Nach Art. 1, Abs. 2 AGB (das bulg. Arbeitsgesetzbuch) muss die Rechtsbeziehung bei Leistung der Arbeit nur als ein Arbeitsverhältnis geregelt werden. Die abgeschlossenen Verträge, die mit diesen Verhältnisse verbunden sind, werden als arbeitsrechtlich definiert. Wir stellen kurz die Unterschiede zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Werkvertrag in Bulgarien dar.
Gegenstand
Erstes Merkmal und Unterschied zu dem Werkvertrag ist, dass der Arbeitnehmer kein Ergebnis, also Werk, schuldet, und muss anstatt dessen eine bestimmte Arbeit leisten, somit eine Dienstleistung.
Form
Der Arbeitsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden. In der Regel ist der Werkvertrag formfrei. Die Parteien in einem Arbeitsverhältnis sind in hierarchischer Abhängigkeit zueinander – der Arbeitnehmer muss die Anweisungen des Arbeitgebers erfüllen. Die Parteien, die einen Werkvertrag abgeschlossen haben, sind gleichberechtigt. Der Arbeitnehmer leistet seine Arbeit nach der im Gesetz oder im Vertrag festgelegten Arbeitszeit, Arbeitsort und Tätigkeit der Arbeit. Der Auftragnehmer eines Werkvertrages hat keine festgelegte Arbeitszeit und -ort und er kann diese selbständig festsetzen. Die arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten sind persönlich und nicht übertragbar. Die Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag sind persönlich, aber sie können auf dritte Personen übertragen werden, wenn nicht anders im Vertrag vereinbart ist. Der Arbeitnehmer/Angestellte benutzt bei seiner Arbeit Werkstoffe, die von dem Arbeitgeber überlassen sind. Der Auftragnehmer benutzt Werkstoffe, die sein Eigentum oder Eigentum des Auftraggebers sind.
Disziplinarhaftung
Der Arbeitnehmer/Angestellte trägt einer Disziplinarhaftung für die Nichterfüllung der inneren Verhaltensregeln und für die Verletzung der Arbeitsdisziplin. Der Auftragnehmer ist nicht dem Auftraggeber unterstellt und trägt keine Disziplinarhaftung. Wenn ein Arbeitsergebnis nicht erreicht wird, dann trägt der Arbeitgeber die Kosten dafür. Wenn der Auftragnehmer kein Ergebnis leistet, so hat er kein Anspruch auf den Werklohn und hat Schadensersatz zu leisten.
Bezahlung
Der Arbeitgeber schuldet eine Arbeitsvergütung dem Arbeitnehmer. Der Auftraggeber kann eine Vergütung schulden oder nicht, wenn es vereinbart ist.
Rechtliche Regelung
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sind in dem Arbeitsgesetzbuch geregelt. Der Werkvertrag wird nach dem Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge, sowie in den Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt.
Anmeldung
Der Arbeitsvertrag muss innerhalb einer 3-tägige Frist bei dem bulgarischen Finanzamt angemeldet werden. Der Werkvertrag muss nicht angemeldet werden.
Streitigkeiten
Die Arbeitsrechtstreitigkeiten werden an gemäß Kapitel XVIII AGB behandeln. Das Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge und die Zivilprozessordnung finden Anwendung für die zivilrechtliche Verträge und Streitigkeiten daraus.
Sicherheiten
Die allgemeinen zivilrechtliche Sicherheiten (Gesamtschuldnerische Haftung, Pfand, Hypothek, Bürgschaft) können nicht angewendet werden, wenn man einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Man kann die allgemeinen zivilrechtlichen Sicherheiten anwenden, wenn man einen Werkvertrag abgeschlossen hat.
Nichterfüllung
Eine Strafzahlung oder einer Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zum Tag des Verzugs können bei arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht vereinbart werden. Die Haftung gemäß dem AGB ist spezieller gegenüber der allgemeinen Haftung, die im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) vorgesehen ist. Aus dem Werkvertrag können die Parteien zu einem Schadensersatz, sowie zu einem Verzugszins in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zum Tag des Verzugs verpflichtet werden.
Sozialversicherungen
Die Arbeitnehmer/Angestellte ist sozialversichert gegen alle sozialen Risiken, die im Art. 4, Abs. 1, P. 1 Sozialversicherungsbuch (SVB) aufgezählt sind. Der Arbeitgeber hat seine Sozialversicherungsbeiträge zu 60% zu tragen. Der Auftragnehmer, der einen Werkvertrag abgeschlossen hat, ist verpflichtet sich selbst in voller Höhe zu versichern.