In diesem Artikel werden wird die Möglichkeiten zur Anmeldung nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) näher betrachten, die für ausländische Unternehmen in Bulgarien verbindlich werden könnten und die dafür erforderlichen Unterlagen.
Einer Pflichtanmeldung nach dem UStG in Bulgarien unterliegt jedes ausländische Unternehmen, das folgende Tätigkeiten ausübt:
- Lieferung von Gegenständen, die montiert oder installiert werden nach Maßgabe des Art. 97 Abs. 1 UStG;
- Lieferungen von Dienstleistungen, für die die Steuerschuld an den Leistungsempfänger verlagert wird nach Maßgabe des Art. 97a UStG;
- Lieferung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach Maßgabe des Art. 97b Abs. 1 UStG;
- Versandgeschäfte nach Maßgabe des Art. 98 Abs. 1 UStG.
Die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, damit für sie die oben aufgeführten Möglichkeiten zur Anmeldung nach dem UStG zutreffen, sind kein Gegenstand dieses Artikels. Hier finden Sie nähere Informationen zu diesem Thema.
Je nachdem, ob das ausländische Unternehmen seinen Sitzt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat oder nicht, können wir zwischen zwei Arten der Anmeldung nach dem UStG für ausländische juristische Personen unterscheiden:
1. Anmeldung nach dem UStG eines Unternehmens, das in einem Drittland ansässig ist, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht
Hier können wir erneut zwei Möglichkeiten für die Anmeldung in Bulgarien näher betrachten – je nachdem, ob das Unternehmen eine feste Niederlassung im Land hat, von der sie aus ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht. In beiden Fällen unterliegt das Unternehmen einer Sonderanmeldung nach dem bulgarischen UStG, es sei denn, die feste Niederlassung stellt eine Zweigniederlassung des ausländischen Unternehmens dar. Die Zweigniederlassungen sind nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die für die Anmeldung aller bulgarischen Unternehmen gelten, anzumelden.
Für alle weiteren Fälle der Anmeldung nach dem UStG hat das ausländische Unternehmen einen Fiskalvertreter in Bulgarien zu benennen. Der Fiskalvertreter kann sowohl eine natürliche, als auch eine bulgarische juristische Person sein. Für die als Fiskalvertreter benannten natürlichen Personen gilt, dass sie geschäftsfähig und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bulgarien haben müssen und für die juristischen Personen – dass sie in keinem Liquidations- oder Insolvenzverfahren stehen sowie keine fälligen und ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand (Art. 135 UStG) haben dürfen.
Die Fiskalvertreter vertreten die ausländischen Unternehmen im Zusammenhang mit allen anfallenden Steuerangelegenheiten und haften für alle ihre Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt.
Hier muss vermerkt werden, dass sämtliche Änderungen, einschließlich der Entlassung des Fiskalvertreters, innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der zuständigen Bezirksdirektion der bulgarischen Nationalen Einnahmenagentur (BD der NEA) anzumelden sind. Innerhalb dieser Frist ist auch ein neuer Fiskalvertreter zu benennen, ansonsten unterliegt das Unternehmen der Abmeldung nach dem UStG von Amtswegen durch die NEA.
2. Anmeldung nach dem UStG eines Unternehmens, das in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland ansässig ist, mit dem Bulgarien eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe geschlossen hat
Diese Unternehmen haben im Gegensatz zu den oben genannten das Recht, eine Wahl zu treffen, ob sie nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen oder durch einen Fiskalvertreter (Art. 133 Abs. 6 UStG) angemeldet werden. Da in diesem Fall die Wahl des Fiskalvertreters frei steht, wird ihnen eine Reihe von Erleichterungen eingeräumt:
- die ausländischen Unternehmen sind bei einer Änderung der Umstände, einschließlich bei der Entlassung des Fiskalvertreters, zur Meldung bei der NEA sowie zur Benennung eines neuen Fiskalvertreters innerhalb derselben Frist nicht verpflichtet;
- daraus folgt, dass sie von Amts wegen durch die NEA nach dem UStG nicht abgemeldet werden können, sofern sie ihren unter dem vorangehenden Punkt genannten Pflichten nicht nachkommen;
- eine wesentliche Erleichterung ist in diesem Fall, dass der Fiskalvertreter keine gesamtschuldnerische und uneingeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten des ausländischen Unternehmens trägt.
3. Unterlagen für die Anmeldung nach dem UStG für ausländische Unternehmen aus einem Drittland (1. Punkt) und einem EU-Mitgliedstaat (2. Punkt), die sich für die Anmeldung durch einen Fiskalvertreter entschieden haben.
Die üblichen Unterlagen für die Anmeldung nach dem UStG, die die Unternehmen bei einer Anmeldung nach den allgemeinen Regelungen des UStG vorzulegen haben, sind:
- Ausgefülltes Anmeldeformular;
- Auskunft über die steuerpflichtigen Umsätze aus den letzten 12 Monaten vor Antragstellung;
- Auskunft über die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe für das laufende Jahr;
- Erklärung über den Fortbestand der Geschäftstätigkeit;
- Summen- und Saldenliste;
- Fragebogen;
- notariell beglaubigte Vollmacht – Ablichtung und Urschrift, sofern die Unterlagen von einem Bevollmächtigten eingereicht werden sowie ggf. vorliegende Verträgen;
- Verzeichnis der Anhänge;
Die Anmeldung durch einen Fiskalvertreter bedarf der Vorlage von zusätzlichen Unterlagen (Art. 74 Abs. 3 DV zum UStG), und zwar:
- notariell beurkundeter Vertrag zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Fiskalvertreter über die Beauftragung mit den entsprechenden Pflichten;
- Ablichtung der Identitätsnachweise, sofern der Fiskalvertreter eine natürliche Person ist;
- eine von den zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung über die Beantragung seitens der Person eines inländischen Erfüllungsorts für die Versandgeschäfte;
4. Die NEA führt ein Register für alle nach dem bulgarischen UStG angemeldeten Personen, indem sie Angaben aus anderen öffentlichen Registern wie dem Handelsregister in Bulgarien in Bulgarien und BULSTAT-Register bezieht. Da die ausländischen Unternehmen in einem der hier genannten Register geführt werden, haben sie sich vor ihrer Anmeldung nach dem UStG bei der NEA anzumelden. Nach dieser Anmeldung wird ihnen eine Dienstnummer zugewiesen, die als Einheitliche Identifikationskennzahl (EIC) oder BULSTAT dient. Für diese Anmeldung sind dieselben Unterlagen wie bei der Anmeldung eines ausländischen Arbeitgebers in Bulgarien, und zwar die Ablichtungen und Urschriften wie folgt:
- amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister für die juristische Person, ausgestellt von den zuständigen Behörden im Staat ihrer Anmeldung, der mit einer Apostille beglaubigt (ausgenommen der in Österreich angemeldeten Personen) und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt sein muss. Der amtliche Ausdruck muss Angaben zur Firma, Registrierungsnummer der juristischen Person (sofern zutreffend), der Vertretungsbevollmächtigten und –befugnis sowie zum Sitz und Geschäftsanschrift enthalten.
- Eine vom zuständigen Finanzamt im Land der Anmeldung ausgestellte Bescheinigung über die Anmeldung zu Steuerzwecken, die ebenfalls mit einer Apostille beglaubigt und vom vereidigten Übersetzer übersetzt sein muss;
- Sofern die Unterlagen für die Zuweisung einer Dienstnummer von einem Bevollmächtigten eingereicht werden, bedarf es der Vorlage einer notariell beglaubigten Vollmacht. Die Vollmachten können wie folgt beglaubigt werden:
- von einem bulgarischen Notar;
- von einem bulgarischen Konsul im Ausland;
- von einem Notar im Ausland, indem sofern der Staat ein Unterzeichnerstaat des Haager Übereinkommens ist, die notarielle Beglaubigung durch eine Apostille legalisiert sein muss. Die Urschriften der Unterlagen unterliegen in Bulgarien einer Legalisierung und Übersetzung.
- Sofern der Staat, in dem die Vollmacht beglaubigt wird, kein Unterzeichnerstaat des Haager Übereinkommens ist, ist das Dokument von den zuständigen Behörden (die dem bulgarischen Justiz- oder Außenministerium entsprechen) und daraufhin von der bulgarischen Auslandsvertretung in diesem Staat zu legalisieren. Nach der Übersendung der Unterlagen im Original nach Bulgarien, wird dieses Dokument übersetzt und von der Konsularabteilung beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten legalisiert.