
b) Diplome, Prüfungszeugnisse, Berufsqualifikationen, berufliche Befähigungsnachweise und Berufserfahrung des Drittstaatsangehörigen, die den vom Arbeitgeber in der Stellenanzeige angegebenen Anforderungen zur Beziehung der Stelle entsprechen;
c) Nachweise zu den beruflichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des Ausländers – Arbeitszeugnisse;
d) Führungszeugnis;
e) Nachweis eines gesicherten Wohnraums – hier wäre die mögliche Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnen wird, zu berücksichtigen;
f) Erklärung des Arbeitgebers, dass die Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt eingehalten sind und sie im Vergleich zu denjenigen für bulgarische Staatsangehörige für die einschlägige Beschäftigungsgruppe nicht nachteiliger sind;
g) Weitere Unterlagen, die nach Maßgabe des jeweils geltenden bulgarischen Rechts für die Beziehung der vom Arbeitgeber genannten Arbeitsstelle erforderlich sind, sofern zutreffend.
Eine Besonderheit der kombinierten Arbeitserlaubnis im Gegensatz zu dem Arbeitserlaubnis Blauen Karte der EU besteht darin, dass der Arbeitgeber bei dem kombinierten Arbeitserlaubnis mindestens 15 Tage lang eine Arbeitsmarktuntersuchung durchgeführt haben muss, bevor er die Unterlagen für das Arbeitserlaubnis einreichen kann. Innerhalb dieser Untersuchung muss der Arbeitgeber Anstrengungen unternommen haben, um einen Arbeitnehmer für die freie Stelle zu finden - einen bulgarischen Staatsbürger oder eine Person, die die Beschäftigungsrechte eines bulgarischen Staatsbürgers hat, aber keinen finden konnte. Nur unter diesen Umständen darf der Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen einstellen.
Die Migrationsdirektion prüft die Unterlagen und sollten zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen, wird der Antragsteller in Kenntnis gesetzt und ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Beseitigung der Unregelmäßigkeiten eingeräumt.
Die Migrationsdirektion übermittelt die Anträge und ihren Anlagen an die Arbeitsagentur auf elektronischem Wege zur Beziehung der Stellungnahme hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Dazu werden die Anträge und ihre Anlagen der Staatsagentur für nationale Sicherheit auf elektronischem Wege übermittelt und sie sendet gemäß Art. 41 Abs. 1 Nr. 2 vom Gesetz über die Staatsagentur für nationale Sicherheit innerhalb einer Frist von 14 Tage ihre schriftliche Stellungnahme, wenn die Person sich bereits auf dem Hoheitsgebiet des Landes aufhält und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der Erteilung der Stellungnahme zum Visumantrag gemäß Art. 15 Abs. 1 GARB für die Fälle im Sinne des Art. 24 i Abs. 15 GARB.
Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags und der Unterlagen bei der Arbeitsagentur übermittelt sie der Migrationsdirektion auf elektronischem Weg ihre schriftliche Stellungnahme über das Vorliegen oder Fehlen einer Begründung zur Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt.
Die Arbeitsagentur holt eine Auskunft zu den Angaben zum Arbeitgeber von Amts wegen ein, indem die Arbeitsagentur in Verbindung mit der schriftlichen Stellungnahme Informationen bei diesen Stellen von Amts wegen anfordert:
- Nationale Einnahmenagentur – Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber gemäß Art. 87 Abs. 11 der Steuer- und Versicherungsprozessordnung;
- Agentur für Arbeitsaufsicht - rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen den unter Art. 11 des AAG aufgeführten Verstöße.
Die Migrationsdirektion übermittelt innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Eingang der positiven Stellungnahmen der weiter oben genannten zuständigen Behörden eine Mitteilung über die begründete Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für den Ausländer. Die Mitteilung wird auch an die Direktion für Konsularische Beziehungen beim bulgarischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt.
Der Arbeitgeber setzt den Ausländer über die Mitteilung in Kenntnis, indem der Ausländer innerhalb 20 Tagen ab der Zustellung der Mitteilung an den Arbeitgeber die für die Beantragung eines Visums nach Art. 15 Abs. 1 GARB erforderlichen Schritte einzuleiten hat. Sollte das Visum verweigert werden, setzt die Direktion für Konsularische Beziehungen beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten die Migrationsdirektion und die Staatsagentur für nationale Sicherheit darüber in Kenntnis.
2. D-Visum
Nach der Erteilung der positiven Stellungsnahmen durch die zuständigen Behörden und der Mitteilung des Arbeitgebers an den Ausländer folgt die Beantragung des Visums nach Art. 15 Abs. 1 GARB (D-Visum). Der Ausländer hat 14 Tage nach seiner Einreise in Bulgarien eine Ablichtung seines Reisepasses mit dem erteilten Visum zum Antrag persönlich beizufügen.
3. Die Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Arbeitsantritt der Ausländer eine Meldung an die Bezirksdirektion der Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht durch ausgefüllte spezielle Vorlagen, die auf der Website der Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht veröffentlicht sind, einzureichen.
Die Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht ist die für die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien beschäftigten Ausländer zuständige Aufsichtsbehörde und ist berechtigt, alle Betriebsstätten der Beschäftigung zu besichtigen sowie die Vorlage von Identitätsausweise, einschließlich von den sich dort aufhaltenden und beschäftigten Ausländern zu fordern.
III. Besonderheiten
1. Der Arbeitgeber hat die Migrationsdirektion über jede Änderungen, die die Beschäftigungskriterien für den eine bestimmte Arbeitsstelle beziehenden Arbeitnehmer anbelangen und im Rahmen des Antragsverfahrens und Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausländer eingetreten sind, innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Eintritt der Änderung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen.
2. Die Änderungen des Art. 60 DVGARB sind am 09.07.2021 in Kraft getreten und denen nach hat der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter oder der Ausländer selbst beim Einreichen des Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis persönlich bei der Migrationsdirektion oder Abteilung/Stelle/Gruppe für Migration an den Bezirksdirektionen des Ministeriums des Innern zu erscheinen.