In diesem Artikel werden wir die Art und Weise der Berechnung der Vergütungen der Arbeitnehmer in Bulgarien und insbesondere die Sozialabgaben und Steuern näher betrachten. In diesem Artikel sind die aktuellen gesetzlichen Änderungen von Januar 2024 berücksichtigt.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in Bulgarien im Arbeitsgesetzbuch durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien geregelt. Nach Maßgabe des abgeschlossenen Arbeitsvertrags, verpflichtet sich der Arbeitgeber, die vereinbarte und an die erbrachte Arbeitsleistung angemessene Arbeitsvergütung zu zahlen. Kraft des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuchs ist die Person aufgrund der geleisteten Arbeitsvergütung für alle Versicherungsrisiken zu versichern und zwar für den Rentenfonds, dem Fonds für Allgemeinerkrankung und Mutterschaft, dem Fonds für Arbeitsunfall und Berufskrankheit und dem Fonds für Arbeitslosigkeit. Die Beitragsbemessungsgrundlage für Arbeitnehmer und Angestellte umfasst alle Vergütungen, einschließlich die berechneten und nicht geleisteten sowie alle weiteren Einnahmen aus der Beschäftigung. Die Versicherungserklärungen sind monatlich einzureichen und die entsprechenden Versicherungsbeiträge und Abgaben – bis zum 25. Tag des darauffolgenden Monats.
Nach Maßgabe der Anlage Nr. 1 zum bulgarischen Gesetz über den Haushalt der öffentlich-rechtlichen Versicherung ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage an den Geschäftszweig des Arbeitgebers und die Qualifikationsgruppe, zu der die Beschäftigung des Beschäftigten gehört, gebunden.
Nach Maßgabe der Änderungen vom Januar 2024:
Zum Schutz der Arbeitnehmer, die gering qualifizierte Arbeiten ausführen, wurde ein monatlicher Mindestbruttolohn, der aktuell 650 BGN beträgt, festgelegt. D. h. dass ein geringerer Bruttolohn (für die Leistung einer normalen Arbeit zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten) ist nicht zulässig. Das ist also die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Neben der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist auch die Höchstbemessungsgrundlage, die für 2021 auf 3.000 BGN angesetzt wurde, einzuhalten. Sämtliche Versicherungsbeiträge sind bis zu dieser Höhe abzuführen und für höhere Einnahmen sind lediglich die Abgaben zu entrichten.
Die weiter unten aufgeführten Prozentsätze werden auf den Bruttolohn berechnet, indem die Sozialversicherungspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt aufgeteilt ist:
1) Arbeitnehmeranteil:
- zusätzliche öffentlich-rechtliche Versicherung - 8,38%;
- zusätzliche Rentenpflichtversicherung – 2,2%;
- Krankenversicherung - 3,2%.
Die Summe der Versicherungsbeiträge, die vom Arbeitnehmer einzuzahlen ist, beträgt 13,78 %. Dieser Prozentsatz wird auf den Bruttolohn berechnet und der Restbetrag mit 10 v. H. besteuert.
2) Arbeitgeberanteil:
- zusätzliche öffentlich-rechtliche Versicherung - 10,92%;
- zusätzliche Rentenpflichtversicherung – 2,8%;
- Krankenversicherung - 4,8%.
Neben diesen Versicherungsbeiträgen besteht auch ein weiterer Fonds der öffentlich-rechtlichen Versicherung, und zwar der Fonds für Arbeitsunfall und Berufskrankheit bei dem je nach Risikobewertung die Versicherungsbeiträge für den entsprechenden Beruf zwischen 0,4 v. H. und 1,1 v. H. liegen. Der höchste Prozentsatz ist z. B. für das Baugewerbe vorgesehen.
Hieraus folgt, dass die Summe der vom Arbeitgeber zu leistenden Versicherungsbeiträge zwischen 18,82 v. H. und 19,62 v. H. je nach Geschäftszweig des Unternehmens variiert.
Der Arbeitnehmer hat auch nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen eine Vorsteuer zu leisten. Der Steuersatz für Arbeitsvergütungen beträgt in Bulgarien 10 v. H., indem die Steuerbemessungsgrundlage das Bruttoeinkommen abzüglich der für den entsprechenden Monat zu leistenden Versicherungsbeiträge beträgt. Die Steuer ist monatlich zu berechnen und abzuführen. Die Steuererklärung erfolgt zusammen mit den Versicherungsbeiträgen bis zum 25. Tag des darauffolgenden Monats durch das Einreichen einer Erklärung nach Vorlage.
Um das Ganze zu veranschaulichen, bedienen wir uns eines Beispiels aus dem Dienstleistungsbereich – Arbeitsvertrag für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und ein Bruttolohn, der die Höchstbeitragsbemessungsgrundlage übersteigt.
1. Aufwendungen für einen Arbeitsvertrag für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 933 BGN.
Wie bereits weiter oben erwähnt, belaufen sich die vom Arbeitnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge auf 13,78 % auf den Bruttolohn, d. h. 128,58 BGN. Dieser Betrag ist vom Bruttolohn abzuziehen, um die Steuerbemessungsgrundlage berechnen zu können: 933 – 128,58 = 804,42 BGN. Der Betrag von 804,42 BGN wird mit 10 v. H. besteuert, d. h. mit einer Einkommensteuer von 80,44 BGN. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Versicherungsbeiträge und Abgaben werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht und somit wird der an den Arbeitnehmer zu leistenden Nettolohn berechnet:
933 -128,58 -80,44 = 723,98 BGN.
Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung für den Dienstleistungsbereich beträgt 18,92 v. H. auf den Bruttolohn oder in unserem Beispiel 176,51 BGN.
Der Gesamtaufwand des Arbeitgebers beläuft sich auf das Bruttolohn des Arbeitnehmers zzgl. des Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung:
933 + 176,51 = 1 109,51 BGN – Arbeitgeberkosten.
2. Aufwendungen für einen Arbeitsvertrag für die Höchstbeitragsbemessungsgrundlage von 3.750 BGN und im konkreten Beispiel für ein Bruttolohn in Höhe von 5.000 BGN.
Die Summe der vom Arbeitnehmer zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich auf 13,78 v. H. auf die Höchstbeitragsbemessungsgrundlage von 3.750 BGN, bzw. 516,75 BGN. Dieser Betrag ist vom Bruttolohn in Abzug zu bringen, um die Bemessungsgrundlage zu berechnen: 5.000 – 516,75 = 4.483,25 BGN. Danach wird das Ergebnis von 4.483,25 BGN mit 10 v. H., d. h. 448,33 BGN besteuert. Der Arbeitnehmeranteil und die Abgaben werden vom Bruttolohn abgezogen und somit beträgt der Nettolohn des Arbeitnehmers:
5.000 – 516,75 – 448,33 = 4.034,92 BGN.
Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung für den Dienstleistungsbereich beträgt 18,92 v. H., aber er wird im konkreten Fall auf die Höchstbeitragsbemessungsgrundlage von 3.750 BGN berechnet, d. h. 709,50 BGN. Der Gesamtaufwand des Arbeitgebers beläuft sich auf die Summe des Bruttolohns des Arbeitnehmers und den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung, und zwar auf:
5.000 + 709,50 = 5.709,50 BGN.
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Es ist auch wichtig die Änderung des Arbeitgeberaufwands und der Arbeitsvergütung der Arbeitnehmer bei der Erholungsurlaub und unbezahlten Urlaub, bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowie bei Mehrarbeit näher zu betrachten. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:
- die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs der Arbeitnehmer hat keine Auswirkungen auf die Vergütung und Bemessungsgrundlage der Versicherungsbeiträge;
- Nach Maßgabe des Gesetzes über den Haushalt der öffentlich-rechtlichen Versicherung, wird der Krankenversicherungsbeitrag bei unbezahlter Freistellung von Personen, die auf einer anderen Grundlage nicht versicherungspflichtig sind, auf die Hälfte der monatlichen Bemessungsgrundlage für Selbständige berechnet, d. h. für 2024 933/2 = 466,50 BGN. Dieser Beitrag ist vom Arbeitgeber zu tragen, sofern die unbezahlte Freistellung für die Betreuung eines Kindes nach Art. 167 AGB oder Betriebsbedürfnisse und eine Stilllegung erforderlich ist. Sofern die unbezahlte Freistellung auf Wunsch des Versicherten erfolgt, hat er den Krankenversicherungsbeitrag selbst zu tragen.
- für den Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber die ersten zwei Arbeitstage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten zu leisten. Der Betrag wird aufgrund von 70 auf Hundert auf den für den Monat der eingetretenen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geltenden durchschnittlichen Tagesbruttolohn berechnet. Ab dem zweiten Tag erfolgt die Leistung für die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom Nationalen Versicherungsinstitut (NVI). Die Bemessungsgrundlage der Leistungen der NVI beträgt 80 v. H. bei Allgemeinerkrankung und 90 v.H bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit auf den durchschnittlichen Tagesbruttolohn der letzten 18 Monate;
- die Überstunden und damit verbundene zusätzliche Vergütung sind im Art. 262 des Arbeitsgesetzbuchs geregelt. Für die geleisteten Überstunden wird eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbarte Vergütung geleistet, die nicht weniger als Folgendes betragen darf:
- 50 v. H. – für Überstunden an Arbeitstagen;
- 70 v. H. – für Überstunden an Ruhetagen;
- 100 v. h. – für Überstunden an offiziellen Feiertagen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die zusätzliche Leistung aufgrund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsvergütung zu berechnen;
- Bei einer täglichen Abrechnung der Arbeitszeiten ist zu berücksichtigen, dass die Arbeit an offiziellen Feiertagen als Überstunden an Ruhetagen und als Überstunden an offiziellen Feiertagen zu vergüten ist.