In diesem Artikel werden die neuen Regelungen zum Verfahren der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Arbeitsgenehmigung für Drittstaatsangehörige (nachfolgend Arbeitsgenehmigung genannt), die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers nach Bulgarien versetzt werden, näher erörtert. Die für diesen Fall maßgebende Rechtsvorschriften sind die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, sowie das bulgarische Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (ARBG), die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (DARBG), das Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (AAG) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (DAAG).
Ab dem 01.06.2021 wird die Arbeitsgenehmigung vom bulgarischen Ministerium des Innern nach Maßgabe des Art. 33p vom Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien erteilt, indem die Genehmigung selbst auch eine positive Stellungnahme in Bezug auf den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt, die vom Exekutivdirektor der Agentur für Arbeit enthält. Die Arbeitsgenehmigung wird zwecks der vorübergehenden Verlegung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Ausbildung eines zu beschäftigenden Drittstaatsangehörigen von einem Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsanschrift außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien, mit dem der Ausländer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in einer Niederlassung oder Unternehmen, das zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, mit Sitz oder Geschäftsanschrift in der Republik Bulgarien erteilt.
Die Genehmigung wird für die Höchstdauer von einem Jahr erteilt und kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Art. 33p AAG verlängert werden. Für Arbeitsverträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr wird die Genehmigung für die Laufzeit des Vertrags erteilt. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung darf für Fach- und Führungskräfte höchstens drei Jahre und für Trainees höchstens ein Jahr betragen.
I. Auflagen zur Erteilung der Arbeitsgenehmigung
Bevor wir zur Erläuterung der Auflagen zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung übergehen, wäre der Begriff des "unternehmensinternen Transfers" zu beachten, indem die Legaldefinition unter Nr. 3 Abs. 1 der Zusätzlichen Bestimmungen (ZB) zum AAG enthalten ist: „unternehmensinterner Transfer“ - die vorübergehende Abstellung für die Zwecke der beruflichen Tätigkeit oder für Schulungszwecke eines Drittstaatsangehörigen durch ein außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien ansässiges Unternehmen, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien hat.“
Hieraus folgt, dass die unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien lediglich für die aufnehmende Niederlassung oder Unternehmensgruppe, die zu diesem Zweck eine Genehmigung erlangt haben, ausüben. Aus Nr. 10 Abs. 1 der ZB zum AAG folgt, dass die unternehmensintern transferierten beschäftigten Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung des Aufenthaltstitels und Arbeitsgenehmigung sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien aufhalten. Aus dieser Regelung kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sofern sich der Drittstaatsangehörige bereits auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufhält, das Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den unternehmensinternen Transfer keine Anwendung finden kann, ausgenommen der Fälle, für welche der Ausländer über einen Aufenthaltstitel, deren Gültigkeitsdauer während des Verlängerungsverfahrens ausläuft, verfügt und demnach sich für die Dauer der Beschlussfassung zur Stattgabe des Antrags auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufhalten darf.
1. Für welche Personen trifft das Verfahren zu?
Neben der Anwendbarkeit des Verfahrens für Drittstaatsangehörige gelten die Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 2 AAG lediglich für unternehmensintern transferierten Personen, die als Fach- und Führungskräfte oder Trainees entsendet werden. Die Legaldefinitionen dieser Begriffe sind im § 1 der ZB zum AAG festgelegt:
Nr. 23 der ZB zum AAG: „Die „Führungskraft“ ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die unter der allgemeinen Aufsicht der Anteilseigner oder des Leitungsorgans des aufnehmenden Unternehmens steht, indem sie:
a) die aufnehmende Niederlassung oder ihre Verwaltungsstruktur leitet;
b) die Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte überwacht und kontrolliert;
c) zur Empfehlung einer Anstellung, Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sowie zu weiteren personellen Maßnahmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Angestellten befugt ist.“
Unter Nr. 27 ist der Begriff Trainee definiert: „Ein „Trainee“ ist eine Person mit einem Hochschulabschluss, die in eine aufnehmende Niederlassung transferiert wird, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden, und die während des Transfers entlohnt wird.“
Neben der Auflage zur Dauer des unternehmensinternen Transfers wird unter Art. 33p Abs. 6 Nr. 5 lit. b ARBG eine zusätzliche Anforderung hinsichtlich der Beschäftigung der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer gestellt, und zwar, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Transfer mindestens zwölf Monate — im Fall von Führungskräften und Spezialisten — sowie mindestens sechs Monate — im Fall von Trainees — ununterbrochen beim gleichen Unternehmen/bei der gleichen Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein muss. . Dazu ist auch die Absicht des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers zur Fortsetzung seiner Beschäftigung für dasselbe Unternehmen/dieselbe Unternehmensgruppe auch nach Beendigung des Transfers nachzuweisen. Diese Anforderungen wurden zur Bekämpfung des etwaigen Missbrauchs des Verfahrens zwecks einer Umgehung der Voraussetzungen für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen geschaffen, da die zuständigen Behörden eine Erteilung des Aufenthaltstitels ablehnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich wird, dass die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern – Drittstaatsangehörigen - zu erleichtern.
2. Die Arbeitsbedingungen und das gewährte Arbeitsentgelt darf nicht ungünstiger als das für die in dieser Berufskategorie beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen sein.
II. Verfahren
1. Verfahren für den Zugang zum Arbeitsmarkt
Mit den Änderungen vom 01.06.2021 ist der Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung bei der Direktion für Migration oder Abteilung/Sektion/Gruppe für Migration an den Bezirksdirektionen des Ministerium des Innern vom Arbeitgeber oder seines Bevollmächtigten oder vom Ausländer persönlich, sofern er über einen Aufenthaltstitel verfügt, einzureichen, indem der Antrag auch die Unterschrift des Arbeitgebers enthalten muss. Spezifisch für die Änderungen vom 01.06.2021 ist, dass die Abteilung/Sektion/Gruppe für Migration beim begründeten Verdacht, dass der Ausländer sich an die angegebene Anschrift nicht aufhalten wird, eine Prüfung einleiten kann, indem der Prüfungsbericht zusammen mit dem Antrag zu übermitteln ist.
Zum Antrag sind mehrere Unterlagen einzureichen, indem wir hier auf einige davon ein besonderes Augenmerk richten:
- Begründung des Antrags – formlose Darstellung und Begründung der Tatsachen und Umstände vom Arbeitgeber, die eine vorübergehende Versetzung des zu beschäftigenden Drittstaatsangehörigen – im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers notwendig machen;
- Nachweise zum Abschluss, Beruf, Befähigung, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung des zu beschäftigenden Drittstaatsangehörigen, die den Anforderungen der entsprechenden Arbeitsstelle, die der Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung angegeben hat, entsprechen – für Trainees;
- Nachweis, dass das aufnehmende Unternehmen und das in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen zum selben Unternehmen oder Unternehmensgruppe angehören, übersetzt ins Bulgarische und legalisiert nach bulgarischem Recht;
- Führungszeugnis;
- Nachweis zur Bereitstellung einer Wohnunterkunft – hier wäre die mögliche Prüfung der Absichten des Ausländers, sich an die angegebene Anschrift aufzuhalten, nicht außer Acht zu lassen;
- Erklärung des Arbeitgebers, dass die Auflagen zu den Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt eingehalten und nicht ungünstiger als für die in dieser Berufskategorie beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen sind;
- Unterlagen mit Angaben zum Dauer des Transfers.
Die Direktion für Migration prüft die Unterlagen und bei fehlenden oder zusätzlich benötigten Unterlagen wird der Antragsteller in Kenntnis gesetzt und ihm eine Nachfrist von 7 Tagen zur Beseitigung dieser Mängel eingeräumt. Die Direktion für Migration übermittelt die Anträge mit ihren Anlagen an die Arbeitsagentur zur Stellungnahme für den Zugang zum Arbeitsmarkt auf elektronischem Weg. Die Anträge und ihren Anlagen werden ferner der Staatsagentur für Nationale Sicherheit auf elektronischem Weg übermittelt und diese hat, sofern sich die Person auf dem Hoheitsgebiet des Landes aufhält, innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 vom Gesetz über die Staatsagentur für Nationale Sicherheit abzugeben und in den unter Art. 33p Abs. 14 ARBG genannten Fällen hat sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme zum nach Art. 15 Abs. 1 ARBG beantragten Visum zu beziehen.
Die Arbeitsagentur hat innerhalb von 14 Tagen ab Eingang des Antrags und Unterlagen ihre schriftliche Stellungnahme in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Grundlage für die Erteilung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu übermitteln.
Die Arbeitsagentur sammelt zu jedem Antrag Angaben zum Arbeitgeber (die Angaben zum Arbeitgeber, die im BULSTAT-Register gemeldet sind oder dem Einheitlichen Identifikationskennzal (EIC) des Arbeitgebers nach Art. 23 vom Gesetz über das Handelsregister und Register der gemeinnützigen Körperschaften; Anmeldung bei der Bulgarischen Industrie- und Handelskammer, sofern zutreffend; oder aktueller Handelsregisterauszug für Gesellschaften, die nicht in Bulgarien gegründet sind) von Amts wegen, indem die Arbeitsagentur in Verbindung mit der Erteilung ihrer schriftlichen Stellungnahme Informationen von folgenden Stellen von Amts wegen anfordert, und zwar von der:
- Nationalen Einnahmenagentur über offene Verbindlichkeiten des Arbeitgebers nach Art. 87 Abs. 11 der Steuer- und Versicherungsprozessordnung;
- Exekutivagentur "Zentrale Arbeitsaufsicht" für rechtskräftige Bußgeldbescheide, die unter Art. 11 AAG genannt sind.
Wie bereits weiter oben erwähnt, geht die Arbeitsagentur explizit darauf ein, ob die Arbeitsgenehmigung für unternehmensinternen Transfer nicht für die Umgehung der Arbeitsregelungen für Ausländer in Bulgarien verwendet wird und erteilt aus diesem Grund erteilt der Direktion für Migration eine negative Stellungnahme für den Zugang zum Arbeitsmarkt, sofern aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass das aufnehmende Unternehmen lediglich zur Erleichterung der Versetzung von Ausländern geschaffen worden ist.
Die Direktion für Migration teilt den Arbeitgebern innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Eingang der positiven Stellungnahmen der oben genannten zuständigen Behörden auf elektronischem Weg mit, dass die Erteilung der Genehmigung zum Zugang zum Arbeitsmarkt für den Ausländer begründet ist. Die Mitteilung wird auch an die Direktion für konsularische Beziehungen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt.
Der Arbeitgeber setzt den Ausländer über die Mitteilung in Kenntnis, indem der Ausländer innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab der Übermittlung der Mitteilung an den Arbeitgeber entsprechende Schritte zur Beantragung eines Visums nach Art. 15 Abs. 1 ARBG einzuleiten hat. Sollte die Erteilung eines Visums verweigert werden hat die Direktion für konsularische Beziehungen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Direktion für Migration und die Staatsagentur für Nationale Sicherheit in Kenntnis zu setzen.
2. D-Visum
Nach Erteilung der positiven Stellungnahmen von den zuständigen Behörden und Benachrichtigung des Ausländers vom Arbeitgeber ist die Erteilung eines Visums nach Art. 15 Abs. 1 ARBG (D-Visum) zu beantragen. Der Ausländer hat bei seiner Einreise in Bulgarien eine Ablichtung der Seiten seines Reisepasses, die das D-Visum enthalten, vorzulegen.
3. Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht
Die Arbeitgeber haben innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung der Ausländer die Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht durch das Ausfüllen spezieller Formblätter, die auf der Webseite der Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht zum Downloaden freigegeben sind, in Kenntnis zu setzen.
Die Exekutivagentur für Arbeitsaufsicht übt die Fachaufsicht in Bezug auf die Beschäftigung von Ausländern auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aus und die Aufsichtsbehörden sind im Rahmen ihrer Prüfungen befugt, jede Betriebsstätte, in der einer Beschäftigung nachgegangen wird, vor Ort zu besuchen, die Vorlage von Identitätsausweise, einschließlich von den sich dort aufhaltenden und beschäftigten Ausländern zu fordern.
III. Besonderheiten
Ab dem 09.07.2021 sind die Änderungen des Art. 60 DVAAG in Kraft getreten und demnach sind beim Einreichen von Anträgen zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter oder der Ausländer verpflichtet, bei der Direktion für Migration oder Abteilung/Sektion/Gruppe für Migration bei den Bezirksdirektionen des MI persönlich zu erscheinen.