Welche Schritte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bulgarien zu durchlaufen und welche Besonderheiten sind explizit zu beachten?
Die Regelung der Ausländerbeschäftigung im europäischen Recht ist in der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer und in der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers enthalten.
Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene gehören das bulgarische Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (GARB), die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien (DVGARB), das bulgarische Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (AAG) und die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (DVAAG).
I. Bedingungen
Die einheitliche Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung des Typs „Blaue Karte der Europäischen Union“ wird Drittstaatsangehörigen, die einer hochqualifizierten unselbständigen Beschäftigung in Bulgarien nachgehen werden, erteilt.
Was bedeutet „hochqualifizierte Beschäftigung“?
Dieser Begriff wird bereits im ersten Punkt der Zusätzlichen Bestimmungen zum Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität näher erläutert: Eine „hochqualifizierte Beschäftigung“ ist die Einstellung einer Person, die über die erforderliche, angemessene und spezifische Fachkompetenz verfügt:
a) erworbener Hochschulabschluss, nachgewiesen durch ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger von ihr ausgestellter Befähigungsnachweis, bei einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer im entsprechenden Staat staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.
oder
b) wenn es sich um Positionen handelt, die in der Liste aufgeführt sind, die auf Anordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik genehmigt wurde - Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes amtliches Dokument bescheinigt wurden, für Berufserfahrung auf einem Niveau, das mit einer erworbenen Hochschulbildung vergleichbar ist, die innerhalb des in der Liste genannten Zeitraums erworben wurden und die im Zusammenhang mit der im Arbeitsvertrag genannten Position oder Branche stehen,
oder
c) wenn es sich um Positionen außerhalb des Beispiels "b" handelt - Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes offizielles Dokument für eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung auf einem der erworbenen Hochschulbildung vergleichbaren Niveau bescheinigt werden und die sich auf die im Arbeitsvertrag festgelegte Position oder Branche beziehen.
Dieser Begriff schließt auch alle reglementierten Berufe: Architekt, Tierarzt, Arzt, medizinische Fachkräfte, Mitglieder der Schiffsbesatzung, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer u.a.
Durch dieses Verfahren ist die Beschäftigung auch von IT- und Software-Fachleute – aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten in Bulgarien möglich. Diesbezüglich und im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen der vorherigen Ausgaben, das bulgarische Gesetz über die Arbeitsmigration und Arbeitskräftemobilität (AAG) hat der Gesetzgeber mit Änderungen ab Anfang 2023 berücksichtigt, dass im Hinblick auf bestimmte Berufe (wie z. B. in der IT Branche) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Studiendauer von mindestens 3 Jahren, ist keine Voraussetzung für die Besetzung der Stelle, da berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten bevorzugt werden, die auch an privaten Schulen mit einem kürzeren Studiengang weniger als 3 Jahre erworben werden können.
Um als Drittstaatsangehöriger im Rahmen der Blauen Karte der EU beschäftigt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die von den Behörden überprüft werden:
- Die Bruttoarbeitsvergütung laut Arbeitsvertrag des beschäftigten Drittstaatsangehörigen muss sich mindestens auf das Anderthalbfache des durchschnittlichen Bruttojahreslohns in der Bulgarien gemäß den für die letzten 12 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrags verfügbaren Angaben belaufen;
- die Laufzeit des Arbeitsvertrages sollte nicht kürzer als 6 Monate sein.
Anzahl der mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Drittstaatsangehörigen
- nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 AAG darf die Gesamtzahl der vom inländischen Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen 20 v. H. der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl der im Arbeitsverhältnis stehenden bulgarischen Arbeitnehmer nicht überschreiten und bei mittleren und kleinen Unternehmen gemäß Art. 3, Abs. 1, P. 1 des Gesetzes über die mittleren und kleinen Unternehmen – 35 v. H.
- die angebotenen Arbeitsbedingungen und die Bezahlung nicht weniger günstig sind als die Bedingungen für bulgarische Staatsbürger für die entsprechende Arbeitskategorie;
- der Drittstaatsangehörige muss über die für die jeweilige Stelle erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrungen verfügen, die durch Dokumente nachgewiesen werden.
II. Verfahren
Das Ausstellungsverfahren der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung des Typs „Blaue Karte für die Europäische Union“ verläuft in drei Phasen:
1. Mit den am 01.06.2021 in Kraft getretenen Änderungen hat sich die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zum Zugang zum Arbeitsmarkt ausstellt, geändert. Anträge werden nicht mehr von der Agentur für Arbeit geprüft, sondern der Direktion Migration zugeordnet, um das Verfahren innerhalb einer Einrichtung zu beschleunigen und zu bündeln. Die Unterlagen werden vom Arbeitgeber oder einer bevollmächtigten Person bei der Migrationsdirektion oder der Abteilung/Sektor/Gruppe „Migration“ bei den Regionaldirektionen des Innenministeriums eingereicht. Hat bis zum Inkrafttreten der Änderungen ab dem 01.06.2021 nur der Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person die Verfahrenseröffnung eingeleitet, kann auch der Arbeitnehmer nun selbst einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis EU Blaue Karte stellen, aber sofern der Arbeitnehmer eine Niederlassungsbewilligung hat und der Antrag auch vom Arbeitgeber unterschrieben ist. Diese Änderung wird das Verfahren erleichtern und mehr Arbeitgeber dazu anregen, das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu durchlaufen, da die Arbeitnehmer soeben selbst aktiv am Verfahren teilnehmen können.
Dem Antrag sind eine Reihe von Unterlagen einzureichen, indem wir einige davon weiter unten näher betrachtet werde:
a) Nachweis über den Bildungsabschluss, Fachbereich, Befähigungsnachweis, berufliche Qualifikation und angemessene Berufserfahrung des Drittstaatsangehörigen, die entsprechend beglaubigt, ins Bulgarische übersetzt worden sind und die den Anforderungen der Stellenausschreibung entsprechen;
b) formlose Begründung des Arbeitgebers, worin er seine Motive für die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers darlegt;
c) Erklärung des Arbeitgebers – der Arbeitgeber hat eine Auskunft–Erklärung über die im arbeitsvertraglichen Verhältnis beschäftigten Drittstaatsangehörigen einzureichen; aufgrund dieser Erklärung wird entschieden, ob die gesetzlich festgelegte Anzahl der eingestellten Ausländer überschritten wird;
d) Dokument für gesicherte Wohnung - Dies ist eine der wesentlichen Änderungen, die sich auf das Antragsverfahren auswirken. Da die Unterlagen bei der Migrationsdirektion eingereicht werden, die neben der Erlaubnis zum Arbeitsmarktzugang selbst über den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers entscheiden soll. (Im Gegensatz zur alten Regelung, bei der die Unterlagen zur Ausstellung der Blauen Karte EU selbst bei der Migrationsdirektion eingereicht wurden, jedoch mit einer bereits von der Agentur für Arbeit vorliegenden Arbeitsmarktzugangserlaubnis). In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, noch bei der Beantragung einer Blauen Karte EU Unterlagen für gesicherte Wohnung vorzulegen. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren, da aus praktischer Sicht die einzige Möglichkeit, eine Wohnung bereitzustellen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht in Bulgarien befindet, darin besteht, vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu vermieten und anschliessend den Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer wieder abzuschliessen.
e) Führungszeugnis, ausgestellt von dem Land, dessen Staatsbürger der Ausländer ist, oder von dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts - bei erstmaliger Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Dazu hat der Arbeitgeber zu erklären, dass die angebotenen Arbeitsbedingungen und Gehälter nicht ungünstiger ausfallen als die Bedingungen für bulgarische Staatsangehörige für die entsprechende Beschäftigungskategorie.
Die Migrationsdirektion prüft die Unterlagen nach Art. 33k, Abs. 5 des Gesetzes über die Ausländer in der Republik Bulgarien und informiert elektronisch den Antragsteller bei fehlenden Unterlagen, sowie im Falle der Notwendigkeit zusätzlicher Unterlagen und setzt eine Frist von 7 Tagen für die Einreichung der Unterlagen. Verfügt der Ausländer über einen zulässigen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Republik Bulgarien, ist dem Antrag ein Hinweis auf das zulässige Aufenthaltsrecht beizufügen.
Die Migrationsdirektion übersendet den Antrag mit allen Unterlagen auf elektronischem Wege an das Staatliche Amt für nationale Sicherheit, das eine schriftliche Stellungnahme gemäß Art. 41, Ziff. 1, Punkt 2 des Gesetzes über die staatliche Behörde "Nationale Sicherheit" ausstellt, wenn sich die Person im Hoheitsgebiet des Landes befindet, und in den Fällen der Art. 33k, Abs. 13 des GARB - innerhalb von 10 Tagen nach Stellungnahme zum Visumantrag gemäß Art. 15, Abs. 1 des GARB.
Der geschäftsführende Direktor der Arbeitsagentur übermittelt der Migrationsdirektion innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags auf elektronischem Wege eine schriftliche Stellungnahme über das Vorliegen oder Mangel von Gründen für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung.
Für jeden Antrag erhebt die Arbeitsagentur von Amts eine Auskunft über die Angaben bzgl. des Arbeitgebers und im Zusammenhang mit der schriftlichen Stellungnahme fordert die Arbeitsagentur von Amts wegen Auskunft bei:
- Dem Finanzamt für das Vorliegen von Schulden des Arbeitgebers gemäß Art. 87, Abs. 11 des Steuer- und Versicherungsprozessordnung;
- Exekutivagentur "Hauptarbeitsinspektion" für in Kraft getretene Straferlasse für Verstöße im Sinne von Art. 11 des AAG.
Wird der Antrag von dem Arbeitgeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestellt, übermittelt die Migrationsdirektion dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der positiven Entscheidung eine elektronische Mitteilung, dass der Ausländer Gründe für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung hat. Die Entscheidung wird auch an die Direktion für Konsularische Beziehungen des Außenministeriums übermittelt.
Der Arbeitgeber hat den Ausländer über die Benachrichtigung zu informieren, und der Ausländer muss innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung an den Arbeitgeber Maßnahmen zur Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 15, Abs. 1 des GARB (Visum für den längerfristigen Aufenthalt Typ "D", das zur Einreise nach Bulgarien und zum Aufenthalt von bis zu 6 Monaten berechtigt). Bei Verweigerung der Visumerteilung nach Art. 15, Abs. 1 des GARB informiert die Direktion für Konsularische Beziehungen des Außenministeriums die Direktion für Migration und die Staatsagentur für nationale Sicherheit.
2. D-Visum
Der Arbeitgeber hat den Ausländer über die Benachrichtigung zu informieren, und der Ausländer muss innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Benachrichtigung an den Arbeitgeber Maßnahmen zur Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 15, Abs. 1 des GARB (Visum für den längerfristigen Aufenthalt Typ "D", das zur Einreise nach Bulgarien und zum Aufenthalt von bis zu 6 Monaten berechtigt). Bei Verweigerung der Visumerteilung nach Art. 15, Abs. 1 des GARB informiert die Direktion für Konsularische Beziehungen des Außenministeriums die Direktion für Migration und die Staatsagentur für nationale Sicherheit.
3. Exekutivagentur "Hauptarbeitsinspektion"
Innerhalb von 7 Tagen nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme von Ausländern müssen die Arbeitgeber die zuständige Gebietsdirektion der Exekutivagentur "Arbeitsinspektion" durch Ausfüllen spezieller Formulare, die auf der offiziellen Website der Exekutivagentur "Arbeitsinspektion" veröffentlicht werden, benachrichtigen.
Die Exekutivagentur "Hauptarbeitsinspektion" führt spezialisierte Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ausländern in der Republik Bulgarien durch, innerhalb deren die Kontrollbehörden das Recht haben, alle Standorte zu besuchen, an denen Arbeiten ausgeführt werden, sowie persönliche Dokumente zu verlangen, einschließlich und von dort lebenden und arbeitenden Ausländern.
III. Besonderheiten
1. Nach den Änderungen wird die Arbeitserlaubnis „Blaue Karte EU“ für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit erteilt, sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch vorliegen.
2. nach Art. 20 AAG kann der Inhaber einer Blauen Karte EU für die ersten zwei Jahre der hochqualifizierten Beschäftigung nur solche Beschäftigungen und lediglich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien nachgehen, für welche ihm die Blaue Karte EU erteilt worden ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Inhaber der Blauen Karte EU den Arbeitgeber wechseln, wenn die Anforderungen des Art. 33k des GARB erfüllt sind.
3. Der Direktor der Migrationsdirektion erteilt oder verweigert die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom Typ „Blaue Karte“ innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage der Unterlagen. Das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis „Blaue Karte EU“ darf 3 Monate nicht überschreiten. Bei rechtlicher und sachlicher Komplexität kann die Frist zur Prüfung des Antrags um einen weiteren Monat verlängert werden, was dem Arbeitgeber oder dem Ausländer schriftlich mitzuteilen ist. Gegebenenfalls sind Unterlagen und Informationen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anzeige einzureichen. Werden die zusätzlichen Unterlagen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt, wird das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis beendet.
4. An den Inhaber der Blauen Karte EU, die aufgrund einer hohen fachlichen Qualifikation im Sinne von Art. 17, Abs. In § 2 Nr. 1 Buchst. „c“ Arbeitsmigrations- und Arbeitskräftemobilitätsgesetz (AAG) wird eine Aufenthaltserlaubnis nach den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt und im Feld „Bemerkung“ vermerkt „ [Position, die nicht in der Liste aufgeführt ist, die in den Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität enthalten ist]".
5. Bei Arbeitgeberwechsel gem. Art. 20, Abs. 2 des Arbeitsmigrations- und Arbeitsmobilitätsgesetzes (AAG) während der ersten 12 Monate der hochqualifizierten Beschäftigung stellt der neue Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person oder der Ausländer nach Schaffung der technischen Voraussetzungen in der Migration einen Antrag auf Arbeitgeberwechsel in Papierform oder elektronisch in der Abteilung/Sektor/Gruppe „Migration“ bei den Regionaldirektionen des Innenministeriums vor. Zu diesem Antrag werden Unterlagen nach Abs. 5 Punkt 6 – 8 auch vorgelegt. Innerhalb von 7 Tage wird einer Stellungnahme der Agentur für Arbeit zu den sich ändernden Verhältnissen nach Satz 1 erlässt der Direktor der Abteilung „Migration“ oder ein von ihm bevollmächtigter Beamter die neue oder verweigert deren Erteilung - Daueraufenthalts- und Arbeitserlaubnis Typ „Blaue Karte EU“. Diese muss bis innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung folgen.