Gemäß Art. 67 Abs. 1 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches (AGB) kann der Arbeitsvertrag zeitlich unbegrenzt oder in Form eines befristeten Arbeitsvertrags geschlossen werden. Unter Art. 68 AGB sind die Arten von befristeten Arbeitsverträgen und die Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Vertrags ausführlich aufgeführt, und zwar:
- für eine bestimmte Frist, die auf bis zu 3 Jahren begrenzt ist, sofern ein Gesetz oder Regelung des Ministerrates nichts anderes vorsehen;
- bis zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe;
- als Vertretung eines Arbeiters oder Angestellten;
- für eine ausschreibungspflichtige Beschäftigung – für die Dauer der Ausschreibung;
- für eine vom zuständigen Organ vorgeschriebene Amtszeit;
- für langfristige Entsendungen zum Zweck der Besetzung einer Position in einer ausländischen Niederlassung.
Die hier aufgeführten Hypothesen werden weiter unten nacheinander dargelegt.
1. Befristeter Arbeitsvertrag
Gemäß Art. 68 Abs. 3 AGB kann in Bulgarien ein befristeter Arbeitsvertrag nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 AGB für die Ausführung vorübergehender, saisonaler oder kurzfristiger Arbeiten und Aufgaben einschließlich mit neu einzustellenden Arbeitern und Angestellten in sich in Liquidation oder Insolvenz befindlichen Unternehmen geschlossen werden. Eine der Hypothesen, bei welchen der Vertragsabschluss aus diesem Grund zulässig ist, weist auf die Art der Arbeit hin, für die der Arbeiter/Angestellte eingestellt wird. Unter Zeitarbeit ist die Arbeit zu verstehen, die zufälliger oder einmaliger Natur ist und hinsichtlich des Hauptgegenstands des Unternehmens des Arbeitsgebers lediglich eine Hilfsfunktion erfüllt. Die saisonale Beschäftigung zeichnet sich jedoch mit einer höheren Stabilität im Vergleich mit der Zeitarbeit aus und hängt von der Saison und den Witterungs- und Temperaturbedingungen ab.
Die Zeitarbeit entsteht grundsätzlich aus unvorhergesehenen Gründen wie z. B. bei Schäden durch Naturkatastrophen, die in kürzesten Fristen zu beheben sind, um eine unbehinderte Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit zu gewährleisten.
Die zweite Hypothese für die Abschließung von befristeten Arbeitsverträgen besteht für sich in Insolvenz oder Liquidation befindlichen Unternehmen in Bulgarien, die Arbeitgeber sind. Die aus diesem Grund durch einen befristeten Arbeitsvertrag neu eingestellten Arbeiter und Angestellte können praktisch die Arbeit des Insolvenzverwalters, bzw. Abwicklers unterstützten. Hieraus folgt auch die zeitlich begrenzte Natur ihrer Beschäftigung, da diese Verfahren lediglich eine bestimmte Zeit dauern.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 AGB kann in Ausnahmefällen ein Arbeitsvertrag nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 AGB für nicht vorläufigen, saisonalen oder kurzfristigen Arbeiten und Tätigkeiten geschlossen werden, jedoch für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr oder weniger, sofern der Arbeiter oder Angestellte das schriftlich beantragt. Wurde der befristete Arbeitsvertrag nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 AGB für ein Jahr oder auf schriftlichen Antrag des Arbeiters auch für eine kürzere Laufzeit (jedoch bis zu drei Jahren) geschlossen, kann dieser Arbeitsvertrag mit demselben Arbeiter nur noch einmal verlängert werden, jedoch für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr, selbst wenn der Arbeiter einen kürzeren Zeitraum beantragt hat. Diese gesetzliche Regelung ist in Hinblick auf das mangelnde Interesse der Arbeiter an kürzeren befristeten Arbeitsverträgen getroffen worden, da unter bestimmten Umständen der Arbeiter gesetzlich berechtigt ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.
Gemäß § 8 der Zusatz- und Übergangsvorschriften des AGB liegen „Ausnahmefälle“ im Sinne des Art. 68 Abs. 4 AGB bei bestimmten wirtschaftlichen, finanziellen, technischen, marktbedingten und weiteren wesentlichen ähnlichen Gründen vor. Die wesentlichen Gründe sind in diesem Sinne mit der Produktionstätigkeit des Arbeitnehmers verbunden, wenn z. B. bei einer günstigen Marktkonjunktur ein Unternehmen mehr als die erwarteten Aufträge erhält und dies zusätzliche Arbeitskraft für die Befriedigung der Bedürfnisse der Verbraucher erfordert. In dem hier aufgeführten Beispiel wird nach Ablauf der bestimmten Frist auch der Bedarf an zusätzliche Arbeitskraft entfallen. Das Gesetz erfordert das Vorliegen dieser Gründe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, diese im Vertrag zu benennen und die Befristung darauf zu begründen. Laut der Rechtsprechung des ORG bedürfen die aufgrund von Art. 68 Abs. 4 AGB geschlossenen Arbeitsverträge zu ihrer Rechtmäßigkeit der Entsprechung der kumulativen Voraussetzungen. Das regelt der Gesetzgeber auch unter Art. 68 Abs. 5 AGB ausdrücklich, wonach ein im Verstoß gegen den Bestimmungen des Art. 68 Abs. 3 und 4 AGB geschlossener Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
2. Arbeitsvertrag für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe
Der bulgarische Gesetzgeber sieht weiter unter Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 AGB die Möglichkeit zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe vor. Zu seiner Rechtmäßigkeit bedarf dieser Vertrag der ausdrücklichen Benennung und Beschreibung der Erledigung oder Fertigstellung der Aufgabe, für die der Arbeiter angestellt wird. Die Laufzeit dieser Verträge ist mit keiner zwingenden Dauer verbunden und aus diesem Grund kann die Beschäftigung laut diesem Vertrag auch für einen längeren Zeitraum als 3 Jahre dauern, sofern das für die Erledigung der Aufgabe, für die der Arbeiter angestellt ist, erforderlich ist.
3. Arbeitsvertrag für Vertretung
Weit verbreitet in der Praxis ist auch der unter Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 AGB genannte befristete Arbeitsvertrag für eine Vertretung. Der vertretene Arbeitnehmer kann aus verschiedenen Gründen, wie vorläufige Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, unbezahlten Urlaub usw. abwesend sein. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen des Bedarfs zur Fortsetzung der entsprechenden Arbeitspflichten einen anderen Arbeiter als Vertretung auf diese Position einstellen. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist sowohl für befristet, als auch für unbefristet beschäftigte zu vertretende Arbeiter zulässig. Die Vertretung übernimmt sämtliche Arbeitspflichten und –rechte des Stelleninhabers hinsichtlich Arbeitsentgelt, Urlaub, ausgenommen der von den persönlichen Eigenschaften des Vertretenden (z. B. Zulagen für Berufserfahrung). Der befristete Arbeitsvertrag für Vertretung wird aufgrund von Art. 325 Abs. 1 Nr. 5 AGB, und zwar fristlos, mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung seitens des Stelleninhabers gekündigt. Der befristete Arbeitsvertrag für eine Vertretung kann nicht nur bei der Wiederaufnahme der Beschäftigung des Stelleninhabers fristlos gekündigt werden, sondern auch bei Kündigung des mit dem Stelleninhaber geschlossenen Arbeitsvertrags.
4. Befristeter Arbeitsvertrag für eine ausschreibungspflichtige Beschäftigung
Die Voraussetzungen für den befristeten Arbeitsvertrag für eine ausschreibungspflichtige Beschäftigung sind unter Art. 68 Abs. 1 Nr. 4 AGB geregelt. Für die Einstellung auf diese Stelle wird eine Ausschreibung gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensregelungen durchgeführt. Sofern bis zum Abschluss des Ausschreibungsverfahrens die Arbeitspflichten ausgeführt werden müssen, ist die Einstellung aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Für den Bewerber, der die Ausschreibung gewonnen hat, wird der Arbeitsvertrag am Tag der Bekanntmachung des Ausschreibungsergebnisses an ihm wirksam.
5. Befristeter Arbeitsvertrag für eine bestimmte Amtszeit
Des Weiteren sieht der bulgarische Gesetzgeber unter Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 AGB auch die Möglichkeit zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für eine bestimmte Amtszeit vor, indem die dort festgelegte Hypothese wie folgt lautet: die auf dieser Grundlage beruhenden Verträge werden mit Arbeitern und Angestellten geschlossen, die mit ihrer Tätigkeit das entsprechende an die Amtszeit gebundene Organ für die Laufzeit des Mandats unterstützen. An einer Amtszeit gebundene Organe sind z. B. der Präsident, der Bürgermeister und die Volksversammlung.
6. Befristeter Arbeitsvertrag für eine langfristige Entsendung
Die letzte Arbeitsvertragsart ist unter Art. 68 Abs. 6 AGB genannt. Hier sind die Fälle der langfristigen Entsendung von Mitarbeitern an diplomatischen Stellen des Außenministeriums oder einer anderen Behörde vorgesehen.
Übergang vom befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Unter Art. 69 Abs. 1 AGB sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, den befristet geschlossenen Arbeitsvertrag, d. h. nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 AGB, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, sofern der Arbeiter/Angestellte die Beschäftigung nach Ablauf der vertraglich geregelten Laufzeit für 5 oder mehr Arbeitstage ohne schriftlichen Widerspruch seitens des Arbeitgebers fortsetzt und die Stelle unbesetzt ist. Die Voraussetzungen für den Übergang vom befristeten in einem unbefristeten Arbeitsvertrag sind kumulativ zu erfüllen, d. h. es muss allen entsprochen werden, und zwar: die Laufzeit des nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 AGB geschlossenen Arbeitsvertrags muss abgelaufen und die Stelle unbesetzt sein, der Arbeiter muss die Vertragspflichten auch nach Ablauf der Laufzeit weiterhin erfüllen und der Arbeitgeber keinen Widerspruch einlegen.
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der für die Vertretung des Stelleninhabers geschlossen worden ist, kann ebenfalls in einem unbefristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung der unter Art. 69 Abs. 2 AGB vorgesehenen Bestimmungen, und zwar: unter den weiter oben genannten Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 1 AGB, und bei Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem vertretenen Arbeiter/Angestellten während der Laufzeit der Vertretung, umgewandelt werden. Die Art des Arbeitsvertrags für die Vertretung zu den unter Art. 69 Abs. 2 AGB aufgeführten Voraussetzungen hängt von der Art des Vertrags mit dem Stelleninhabers, der gekündigt worden ist, ab: bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag wird der befristete Arbeitsvertrag in einem unbefristeten umgewandelt, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist der neue Arbeitsvertrag in diesem Rahmen zu halten.
Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Hinsichtlich der Beendigung der befristeten Arbeitsverträge ist zu beachten, dass sie grundsätzlich mit dem Ablauf ihrer vereinbarten Laufzeit enden. Dazu hat der Gesetzgeber unter Art. 327 Abs. 7 AGB eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Vertrags seitens des Arbeiters oder Angestellten vorgesehen, sofern sein Arbeitsvertrag auf Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 beruht und er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingeht, d. h. er kann einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, der nach der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags in Kraft tritt. Die einseitige Kündigung in diesen Fällen erfolgt aufgrund eines Kündigungsschreibens an den Arbeitgeber, mit dem das befristete Arbeitsverhältnis geschlossen worden ist.
Eine weitere Kündigungsoption für befristete Arbeitsverträge ist unter Art. 326 Abs. 2 AGB vorgesehen, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jedoch nicht länger als die Restlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags. Hier sind die Bestimmungen des Art. 220 AGB - dass bei einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist die unredliche Partei einen Schadenersatz an die andere Partei in der Höhe eines Bruttogehalts des Arbeiters/Angestellten für den Zeitraum der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zu leisten hat - zu berücksichtigen.
Selbstverständlich ist auch die Möglichkeit zur Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund von Art. 325 Abs. 1 Nr. 1 AGB im gegenseitigen Einvernehmen stets gegeben.