Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Ausländerin oder einem Ausländer beruht auf folgender Rechtsgrundlage: Ausländergesetz in der Republik Bulgarien (AuslG), die Verordnung über die Anwendung des Ausländergesetzes in der Republik Bulgarien, das Gesetz zur Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität (GAMAM) und die Verordnung über die Anwendung des Gesetzes zur Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität (VAGAMAM).
Arbeitgeber können ausländische Mitarbeiter in Bulgarien einstellen, nur wenn sie eine Arbeitserlaubnis von der Direktion für Migration erhalten. Die erlaubte Frist kann auf insgesamt 4 Jahre verlängert werden. Sie kann verlängert werden, sofern die Arbeitsbedingungen zu Beginn der Anstellung nicht geändert werden.
Der Aufenthalt von ausländischen Personen innerhalb der Republik Bulgarien gem. Art. 23 AuslG kann:
- kurzfristig sein – bis 3 Monate innerhalb eines 6-monatigen Zeitraums ab Einreisedatum;
- andauernd sein – auf 1 Jahr befristet;
- langfristig sein – auf 5 Jahre befristet mit Möglichkeit der Verlängerung nach erneute Beantragung;
- dauerhaft sein – unbefristet.
Die bereits erwähnten Bestimmungen werden für ausländische Personen angewendet, die sich dauerhaft in dem Land aufhalten, und eine Beschäftigung innerhalb der Republik Bulgarien ausüben möchten.
Der Arbeitstitel wird von der Direktion für Migration bei den Regionaldirektionen des Innenministeriums erteilt. Dieser wird vom Arbeitgeber vor Ort beantragt, der eine ausländische Person anstellen möchte. Nach den Änderungen im Jahr 2021 hat der Ausländer nun das Recht, die Unterlagen für die Erteilung eine Arbeitserlaubnis vorzulegen, wenn er aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis hat.
Die Arbeitgeber müssen dabei beachten, dass ein Arbeitstitel an einer Ausländerin oder einen Ausländer unter Einhaltung folgender Einschränkungen erteilt werden kann:
- Sie können nur solche Arbeitsstellen belegen, für die per Gesetz keine bulgarische Staatsangehörigkeit erfordert wird;
- Es sind dabei die Lage, Entwicklung und das öffentliche Interesse des nationalen Arbeitsmarkts zu berücksichtigen;
- Der Gesamtanteil der beim lokalen Arbeitgeber eingestellten Ausländer darf 20 % von den im Unternehmen für die letzten 12 Monate durchschnittlich arbeitsvertraglich Beschäftigten nicht überschreiten. Und für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 3, Abs. 1, Punkt 1 des Gesetzes für kleine und mittlere Unternehmen – 35 Prozent;
- Die Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen und Gehalt als vergleichbare bulgarische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden;
- Der Drittstaatsangehörige verfügt über die für die betreffende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen
Ausnahmen aus diesen Bedingungen und Einschränkungen für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers im Land können für die Erteilung des Arbeitstitels nicht gemacht werden.
Kein Arbeitstitel bedürfen folgende Ausländerinnen oder Ausländer:
- die über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen oder Daueraufenthaltsberechtigte sind;
- Personen, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde;
- Personen, die über den Status als Flüchtlinge oder zur humanitären Aufnahme verfügen;
- Personen, deren Aufenthaltstitel durch ein Internationales Abkommen, dessen Vertragspartei Bulgarien ist, geregelt wird;
- Ausländerinnen oder Ausländer, die Familienmitglieder von bulgarischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, eines Staates aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind;
- Familienmitglieder einer Ausländerin oder eines Ausländers, die über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen;
- Marineangehörige, die unter Art. 88 vom Gesetzbuch über die Handelsschifffahrt genannt sind.
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik ist befugt, bei nachgewiesener Zweckmäßigkeit die Erteilung von Arbeitstiteln für Sonderfälle, außer den oben aufgeführten, zu genehmigen.
Blaue Karte
Ein weiterer Grund, auf dem ein Drittausländer in dem Land wohnen und arbeiten darf, ist Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung Typ „EU Blaue Karte“. Die s.g. „EU Blaue Karte“ beinhaltet die erstellte vom Exekutivdirektor der Arbeitsagentur Erlaubnis für den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt. Diese ist mit einer Stellungnahme des geschäftsführenden Direktors der Agentur für Arbeit versehen, die im Verfahren vor der Direktion für Migration erforderlich ist.
Damit die ausländische Person eine solche blaue EU-Karte beantragen kann, ist ein Hochschulabschluss mit der Mindestdauer von 3 Jahren erforderlich. Eine Erlaubnis zur Ausübung hoch-qualifizierter Beschäftigungen und ein Visum für langfristigen Aufenthalt gem. Art 15 Abs. 1, wird hierfür auch benötigt. Darüber hinaus ist das festgelegte im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers–Drittstaatsangehörigen Bruttogehalt mindestens 1,5–mal höher als der Durchschnittslohn in der Republik Bulgarien nach den vorliegenden Daten für die letzten 12 Monate vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages.
Diese Erlaubnis wird von der Direktion für Migration des Innenministeriums ausgestellt, und die Frist für die Prüfung der Unterlagen und die Ausstellung der Erlaubnis darf nicht 3 Monate nach Einreichung des Antrags und der erforderlichen Unterlagen überschritten. Der Inhaber einer blauen EU-Karte wird einem bulgarischen Staatsangehörigen in folgenden Bereichen gleichgestellt: Arbeitsbedingungen, Vergütung, Ausbildung, Zahlungen der erworbenen gesetzlichen Altersrenten, Anerkennung von Bildungsabschlüssen u. a.
Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union ab dem 01.01.2007, können die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates ihre mit einer Beschäftigung/Arbeit verbundene Freizügigkeit innerhalb Bulgariens ohne Arbeitserlaubnis ausüben.
Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße
Bei Feststellung, dass eine ausländische Person ohne jeweils vorher ausgegeben Genehmigung in der Republik Bulgarien Arbeitsleistung erbringt, werden Geldstrafen in Höhe von BGN 500 bis BGN 5000 sowohl über den Arbeitnehmer, als auch über den Arbeitgeber-natürliche Person verhängt. Über einen Arbeitgeber- natürliche Person verhängte Geldstrafe kann eine Summe von 2000 bis 20 000 BGN betragen.
Hier können Sie auch Informationen über die Sozielavericherungsprflicht von Ausländern in Bulgarien erhalten.
Hier finden Sie mehr Informationen zum Thema Beschäftigung von Nicht-EU-Bürger in Bulgarien.