Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit minderjährigen Personen unterliegt in Bulgarien speziellen Regelungen, die in Verbindung mit dem Verbot von Kinderarbeit stehen. Die bulgarische Arbeitsgesetzgebung steht im Einklang mit den internationalen Regelungen bezüglich eines Arbeitsverhältnisses mit Kindern und Jugendlichen. Die Regelungen in Bezug auf den Schutz der Jugendlichen sind im Kapitel III des Arbeitsgesetzbuchs /fortan ArbGB/ geregelt. Weitere rechtliche Regelungen befinden sich in die Verordnung für Personen, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben (1987) und Verordnung № 6 über die Voraussetzungen und Verfahren über Erteilung einer Arbeitserlaubnis an Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Das allgemeine Mindestalter für die Eingehung von Arbeitsverhältnissen in Bulgarien ist sechszehn Jahre gemäß Art. 301, Abs. 1 ArbGB. Für einige Beschäftigungen kann aufgrund bestimmter Gefahren das Mindestalter erhöht werden. Die bulgarische Gesetzgebung regelt auch einige Fälle, in denen das Mindestalter niedriger sein kann (Beispiel: die Arbeit im Zirkus, Kunst). Das allgemeine Mindestalter ist nicht die einzige Voraussetzung für die Eingehung eines Arbeitsverhältnises von Minderjährigen. Die bulgarische Gesetzgebung setzt weitere Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, damit dem Arbeitgeber eine Erlaubnis zum Abschluss von Arbeitsverträge mit Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, erteilt wird.
Zum einen muss der Arbeitgeber das Risiko bzw. die Gefahr der Arbeit einschätzen. Es muss sichergestellt werden, dass der Minderjährige während der Arbeit keinem Risiko bzw. Gefahr ausgesetzt wird. Die Einschätzung der Gefahr umfasst die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Wirkung von unterschiedlichen physischen Faktoren und chemischen Stoffen auf den Judenglichen, die Organisation des Arbeitsprozesses, die Lage und Art der Ausstattung am Arbeitsplatz. Aufgrund der Ergebnisse der Einschätzung muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen gesundheitliche und gefahrlose Arbeitsbedingungen anbieten können.
Des Weiteren unterliegt der Judengliche, der das 16., jedoch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, einer medizinischen Untersuchung vor Vertragsabschluss. Diese Untersuchung wird von einem Allgemeinarzt durchgeführt. Danach stellt der Allgemeinarzt ein medizinisches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Minderjährigen aus. Ziel der Untersuchung ist es, dass der Jugendliche tauglich ist, das Arbeitsverhältnis einzugehen.
An nächster Stelle muss ein medizinisches Attest ausgestellt werden. Dieses Attest wird von der Arbeitsaufsichtsbehörde ausgestellt. Die Arbeitsaufsichtsbehörde richtet ihre Aufmerksamkeit auf:
- medizinische Bescheinigung von der Untersuchung von dem Allgemeinarzt,
- die Art und den Charakter der Arbeit,
- die Ergebnisse von der Einschätzung der Gefahr,
- die dem Minderjährigen bereitgestellten gesundheitlichen und gefahrlosen Arbeitsbedingungen,
- die Verteilung der Arbeitszeit dem Jugendlichen.
Der letzte Schritt vor Einstellung eines Minderjährigen ist der Erhalt einer Erlaubnis von der bulgarischen Hauptarbeitsdirektion. Der Antrag auf die Erteilung dieser Erlaubnis wird vom Arbeitgeber bei der Gebietsdirektion der “Arbeitsinspektion“ eingereicht. Der Antrag sollten folgende Informationen enthalten sein: die Gesellschaft des Arbeitsgebers, die einheitliche Identifikationscode der Firma, die Position, die der Minderjährige antreten wird, den Arbeitsort.
Dem Antrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Beschreibung der Tätigkeit – um diese nachzuweisen, wird eine Kopie der Stellenbeschreibung eingereicht;
- die Ergebnisse von der Einschätzung der Gefahr – dazu zählen folgende Unterlagen: die Ergebnisse des Arbeitgebers von der Einschätzung der Gefahr, Protokolle von der Messung der Faktoren, die bei der Arbeit eine Wirkung am Arbeitsort ausüben, eine Liste mit den Gefahren und Risiken bezüglich der Arbeit des Minderjährigen.
- die Maßnahmen, die seitens des Arbeitgebers bezüglich der Gesundheit und der Sicherheit des Minderjährigen am Arbeitsplatz getroffen worden sind. Der Arbeitgeber legt eine Liste vor, die die getroffene Maßnahmen für die Abwendung, Verminderung, Beschränkung und Kontrolle der Gefahr an der der Heranwachsende während der Arbeit ausgesetzt ist, aufweist. Der Arbeitgeber muss auch eine Liste für die getroffenen Schutzmaßnahmen für den Jugendlichen während der Arbeit vorlegen.
- die Bescheinigung von der Untersuchung von dem Allgemeinarzt.
- das medizinische Attest von der Arbeitsaufsichtsbehörde.
- die Verteilung der Arbeitszeit.Gemäß Art. 305 Abs. 3 ArbGB darf ein Jugendlicher, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht mehr als 35 Stunde pro Woche bzw. 7 Stunde pro Tag arbeiten.
- Kopie des Personalausweises oder der Geburtsurkunde.
Innerhalb von 15 Tage nach Einreichen des Antrags muss die Gebietsdirektion “Arbeitsinspektion“ eine Stellungnahme beziehen. Wenn die Arbeitsinspektion keine Erlaubnis erteilt, kann der Arbeitgeber eine Berufung dagegen einlegen. Die Arbeitsinspektion trifft Einzelfallentscheidungen.
Nach der Erteilung einer Erlaubnis darf der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag mit dem Minderjährigen abschließen. Es ist keine zusätzliche Erlaubnis von der Eltern der Jugendlichen ist erforderlich. Das Recht auf Arbeit ist ein subjektives Rechts des Minderjährigen.
Der Arbeitgeber hat zusätzliche Verpflichtungen gegenüber dem Minderjährigen, der bei ihm angestellt ist, wie z.B.:
- für Bedingungen für qualifizierte Facharbeit zu sorgen.
- dem Jugendlichen und dessen Eltern über die Gefahren bei der Arbeit zu informieren.
- für verkürzte Arbeitszeit zu sorgen – diese darf nicht 35 Stunden pro Woche und 7 Stunden pro Tag übersteigen - Überstunden und Nachtarbeit /Nachtschichten/ sind für Minderjährige strengstens verboten.
- bezahlter Jahresurlaub 26 Tagen im Jahr.
- für medizinische Untersuchungen zu sorgen.