In diesem Artikel werden wir Fälle näher betrachten, bei denen ein bulgarisches Unternehmen einen Online-Handel per Amazon und Ebay und andere ähnliche Online-Marktplätze betreibt.
In den meisten Fällen handelt es sich um das s. g. Streckengeschäft, oder allgemein bekannt als Dropshipping-Modell. Zu diesem Zweck werden wir auch zuerst das Dropshipping-Geschäftsmodell erläutern. Das ist ein Geschäftsmodell, bei dem der Verkäufer des Gegenstands das entsprechende Produkt nicht besitzt und nicht im Vorhinein kauft, sondern das Produkt auf einer bestimmten Onlineplattform wirbt und nach einem erzielten Verkauf das Geld vom Kunden erhält und damit den Gegenstand von seinem Lieferer kauft, der ihn seinerseits direkt an den Kunden liefert.
Angesichts dessen, bedarf es beim Dropshipping nicht, dass die Waren vorrätig sind. Der Dropshipping-Anbieter (z.B. Amazon) tritt mit dem Großhändler in Verbindung und gibt ihm die Angaben über die Lieferung einer bestimmten Warenmenge an. Der Gegenstand wird unmittelbar vom Lieferer per Kurier an den Kunden geliefert. In diesem Prozess kann die Rolle des Dropshipping-Anbieters beim Verkauf der Gegenstände an den Kunden über den Online-Shop als Vermittler bestimmt werden. Zu diesem Zweck schließt der Dropshipping-Anbieter einen Vermittlungsvertrag mit dem Lieferer ab. Seine Aufgabe besteht in der Kundenakquise und Bestellungsaufnahme gegen Vorauszahlung. Nach Leistung des gesamten Betrags seitens des Kunden, wird er an den Lieferer unter Abzug der Vermittlungsprovision weitergeleitet. Die Bestellung wird an den Lieferer übermittelt und dieser versendet die Gegenstände an den Kunden, d. h. der Kunde erhält die Gegenstände vom Lieferer und nicht von ihm. Soweit vertraglich vereinbart, kann der Gegenstand auch im Namen des Vermittlers versendet werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht unterliegen diese Geschäfte einer anderen steuerlichen Behandlung je nachdem, ob es sich um Lieferungen innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt. Im ersten Teil des Artikels werden wir Fälle näher betrachten, bei denen ein bulgarisches Unternehmen über die Amazon-Plattform verkauft, indem es die Gegenstände von einem Drittland außerhalb der EU an einem Amazon-Lagerhaus in den USA und anderen Drittländern befördert sowie die entsprechende steuerliche Behandlung nach dem bulgarischen UStG. Dabei gibt es drei verschiedene Lieferungen, die vom Verkäufer des Gegenstands anzumelden sind – Lieferungen von Gegenständen eines bulgarischen Unternehmens an den Endverbraucher, Beförderungsdienstleistung an den Kunden und Dienstleistungserbringung von Amazon an das bulgarische Unternehmen für die Nutzung der Onlineplattform. Wir werden die Anmeldung dieser Lieferungen einzeln näher betrachten.
I. Lieferung von Gegenständen in Drittländer (außerhalb der EU)
Die erste Lieferungsart ist der Verkauf des entsprechenden Gegenstands an den Endverbraucher über die Amazon-Plattform. In der Regel sind die Verbraucher des Online-Handels natürliche Personen, die die Gegenstände direkt von Amazon beziehen. Schwierig wird es erst bei der Bestimmung, ob der Kunde des bulgarischen Unternehmens (Empfänger des Gegenstands im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UStG) das amerikanische Unternehmen Amazon (es handelt in seinem Namen und auf Rechnung des bulgarischen Unternehmens) oder die Endverbraucher (in der Regel sind es natürliche Personen) sind. Wie bereits weiter oben erwähnt, hängt das vom tatsächlichen Lieferer des Gegenstands an den Endverbraucher – Amazon als Vermittler oder das Unternehmen des Lieferers – ab.
Gemäß der Bestimmung des Art. 12 UStG, so ist eine steuerbare Lieferung von Gegenständen jede Lieferung im Sinne des Art. 6 UStG, die von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort innerhalb des Landes ausgeführt wird sowie die zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung eines Steuerpflichtigen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Um die steuerliche Behandlung der Lieferungen von Gegenständen eines Unternehmens zu determinieren, ist der Erfüllungsort nach den Vorschriften des UStG zu bestimmen.
Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen ist unter Art. 17 des Gesetzes geregelt. Unter Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes wird hingewiesen, dass der Erfüllungsort der Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferer, Empfänger oder eines Dritten versendet oder befördert werden, der Ort ist, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Versendung oder zu Beginn der Beförderung an den Empfänger befindet.
Wie aus den zitierten Bestimmungen ersichtlich wird, hängt die Bestimmung des Erfüllungsorts einer Lieferung von Gegenständen davon ab, ob diese Gegenstände befördert oder nicht befördert werden. Wenn zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung oder des Versands des Gegenstands an den Empfänger sich dieser Gegenstand außerhalb des Landes befindet, so liegt der Erfüllungsort ebenfalls dort, wo sich der Gegenstand befindet – außerhalb des Landes.
Angesichts des oben Dargestellten, gibt es für die in der Anfrage genannten und vom Unternehmen ausgeführten Lieferungen folgende Varianten:
A) Lieferung von Gegenständen, die von Bulgarien in ein Drittland befördert werden
In diesem Fall handelt es sich um eine zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung, wie es der Gesetzgeber unter Art. 28 UStG für folgende zwei Fälle vorgesehen hat:
- für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Lieferers versendet oder befördert werden;
- für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Empfängers versendet oder befördert werden, sofern der Empfänger eine im Land nicht ansässige Person ist.
Die für den Nachweis von Lieferungen nach Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz erforderlichen Unterlagen sind unter Art. 21 UStGDV aufgeführt, und zwar sind das:
- Zolldokument, worin der Lieferer als Exporteur der Gegenstände eingetragen ist, beglaubigt durch die Bestätigung der Ausgangszollstelle des Abgangs der Gegenstände oder ein anderes die Ausfuhr nachweisendes Dokument, wenn das Zollrecht die Möglichkeit einräumt, kein Zolldokument einreichen zu müssen;
- Rechnung für die Lieferung;
- Beförderungsdokument für diese Gegenstände.
Sollten die Gegenstände in ein Drittgebiet versendet oder befördert werden, bedarf der Lieferer zum Nachweis dieser Lieferung nach Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz folgender Unterlagen:
- Rechnung für die Lieferung;
- Beförderungsdokument für diese Gegenstände;
- schriftliche Bestätigung des Empfängers für die Anlieferung der Gegenstände in das Drittgebiet.
Dazu sind die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 UStG zu berücksichtigen, wonach sofern der Lieferant die nach Art. 21 UStGDV erforderlichen Unterlagen bis zum Ende des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, an dem der Steueranspruch entstand, nicht beschafft hat, finden die Bestimmungen des dritten Kapitels keine Anwendung. Sollte der Lieferer die weiter oben aufgeführten Unterlagen im Nachhinein besorgen, kann er das Ergebnis aus der Ausführung dieses Absatzes gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz berichtigen. Art. 37 Abs. 2 findet für bereits erhaltene Vorauszahlungen keine Anwendung.
Diese Lieferungen sind unter Spalte 19 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) einzutragen.
B) Lieferung von Gegenständen, die in einem EU-Land erworben und daraufhin von einem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden
Der Eigentumserwerb an einem Gegenstand in einem EU-Mitgliedstand stellt für das Unternehmen einen innergemeinschaftlichen Erwerb (i. g. E.) im Sinne des Gesetzes dar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erfüllungsort dieser Lieferung, bei der das Unternehmen als Empfänger auftritt, nach den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 UStG bestimmt wird und das ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befindet – dem Mitgliedstaat außerhalb des Landes. Diese Lieferung ist kein i. g. E. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes, gesetzt den Fall, dass der Eigentumserwerb an den Gegenstand in einem andren Mitgliedstaat stattfindet und dieser vom Mitgliedstaat nicht ins Land oder in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert wird, wie hier der Fall ist.
Zur Bestimmung des Erfüllungsorts der darauffolgenden Lieferung des Gegenstands, der von einem Mitgliedstaat in einem Land außerhalb der EU an Kunden versendet wird, findet die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 vom Gesetz erneut Anwendung, angesichts der der Erfüllungsort außerhalb des Landes liegt.
Diese Lieferung ist unter Spalte 23 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) einzutragen.
C) Lieferung von Gegenständen, die in einem Drittland erworben und daraufhin an einen Kunden, außerhalb der EU, befördert werden
In diesem Fall werden für die Bestimmung des Erfüllungsorts der ersten Lieferung, womit das Unternehmen das Eigentumsrecht an den Gegenstand erwirbt, die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 vom Gesetz angewandt und angesichts des Dargelegten befindet sich der Erfüllungsort für diese Lieferung außerhalb des Landes. Die darauffolgende Lieferung des Gegenstands, der vom Ort seines Eigentumserwerbs an den Kunden in ein Drittland versendet wird, liegt der Erfüllungsort nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 2 UStG außerhalb des Landes.
Diese Lieferung ist unter Spalte 23 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) einzutragen.
Nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 UStGDV i. V. m. Art. 28 UStG hat der Lieferer, wenn seitens des Steuerpflichtigen keine steuerliche Veranlagung für die Lieferung begründet wird, eine ordnungsgemäße Rechnung mit Erfüllungsort in einem Drittland oder –gebiet auszustellen; in der Rechnung/Gut-/Lastschrift ist als Grundlage für die Nichterhebung von Mehrwertsteuer die entsprechende Rechtsvorschrift anzugeben.
Beförderung der Gegenstände
Nach den Bestimmungen der UStGDV ist für die Erbringung von Beförderungsleistungen, sofern es sich um einen im Land ansässigen steuerpflichtigen Empfänger handelt und die Dienstleistungen in Verbindung mit einem grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen zwei Drittländern erbracht werden, mit dem Nullsteuersatz zu besteuern. Sollte der Lieferant (Beförderungsunternehmen oder Spedition, die im eigenen Namen handeln) außerhalb Bulgarien ansässig sein, ist der bulgarische Empfänger der Gegenstände auch zur Leistung der Steuer für diese Lieferung verpflichtet (Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
Für die erhaltenen Beförderungsrechnungen hat der Dienstleistungsempfänger Protokolle nach Art. 117 Abs. 2 des Gesetzes unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für die Beförderungsleistung und unter Angabe der Begründung „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ zu erstellen. Die Beförderungsleistung ist unter Spalte 19 des Verkaufsbuchs einzutragen.
Zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anwendung des Nullsteuersatzes für die erbrachte Beförderungsleistung, hat der Beförderer die erforderlichen Nachweise bereit zu halten. Dazu gehören nach der UStGDV die obligatorischen:
- Rechnung für die Lieferung des Gegenstands, ausgestellt auf den Namen des Kunden inklusive Fracht und Bestimmungsort;
- Beförderungsdokument (CMR oder sonst. je nach Beförderungsart), worin er als Absender der Gegenstände und der Kunde als Empfänger angegeben ist;
- Ablichtungen der Einfuhr- und Ausfuhr-Zollanmeldung, in der er umstandsgemäß als Einführer oder Ausführer der Gegenstände angemeldet werden kann; er kann auch als Empfänger oder Absender angegeben werden.
Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen seitens Amazon
Am Monatsende stellt Amazon eine Rechnung/Schreiben mit Zusammenfassung der Verkäufe und für den Online-Handel zu leistenden Gebühren sowie Rechnungen für die Entgelte, die in Rechnung gestellt werden, aus. Nach Art. 82 Abs. 2 UStG ist die Steuer, soweit der Lieferer kein im Land ansässiger Steuerpflichtiger und der Erfüllungsort der Lieferung im Land ist, und es sich dabei um eine steuerbare Lieferung handelt, vom Leistungsempfänger, sofern er ein Steuerpflichtiger ist, zu leisten. Sollte das Unternehmen über keine USt-IdNr. verfügen, wird angenommen, dass der Erfüllungsort beim Lieferer der Dienstleistung liegt. Bzw. unterliegt nach Art. 97 Abs. 1 UStG. jeder Steuerpflichtige im Sinne des Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, der steuerbare Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Land erhält und die Steuer vom Leistungsempfänger nach Art. 82 Abs. 2 zu zahlen ist, der Pflichtanmeldung nach dem UStG. Für die entsprechenden Gebühren erstellt das bulgarische Unternehmen anhand der erhaltenen Abrechnung Protokolle im Sinne des Art. 117 Abs. 2 UStG, womit der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren auf den Nettorechnungsbetrag anwendet und als Grundlage „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ anzugeben hat.
II. Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU
Im zweiten Teil dieses Artikels werden wir Fälle näher betrachten, bei denen ein bulgarisches Unternehmen mithilfe der Amazon-Plattform Online-Handel betreibt, indem es die Gegenstände innerhalb der EU befördert oder lagert.
Je nachdem, ob der Empfänger der Gegenstände Amazon oder die Endverbraucher – natürliche Personen – sind, bestehen zwei Möglichkeiten:
1. Amazon als Empfänger der Gegenstände
In diesem Fall ist Amazon durch die entsprechende Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat Empfänger der Gegenstände. Nach Art. 7 Abs. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung die Lieferung von Gegenständen, die von oder auf Rechnung des Lieferers – eine nach diesem Gesetz registrierte Person – oder des Empfängers vom Land in einem anderen Mitgliedstaat befördert wird, wenn sie an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, geliefert werden.
Nach Art. 53 Abs. 1 unterliegen die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Art. 7 der Besteuerung zum Nullsteuersatz. Der Lieferer der Gegenstände hat der Amazon eine Rechnung mit Nullsteuersatz unter Angabe der Grundlage der Nichterhebung der USt (Art. 53 Abs. 1) und des Hinweises „Reverse Charge“ auszustellen. Bezüglich der Beförderung der Gegenstände finden die bereits in diesem Artikel aufgeführten Regeln zur Anmeldung Anwendung. Diese gelten auch für die Vermittlungsleistung von Amazon, da bei Leistungsempfänger, die außerhalb des Landes ansässig sind, das Gesetz zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern keine Abgrenzung vorschreibt.
2. Natürliche Personen – Endverbraucher – als Empfänger der Gegenstände
Die meisten über die Online-Shops verkauften Gegenstände werden von natürlichen Personen erworben. Diese Lieferungen sind ihrem Charakter nach Versandgeschäfte und unterliegen den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 UStG, und zwar:
Ein Versandgeschäft steht für die Lieferung von Gegenständen, für die folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- die Gegenstände werden von oder auf Rechnung des Lieferers von einem anderen als dem, auf dessen Gebiet die Beförderung endet, Mitgliedstaat befördert;
- der Lieferer der Gegenstände ist ein für die Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen als dem, auf dessen Gebiet die Beförderung endet, Mitgliedstaat registriert;
- der Empfänger ist für den innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, von der Mehrwertsteuer befreit;
- die Gegenstände:
a) sind keine neue Kraftfahrzeuge oder
b) werden nicht vom oder auf Rechnung des Lieferers montiert und/oder installiert oder
c) werden vom Lieferer nach den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten behandelt.
Angesichts der richtigen Abrechnung und Anmeldung der durchgeführten Lieferungen ist nach derer Klassifizierung auch ihr Erfüllungsort zu bestimmen. Für die Versandgeschäfte besehen Sonderregelungen gemäß denen die Lieferer nach ihrer Ansässigkeit im oder außerhalb des Landes getrennt werden. Im aktuellen Fall behandeln wir die Regelungen für einen Lieferer von Gegenständen, dessen Unternehmen im Land ansässig ist. Diese Regelungen sind unter Art. 20 Abs. 1 UStG zu finden:
Der Erfüllungsort einer Lieferung im Versandgeschäft nach Art. 14 ist das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig zutreffen:
- der Lieferer ist eine für die Zwecke dieses Gesetzes erfasste Person und zwar auf einer anderen Grundlage als die für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
- die von der unter Nr. 1 genannte Person durchgeführten Lieferungen im Versandgeschäft in einem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr oder im vorangehenden Kalenderjahr den von der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates festgelegten Schwellenwert übersteigen;
- die Gegenstände werden vom oder auf Rechnung des Lieferers vom Land versendet oder befördert.
Nach Art. 20 Abs. 5 liegt der Erfüllungsort, wenn die Bestimmungen des Art. 1 Nr. 2 nicht zutreffen, im Land, ausgenommen der Fälle, bei welchen der Lieferer die für ihn zuständige Bezirksdirektion darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der Erfüllungsort im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, liegen soll und er dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.
Anders ausgedrückt, bis zum Erreichen der Untergrenze für die Anmeldung im Staat, in dem sich die Empfänger der Gegenstände befinden, ist Bulgarien der Erfüllungsort der Versandgeschäfte und die Lieferung unterliegt einer Besteuerung mit 20 %. Sofern Versandgeschäfte ausgeführt werden und Mehrwertsteuer von 20 % berechnet wird, haben die Rechnungen die nach Art. 114 Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben zu enthalten. Dabei ist für die Steuerpflichtigen wichtig zu wissen, dass die Versandgeschäfte nicht in der MIAS-Erklärung anzugeben sind.
Beim Erreichen der Untergrenze für Versandgeschäfte für den entsprechenden EU-Mitgliedstaat liegt der Erfüllungsort bereits in diesem Staat, und nun entsteht für den Lieferer der Anlass zur Pflichtanmeldung im Mitgliedstaat und die Lieferungen werden besteuert und gemäß dem in diesem Mitgliedstaat jeweils geltenden Rechtsvorschriften dokumentiert (Art. 79 Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Die nach dem UStG in Bulgarien registrierten Personen, die Lieferungen im Versandgeschäft ausführen, sind verpflichtet, sowohl die laufenden Beträge dieser Lieferungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat, als auch den Gesamtwert dieser Lieferungen für jedes der zwei vorangehenden Jahre für jeden Mitgliedstaat separat zu berechnen (Art. 73 Abs. 3 UStGDV). Unter Einhaltung dieser Anforderung verfügen die Lieferer über die erforderliche Information, um den entsprechenden Umsatz, der einer Pflichtregistrierung in den Mitgliedstaaten ihrer Lieferungen voraussetzt, besser verfolgen zu können.
III. Mieten einer Lagerfläche von Amazon
Ein häufiger Fall bei der Zusammenarbeit mit Amazon ist das Mieten einer Lagerfläche als Dienstleistungsangebot. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesem Fall die Lagerfläche von Amazon in den USA oder einem Drittland für das bulgarische Unternehmen, gemäß den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Online-Plattform, als feste Niederlassung in diesem Staat gilt. Nach dem bulgarischen UStG, der Richtlinie 2006/112/EG und der USt-Verordnung liegt der Erfüllungsort der genannten Lieferung nicht in Bulgarien. Kraft Art. 21 Abs. 2 UStG und Art. 44 der USt-Verordnung liegt er in den USA (oder im Staat, wo sich die feste Niederlassung des Lieferers befindet, sofern sie in einem anderen Staat befördert werden). Demnach ist der Lieferer derjenige, der die Steuer gemäß den im Lieferstaat jeweils geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
Sollte der Lieferer eine Lagerfläche von Amazon innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats mieten, handelt es sich dabei um einen Inlandsverkauf. Das gilt nicht als Ferngeschäft sondern als steuerbare Lieferung mit Erfüllungsort im entsprechenden Staat. Die Erfüllung solcher Lieferungen unterliegt der USt-Registrierung im Mitgliedstaat, wo sich die Lagerfläche befindet, ohne Rücksicht auf den erzielten Umsatz. Nach der Registrierung gilt der vorherige Versand von Gegenständen als Verbringung, die als i.g.L. mit der bulgarischen USt-IdNr. des Lieferers und als i.g.E. mit der USt-IdNr. des Lieferers im Mitgliedstaat anzumelden ist.
Die darauffolgenden Verkäufe an für den entsprechenden Mitgliedstaat inländischen Personen werden zum entsprechenden Steuersatz besteuert. Sollte ein bulgarisches Unternehmen z. B. eine Amazon-Lagerfläche in Deutschland mieten, unterliegt es nach dem UStG in Deutschland der Registrierung. Die Lieferung von Gegenständen vom bulgarischen an das deutsche Lager meldet das bulgarische Unternehmen als i.g.L. mit seiner bulgarischen USt-IdNr. und einen i.g.E. mit seiner deutschen USt-IdNr. beim Wareneingang der Gegenstände im Lager an. Die Anmeldung des Inlandverkaufs erfolgt mittels USt-Protokolle für die i.g.L. in Bulgarien und für den i.g.E. in Deutschland. Der bulgarische Lieferer berechnet für den nächsten Verkauf an Endverbraucher die Umsatzsteuer mit seiner deutschen USt-IdNr. gemäß den vor Ort geltenden Steuervorschriften.