Wie erfolgt die Anmeldung beim Arbeitsmedizinischen Dienst in Bulgarien, welche Hauptaufgaben erfüllt der Arbeitsmedizinische Dienst und inwiefern ist der Arbeitgeber zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet?
I. Rechtsvorschriften
Die mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verbundenen Rechtsvorschriften, die vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer und Mitarbeiter zu gewährleisten sind, sind im bulgarischen Gesetz über die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten (SGBG), in der Verordnung Nr. 3 über die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Arbeit der Arbeitsmedizinischen Dienste sowie in der Verordnung Nr. 5 über die Durchführungsvorschriften und Häufigkeit der Risikobewertung festgelegt. Die bulgarische Gesetzgebung im Bereich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bei der Arbeit ist mit dem europäischen Recht in Einklang gebracht worden.
Im Sinne des § 1 Nr. 1 der Zusätzlichen Bestimmungen zum Arbeitsgesetzbuch ist jede natürliche, juristische Person sowie jede organisatorische und wirtschaftliche Vereinigung, die Arbeitnehmer oder Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsvertrags selbständig beschäftigt, ein Arbeitgeber. Gemäß Art. 25 SGBG gewährleistet der Arbeitgeber die Betreuung seiner Beschäftigten durch eingetragene Arbeitsmedizinische Dienste. In diesem Sinne ist laut bulgarischem Recht zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und Mitarbeiter jeder Arbeitgeber zum Abschluss eines Vertrags mit einem Arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet. Der Vertrag ist nur insofern wirksam, als er mit einem ordnungsgemäß eingetragenen, das weiter unten näher betrachtet ist, Arbeitsmedizinischen Dienst geschlossen ist.
II. Anmeldung zum Arbeitsmedizinischem Dienst
Gemäß Art. 25c SGBG findet die Anmeldung der Arbeitsmedizinischen Dienste in Bulgarien aufgrund eines von ihnen eingereichten Antrags neben den unter Art. 25d SGBG aufgeführten Beilagen beim Ministerium für Gesundheit statt. Die Bescheinigung über die Anmeldung des Arbeitsmedizinischen Dienstes wird binnen einer Frist von 30 Tagen nach Antragstellung vom Minister für Gesundheit oder eines durch ihn bevollmächtigten Bediensteten erteilt. Sollten während des Anmeldeverfahrens Lücken oder Mängel in den eingereichten Unterlagen festgestellt werden, benachrichtigt der Minister für Gesundheit oder ein durch ihn bevollmächtigter Bediensteter die Personen darüber und räumt ihnen eine Frist für die Beseitigung von mindestens 14 Tagen ein. Sollten die Lücken oder Mängel nicht fristgemäß beseitigt werden oder eine Nichtübereinstimmung mit den Anmeldevorschriften vorliegen, erlässt der Minister für Gesundheit oder ein durch ihn bevollmächtigter Bediensteter eine Zurückweisung der Anmeldung. Die ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitsmedizinischen Dienste werden in einem öffentlichen Register bei Ministerium für Gesundheit geführt, indem die Angaben auf der Seite des Ministeriums veröffentlicht werden.
III. Hauptaufgaben des Arbeitsmedizinischen
Dienstes Gemäß Art. 25 Abs. 2 SGBG haben die Arbeitsmedizinischen Dienste eine vorwiegend vorbeugende Funktion, indem ihre Aufgabe in der Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber, Ausschüsse und Gruppen für Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Planung und Organisation der Tätigkeiten zur Gewährleistung und Erhaltung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, von gesundheits- und arbeitsfördernden Maßnahmen für Arbeitnehmer und Mitarbeiter in Verbindung mit ihrer Arbeit sowie in der Anpassung der Arbeit an den Fähigkeiten des Arbeitnehmers und Mitarbeiters unter Berücksichtigung seiner körperlichen und psychischen Gesundheit besteht.
Die Arbeitsmedizinischen Dienste werden von den Arbeitgebern selbständig oder in Kooperation mit anderen Arbeitgebern oder von juristischen oder natürlichen Personen, die gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz, dem Gesetz über die Genossenschaften oder dem Gesetz über die gemeinnützigen Körperschaften eingetragen sind, gegründet. Ist die Gründung eines Arbeitsmedizinischen Dienstes vom Arbeitgeber selbst oder in Kooperation mit anderen Arbeitgebern undurchführbar, schließt er einen Vertrag mit einem ordnungsgemäß eingetragenen Arbeitsmedizinischen Dienst. Im Arbeitsmedizinischen Dienst ist eine Person mit Master-Abschluss in Medizin und fachärztliche Ausbildung in Arbeitsmedizin, eine Person mit technischem Hochschulabschluss und dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie mindestens einen technischen Facharbeiter zu beschäftigen. Die Mindestanforderungen an die Belegschaft der Dienste sowie die Anforderungen an die Berufsqualifikation und –erfahrung der Personen sind an die spezifische Leistungen der Arbeitsmedizinischen Dienste geknüpft.
Unter Art. 25a SGBG führt der Gesetzgeber einige Hauptaufgaben der Arbeitsmedizinischen Dienste auf. Darunter zählen die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz, Beurteilung der Gesundheit der Beschäftigten, Unterstützung der Arbeitgeber bezüglich der Organisation der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Verschläge zur Beseitigung und Verringerung der festgestellten Risiken, Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten. Angesichts des Umfangs der oben aufgeführten Tätigkeiten werden nachstehend lediglich einige der bei ihrer Ausführung entstehenden Pflichten näher betrachtet.
Da die Tätigkeit der Dienste vorwiegend mit der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit verbunden ist, sind die Absichten des Gesetzgebers bei der Verwendung dieser Begriffe im Voraus zu klären. Unter § 1 Nr. 1 der Zusätzlichen Bestimmungen zum SGBG ist der folgende Rechtsbegriff gewählt: "Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bedeutet solche Bedingungen zu schaffen, womit Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle vorgebeugt und das gesamte körperliche, psychische und soziale Wohlergehen der Beschäftigten gefördert wird."
Der Arbeitsmedizinische Dienst in Bulgarien, mit dem der Arbeitgeber vertraglich verbunden ist, unterstützt diesen bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und zur Feststellung der Beschäftigungsfähigkeit vor Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsmedizinische Dienst unterstützt den Arbeitgeber bei der Organisation und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, deren Ziel die Feststellung der infolge der Auswirkungen der Arbeitsumwelt eingetretenen Veränderungen im Zustand der Arbeitnehmer und Mitarbeiter ist. Sie stellen den medizinischen Fachkräften Daten zur Identifizierung von Gefahren oder Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Mitarbeiter zur Verfügung. An nächster Stelle beurteilen die Dienste den gesundheitlichen Zustand unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen, indem sie dazu Befunde zur Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Mitarbeiter für bestimmte Arbeiten erstellen. Gemäß Art. 11 Abs. 10 der Verordnung Nr. 3 über die Überwachung des gesundheitlichen Zustands eines jeden Arbeitnehmers oder Mitarbeiters hinsichtlich der Arbeitsbedingungen führen die Arbeitsmedizinischen Dienste Gesundheitsakten auf elektronische Informationsträger und auf Papier gemäß dem Vordruck aus Anhang Nr. 6.
Die Arbeitsmedizinischen Dienste in Bulgarien unterstützen auch die Tätigkeit des Arbeitgebers bezüglich der Gefährdungsbeurteilung bei der Arbeit im Unternehmen. Die Gefährdungsbeurteilung stellt eine vollständige Analyse und Untersuchung der Arbeitsbedingungen, der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und Mitarbeiter dar, bei ihrer Durchführung werden die Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefährdungen im Arbeitsumfeld berücksichtigt (indem unter Gefährdung sämtliche Betriebsausrüstungen und –materialien, die Arbeitnehmer oder Mitarbeiter verletzten könnten gemeint ist) und Schutzmaßnahmen getroffen. Die Ursachen, die zu einer zufälligen Verletzung oder gesundheitlichen Schädigung von Arbeitnehmer und Mitarbeiter führen könnten, werden ebenfalls untersucht.
Was die Organisation vom Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit anbelangt, unterstützen die Arbeitsmedizinischen Dienste den Arbeitgeber auch in dieser Hinsicht, indem sie den Arbeitnehmern und Mitarbeitern Informationen und Hinweise zu den Gesundheitsrisiken im Arbeitsumfeld zur Verfügung stellen und ihnen die Ergebnisse aus den durchgeführten Voruntersuchungen und regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen bekannt geben und Schulungen durchführen. Gemäß Art. 27 und 28 SGBG sind in Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten Ausschüsse für Arbeitsbedingungen zu gründen und in Betriebe mit 5 bis 50 Beschäftigten sowie in den einzelnen Betriebseinheiten sind gem. Art. 27 Abs. 6 SGBG Gruppen für Arbeitsbedingungen zu schaffen.
Zu den Hauptaufgaben der Arbeitsmedizinischen Dienste gehören die Beratung und Unterstützung der in den Unternehmen gegründeten, Ausschüsse und Gruppen für Arbeitsbedingungen.
An letzter Stelle zählt die Geheimhaltungspflicht über Angaben, die ihnen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zu den wesentlichsten Pflichten der Arbeitsmedizinischen Dienste. Der Arbeitgeber hat seinerseits den Arbeitsmedizinischen Diensten mitzuwirken, indem er z. B. freien Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten, sämtlichen Arbeitsplätzen, erforderlichen Auskünfte und Unterlagen gewährleistet.
IV. Löschung angemeldeter Arbeitsmedizinischer Dienste aus dem Register
Laut Art. 25e SGBG erlässt der Minister für Gesundheit oder ein durch ihn bevollmächtigter Bediensteter eine Anordnung auf Löschung eingetragener Arbeitsmedizinischer Dienste aus dem Register sofern: ein Antrag auf Löschung aus dem Register eingereicht worden ist; die Gründer des Arbeitsmedizinischen Dienstes ihre Tätigkeit eingestellt haben; Gesetzesverstöße oder durch die Aufsichtsbehörden festgestellte wiederholte Verstöße vorliegen; Anmeldeunterlagen des Arbeitsmedizinischen Dienstes mit falschen Angaben festgestellt werden.
V. Strafen für den Arbeitgeber, der der gesetzlichen Vorschrift über den Abschluss eines Vertrags mit einem ordnungsgemäß eingetragenem Arbeitsmedizinischen Dienst keine Folge leistet
Gemäß Art. 413 Abs. 2 vom Arbeitsgesetzbuch wird dem Arbeitgeber, der seine Pflichten zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit nicht erfüllt, ein Zwangsgeld oder Geldbuße zwischen БГН 1.500,- bis 15.000,- verhängt.
Die Autorin des Artikels, Frau Zhenia Dimitrova, ist juristische Mitarbeiterin bei der Rechtsanwaltskanzlei „Ruskov und Kollegen“.