An der Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien beteiligt - Leiharbeitnehmer, Verleiher (bzw. der Betrieb oder Zeitarbeitsfirma) und das Unternehmen, das die Arbeitskraft nutzt (Entleiher). Der Leiharbeitnehmer stellt dem Entleiher seine Arbeitskraft zur Verfügung und ist an seinen Weisungen gebunden, aber steht im Arbeitsverhältnis zum und bezieht seine Vergütung vom Verleiher. Der Entleiher steht in vertraglichen Beziehungen zum Verleiher, jedoch unterliegt der Leiharbeitnehmer seinen unmittelbaren Weisung und Aufsicht. Mit dem Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung überlässt der Verleiher dem Entleiher für einen bestimmten Zeitraum eine gewisse Anzahl Leiharbeiter, die entsprechend den Anforderungen des Unternehmens ausgewählt werden und 30% der Gesamtbeschäftigten nicht überschreiten darf.
Für die Ausübung seiner Tätigkeit bedarf der Verleiher einer Eintragung in der Agentur für Arbeit in Bulgarien. Die Eintragung erfolgt nach Einreichen eines schriftlichen Antrags mit den Angaben zum Antragsteller:
- Name;
- Geschäftsanschrift und Sitz;
- Einheitliche Identifikationsnummer aus der Eintragung in das Handelsregister;
- Vertretung und Geschäftsführung.
Zu diesem Antrag ist für die nach der bulgarischen Gesetzgebung angemeldeten Personen Folgendes beizufügen:
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister;
- Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, beglaubigt von der Eintragungsagentur;
- Unbedenklichkeitsbescheinigung, erstellt von der zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur;
- Führungszeugnis für die natürliche Person, die die juristische Person vertritt;
- Abschrift aus der Bescheinigung zur Eintragung im Register der Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten gemäß dem Datenschutzgesetz.
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik Bulgariens oder eine von ihm ermächtigte Amtsperson fällt innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Entscheidung zum Antrag und seinen Anlagen. Sofern alle Unterlagen den festgelegten Anforderungen entsprechen, stellt der Minister für Arbeit und Sozialpolitik oder eine von ihm ermächtigte Person dem Verleiher eine Bescheinigung über die Eintragung aus. Diese Bescheinigung gilt für eine Frist von 5 Jahren.
Die Agentur für Arbeit führt ein öffentliches Register über die erteilten Bescheinigungen. Im Register werden folgende Angaben geführt:
- Registrierungsnummer der Bescheinigung;
- Name des Verleihers;
- Geschäftsanschrift; Anschrift des Büros;
- Name des Vertreters des Verleihers; Eintragungsfrist und weiteres einzutragende Pflichtangaben.
Die Agentur für Arbeit ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Eintritt von Änderungen in den eingetragenen Angaben in Kenntnis zu setzten.
Der Verleiher übernimmt alle Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers nach der bulgarischen Gesetzgebung – ist vergütungs-, steuer- und sozialversicherungspflichtig usw., indem er für diese Leistungen entsprechendes Entgelt vom Entleiher gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung erhält. Er ist zur Einziehung einer Gebühr für die Vermittlung der Arbeit vom Leiharbeitnehmer nicht berechtigt. Der Arbeitsvertrag ist befristet auf die Verrichtung einer bestimmten Arbeit oder vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers oder Mitarbeiters. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern der ersten und zweiten Beschäftigungskategorie sowie mit Betrieben der Nationalen Sicherheit und Abwehr ist ausgeschlossen.
Die Überlassung des Leiharbeitnehmers für die Zeitarbeit erfolgt aufgrund einer schriftlichen Urkunde nach Einbringung der Abschrift vom abgeschlossenen Arbeitsvertrag und Bescheid über die Einstellung nach Art. 62 Abs. 3 des bulg. Arbeitsgesetzbuches, beglaubigt von der Nationalen Einnahmenagentur. In dieser Urkunde sind Antrittsdatum, Anschrift und Name des Entleihers, der Arbeitsplatz, Bezeichnung der Arbeitsposition und Eigenschaften der Arbeit zu nennen. Die Urkunde ist dem Arbeitnehmer mindestens einen Tag vor Arbeitsantritt auszuhändigen. Die Leiharbeitnehmer dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers beschäftigt werden.
Die Vorteile der Leiharbeitnehmer bestehen darin, dass beim Ablauf des Vertrags mit dem Verleiher oder Verrichtung der entsprechenden Arbeit, für die sie überlassen wurden, sie die Möglichkeit haben vom Verleiher direkt übernommen zu werden, sofern sie für die Überlassungsdauer gute Leistungen erbracht haben und mögliche zusätzliche Arbeitsplätze entstanden sind.
Die Zeitarbeit hat auch Vorteile für den Entleiher, da ihm dadurch Flexibilität hinsichtlich der Beschäftigtenanzahl verschafft wird und somit ein schwankendes Auftragsvolumen überwunden werden kann. Er wird hinsichtlich der Suche von Arbeitnehmern, Abschluss von Arbeitsverträgen und ihrer Kündigung, Zahlung von Löhnen und Sozialabgaben und alle weiteren Verpflichtungen nach dem Arbeitsgesetzbuch eines Arbeitsgebers entlastet, indem dies der Verleiher für ihn übernimmt, wofür er gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag entsprechend auf monatlicher Basis vergütet wird und ein Prozentsatz von den allgemeinen Aufwendungen darstellt, die für das Unternehmen für den entsprechenden Leiharbeitnehmer entstehen.
Die Überlassung von Arbeitnehmern findet auch zwischen verbundene Unternehmen zur Vermeidung einiger Steuerrisiken bei der Strukturierung von grenzüberschreitenden Aufträgen Anwendung. Ein Beispiel dafür ist die Überlassung von Arbeitnehmern von einer Mutter- an einer Tochtergesellschaft, das keiner bulgarischen Körperschaftssteuer und Umsatzsteueranmeldung unterliegt, wie es bei einem abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags der Fall wäre. Erfolgt die Arbeitnehmerüberlassung international, können die koordinierenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Anwendung finden. Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (Art. 13 Abs. 2 Buchst. "a" der Verordnung (EWG) 1408/71). In den Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer oder Mitarbeiter von einem Zeitarbeitsunternehmen (nach den Bestimmungen von Art. 121 Abs. 4 Arbeitsgesetzbuch) innerhalb der Erbringung von Leistungen in einem anderem Mitgliedstaat überlassen wird, vereinbaren die Parteien für die Dauer ihrer Überlassung mindestens dieselben Arbeitsbedingungen (Vergütung usw.), die für die vergleichbaren Arbeitnehmer oder Mitarbeiter im aufnehmenden Land gelten. Gemäß Art. 5 desselben Gesetzes sind aus dieser Vergütung die Fahrt- und Übernachtungskosten und Tagegeld nach der bulgarischen Gesetzgebung ausgeschlossen. Hier können Sie näheres zur Entsendung von bulgarischen Arbeitnehmern nach Deutschland lesen.