Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Ausländerin oder einem Ausländer beruht auf folgender Rechtsgrundlage: Ausländergesetz in der Republik Bulgarien (AuslG), das Gesetz zur Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität (GAMAM) und die Verordnung über die Anwendung des Gesetzes zur Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität (VAGAMAM).
Arbeitgeber können ausländische Mitarbeiter in Bulgarien einstellen, wenn sie eine Arbeitserlaubnis gem Art. 70 BfG von der Agentur für Arbeit zu dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik. Gem. Art. 7, § 4 vom GAMAM ist die Arbeitsgenehmigung gültig für die Frist des Vertrags mit dem Ortsarbeitgeber, aber jedenfalls nicht länger als 12 Monate. Die erlaubte Frist kann auf insgesamt 3 Jahre verlängert werden, sofern die Аnfangsarbeitsbedingungen nicht geändert sind.
Der Aufenthalt von ausländischen Personen innerhalb der Republik Bulgarien gem. Art. 23 AuslG kann:
- kurzfristig sein – bis 3 Monate innerhalb eines 6-monatigen Zeitraums ab Einreisedatum;
- andauernd sein – auf 1 Jahr befristet;
- langfristig sein – auf 5 Jahre befristet mit Möglichkeit der Verlängerung nach erneute Beantragung;
- dauerhaft sein – unbefristet.
Die bereits erwähnten Bestimmungen werden für ausländische Personen angewendet, die sich dauerhaft in dem Land aufhalten, und eine Beschäftigung innerhalb der Republik Bulgarien ausüben möchten.
Der Arbeitstitel wird von der Agentur für Beschäftigung auf Antrag des lokalen Arbeitgebers oder einer inländischen Person, die eine entsendete ausländische Arbeitskraft einstellen, erteilt.
Die Arbeitgeber müssen dabei beachten, dass ein Arbeitstitel an einer Ausländerin oder einen Ausländer unter Einhaltung folgender Einschränkungen erteilt werden kann:
- Sie können nur solche Arbeitsstellen belegen, für die per Gesetz keine bulgarische Staatsangehörigkeit erfordert wird;
- Es sind dabei die Lage, Entwicklung und das öffentliche Interesse des nationalen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen;
- Der Gesamtanteil der beim lokalen Arbeitgeber eingestellten Ausländer darf 20 % von den im Unternehmen für die letzten 12 Monate durchschnittlich arbeitsvertraglich Beschäftigten nicht überschreiten.
- Die Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen und Gehalt als vergleichbare bulgarische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
- Der Drittstaatsangehörige verfügt über die für die betreffende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen
Ausnahmen aus diesen Bedingungen und Einschränkungen für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers im Land können für die Erteilung des Arbeitstitels nicht gemacht werden.
Kein Arbeitstitel bedürfen folgende Ausländerinnen oder Ausländer:
- die über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder Daueraufenthaltsberechtigte sind;
- Personen, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde;
- Personen, die über den Status als Flüchtlinge oder zur humanitären Aufnahme verfügen;
- Personen, deren Aufenthaltstitel durch ein Internationales Abkommen, dessen Vertragspartei Bulgarien ist, geregelt wird;
- Ausländerinnen oder Ausländer, die Familienmitglieder von bulgarischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, eines Staates aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind;
- Familienmitglieder einer Ausländerin oder eines Ausländers, die über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen;
- Marineangehörige, die unter Art. 88 vom Gesetzbuch über die Handelsschifffahrt genannt sind.
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik ist befugt, bei nachgewiesener Zweckmäßigkeit die Erteilung von Arbeitstiteln für Sonderfälle, außer den oben aufgeführten, zu genehmigen.
Blaue Karte
Ein weiterer Grund, auf dem ein Drittausländer in dem Land wohnen und arbeiten darf, ist Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung Typ „EU Blaue Karte“. Die s.g. „EU Blaue Karte“ beinhaltet die erstellte vom Exekutivdirektor der Arbeitsagentur Erlaubnis für den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt
Damit die ausländische Person eine solche blaue EU-Karte beantragen kann, werden ein Universitätsabschluss mit der Mindestdauer von 3 Jahren, eine Erlaubnis zur Ausübung hochqulifizerter Beschäftigungen und ein Visum für langfristigen Aufenthalt gem. Art 15 Abs. 1, erfordert. Darüber hinaus ist das festgelegte im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers- Drittstaatsangehörigen Bruttogehalt mindestens 1,5 mal höher als der Durchschnittslohn in der Republik Bulgarien nach den vorliegenden Daten für die letzten 12 Monate vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages.
Diese Erlaubnis wird in 15 Kalendertagen nach Einreichung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen von der bulgarischen Arbeitsagentur ausgestellt. Das Verfahren für den Erhalt einer Erlaubnis von der Agentur für Arbeit wird von dem Ortsarbeitgeber der ausländischen Person eingeleitet, die staatliche Gebühr wird auch von ihm entrichtet. Auf der Grundlage der Erlaubnis zur Ausübung einer hochqualifizierten Tätigkeit erteilt das Innenministerium die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Typ "Blaue EU-Karte ". Der Inhaber einer blauen EU-Karte wird einem bulgarischen Staatsangehörigen in folgenden Bereichen gleichgestellt: Arbeitsbedingungen, Vergütung, Ausbildung, Zahlungen der erworbenen gesetzlichen Altersrenten, Anerkennung von Bildungsabschlüssen u.a.
Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union ab dem 01.01.2007, können die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates ihre mit einer Beschäftigung/Arbeit verbundene Freizügigkeit innerhalb Bulgariens ohne Arbeitserlaubnis ausüben.
Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße
Bei Feststellung, dass eine ausländische Person ohne jeweils vorher ausgegeben Genehmigung in der Republik Bulgarien Arbeitsleistung erbringt, werden Geldstrafen in Höhe von BGN 500 bis BGN 5000 sowohl über den Arbeitnehmer, als auch über den Arbeitgeber-natürliche Person verhängt. Über einen Arbeitgeber- natürliche Person verhängte Geldstrafe kann eine Summe von 2000 bis 20 000 BGN betragen.
Hier können Sie auch Informationen über die Sozielavericherungsprflicht von Ausländern in Bulgarien erhalten.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Beschäftigung von Nicht-EU-Bürger in Bulgarien.