Die bulgarische Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft korporativer Art (gemäß Art. 158 HG). Das Kapital ist in Aktien aufgeteilt, die im Unterschied zu den Gesellschaftsanteilen immer gleich sind und ein Wertpapier darstellen.
Die Aktien haben einen Nennwert und einen Emissionswert, wobei der Emissionswert nicht niedriger als der Nennwert sein darf. Folglich sind die beiden Werte mindestens gleich. Das Handelsgesetz bestimmt einige Aktienarten:
- verfügbare – wie Namensaktien ;
- nichtverfügbare Aktien, die keine Wertpapiere sind;
- einfache Aktien und Vorrechtaktien. Die Satzung kann die Ausgabe von Aktien mit Rücknahmevorbehalt zu den darin festgelegten Bedingungen und in der darin festgelegten Weise vorsehen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass eine Aktiengesellschaft ihre eigenen Aktien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen erwerben darf.
Die Summe der gezeichneten Aktien bildet das Gesellschaftskapital. Die Aktien sind untrennbar, können aber durch zwei oder mehreren Personen gemeinsam besessen werden. Der Mindestwert einer Aktie darf sich nicht weniger als auf ein einen Eurocent belaufen und es besteht keine Einschränkung bei dem Höchstwert einer Aktie. Bei der Gründung müssen alle Aktien des Kapitals gezeichnet und mindestens 25 % ihres Wertes angezahlt werden.
Obligationen
Die Obligationen stellen Darlehen dar, die die Obligationäre der Gesellschaft geben. Die Obligationen können nur von einer Aktiengesellschaft ausgegeben werden. Die Obligationen der gleichen Emission mit dem gleichen Nennwert gewähren das gleiche Forderungsrecht. Die Obligationen sind Wertpapiere, die insgesamt zwei Forderungen enthalten – die Hauptschuld und die Zinsen. Der Obligationär ist kein Mitglied, sondern ein Gläubiger der Gesellschaft. Er nimmt an ihrer Geschäftsführung nicht teil und haftet nicht für die Folgen ihrer Unternehmenstätigkeit.
Gründung
Die Aktiengesellschaft wird von mindestens zwei Personen gegründet. Eine Ausnahme macht die Einmann-Aktiengesellschaft, die nur einen Gründer hat. Die Gründer können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Gründer sind alle Personen, die bei der Stammversammlung Aktien gezeichnet haben. Alle Gründer haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten, die sie vor der Gesellschaftsgründung in ihrem Namen eingegangen sind. Wenn vor der Einschreibung Aktien gezeichnet worden sind, sind die Gesellschafter zur Anzahlung verpflichtet. Das Gründungsverfahren ist kompliziert und besteht aus mehreren Phasen. An erster Stelle ist die Durchführung einer Gründungsversammlung, auf der alle Aktien zu zeichnenden Personen anwesend sind oder vertreten werden. Gemäß Art. 163 Abs. 3 HG trifft die Gründungsversammlung folgende Beschlüsse:
- über die Errichtung der Gesellschaft;
- billigt die Satzung, deren Inhalt im Art. 165 HG bestimmt ist;
- bestimmt die Höhe der Gründungsaufwendungen;
- bestellt abhängig vom Geschäftsführungssystem einen Aufsichts- bzw. einen Direktorenrat.
Die letzte Voraussetzung für die Entstehung der Aktiengesellschaft ist die Eintragung ins Handelsregister. Sie erfordert, dass:
- die Satzung gebilligt worden ist;
- alle Aktien des Kapitals gezeichnet worden sind, was durch eine vom Aufsichtsrat oder Vorstand beglaubigte Liste der Personen, die die Anteile bei der Gründung gezeichnet haben, zu belegen ist;
- die in der Satzung vorgesehene Einlage mit nicht weniger als 25 % des Aktienwerts eingezahlt worden ist; Die Gründer, die die vereinbarten Beiträge nicht rechtzeitig leisten, sind zinspflichtig, es sei denn, die Satzung sieht eine Vertragsstrafe vor. Bei Verzug mit einer nicht in Geld bestehenden Einlage kann der Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangt werden.
- ein Aufsichtsrat bzw. ein Vorstand bestellt worden sind;
- die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind.
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Hier lassen sich die Rechte und Pflichten in materielle und immaterielle aufteilen. Desweiteren unterscheidet man auch individuelle und kollektive Rechte und Pflichten.
Immaterielle Rechte:
- Geschäftsführungsrechte, die in einer Teilnahme an der Hauptversammlungstätigkeit und in einem Stimmrecht bestehen;
- Kontrollrechte;
- Stimmrecht - Grundsätzlich gilt, dass jede Aktie eine Stimme gewährt. Das Stimmrecht entsteht mit der Einzahlung der Einlage, doch ist dies eine dispositive Regelung, und die Satzung kann etwas anderes vorsehen. Das Stimmrecht kann persönlich und durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, der durch eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht ermächtigt sein muss. Ist die Aktie in gemeinschaftlichem Besitz, wird das Stimmrecht von allen Eigentümern gemeinsam oder von ihrem Vertreter ausgeübt. In bestimmten Sondergesellschaften gelten für Bevollmächtigte spezifischere Anforderungen.
- Kollektive Rechte (Minderheitsrechte) – das sind Rechte die nicht zugunsten eines Aktieninhabers, sondern eines gesetzlich bestimmten Kapitalanteils bestehen. Diese sind z. B.:a) das Recht der Aktionären, die mindestens ein Fünftel des Kapitalwerts besitzen, auf Erweiterung der Diskussionsthemen in die Tagesordnung der Hauptversammlung nach ihrer Bekanntmachung oder nach der Zusendung der Einladungen – Art. 223 HG; b) das Recht der Aktionäre, die mindestens ein Fünftel des Kapitalwerts besitzen, auf Einberufung der Hauptversammlung;c) das Recht der Aktionäre von einem zehnten Teil des Kapitalwerts auf eine Kontrolleurauswahl.
Materielle Rechte:
- Recht auf Gewinnanteil, wobei ein Recht auf zusätzlichen oder auf gesicherten Gewinnanteil bestehen kann. Dieses Recht ist unaufhebbar und ist durch die folgenden Voraussetzungen bedingt: ein abgelaufenes Geschäftsjahr, Gewinn, ein gebilligter Finanzbericht und ein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung;
- Recht auf Liquidationsquote;
- Recht auf Auszahlung von Zinsen auf die geleisteten Einlagen, wenn ein solches Recht in der Satzung vorgesehen ist;
- Vorzugsrecht, welches darin besteht, dass der Aktionär einen gleichmäßigen Anteil von neu ausgegebenen Aktien zeichnen kann;
- Das Recht, bei einer Kapitalerhöhung einen proportionalen Teil der neuen Aktien zu zeichnen.
Pflichten
Die Aktionäre sind zu keine persönliche Beteiligung an der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft, sondern gemäß Art. 188 HG zur Leistung der Einlagen für die subskribierten Aktien, verpflichtet. Das Gesetz schreibt eine maximale Frist von 2 Jahren dafür, die durch die Satzung nicht verlängert werden kann. Der Leistungsunterlassung folgt einer Entschädigung oder auch ein Ausschluss der säumigen Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht in der ihnen gewährten Nachfrist von einem Monat einzahlen. Folge daraus ist entweder eine Abkürzung des Kapitals oder das Angebot zum Verkauf von neuen Aktien mit demselben Wert. In der Satzung kann auch ein Hinterlegen von Sicherheiten für den nicht eingezahlten Teil der Einlagen aufgenommen werden.
Geschäftsführungsstruktur
Es gibt zwei Arten von Geschäftsführungsorganen der Aktiengesellschaften – das einstufige System (Direktorenrat) und das zweistufige System (Aufsichtsrat und Vorstand). Beiden Systemen ist gemeinsam, dass ein Verwaltungsratsmitglied eine fähige natürliche Person sein kann. Wenn die Satzung es zulässt, kann ein Mitglied auch eine juristische Person sein. In diesem Fall benennt die juristische Person einen Vertreter, der ihre Aufgaben wahrnimmt. Die juristische Person haftet gesamtschuldnerisch mit den anderen Mitgliedern des Gremiums für die Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen ihres Vertreters ergeben. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein anderes Mitglied des Gremiums vertreten ist.
Ein weiteres ständiges Gesellschaftsorgan ist natürlich die Hauptversammlung, die aber keine führende Rolle in der Geschäftsführung spielt.
Hauptversammlung der Aktionäre
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären, die ein Stimmrecht haben. An der Hauptversammlung können sich die Aktionäre sowohl persönlich als auch durch Vertretung beteiligen. Die Hauptversammlung trifft die Entscheidungen mit Mehrheit der anwesenden Aktien. Für manche Beschlüsse ist als konstitutive Wirkung die Eintragung ins Handelsregister vorgeschrieben.
Geschäftsführung
Es gibt zwei Arten von Geschäftsführungsorganen der Aktiengesellschaften – das einstufige System (Direktorenrat) und das zweistufige System (Aufsichtsrat und Vorstand). Beiden Systemen ist gemeinsam, dass ein Verwaltungsratsmitglied eine fähige natürliche Person sein kann. Wenn die Satzung es zulässt, kann ein Mitglied auch eine juristische Person sein. In diesem Fall benennt die juristische Person einen Vertreter, der ihre Aufgaben wahrnimmt. Die juristische Person haftet gesamtschuldnerisch mit den anderen Mitgliedern des Gremiums für die Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen ihres Vertreters ergeben. Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. der Geschäftsführung vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein anderes Mitglied des Gremiums vertreten ist.
Ein weiteres ständiges Gesellschaftsorgan ist natürlich die Hauptversammlung, die aber keine führende Rolle in der Geschäftsführung spielt.
Jahresabschluss
Einen Gewinn kann unter den Aktionären erst nach dem Jahresabschluss verteilt werden. Der Jahresabschluss erfolgt durch den Jahresbericht, das aus einer Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
Auflösung der Aktiengesellschaft
Im Art. 252 HG sind die Voraussetzungen für eine Auflösung ausführlich aufgezählt.
Eine Besonderheit ist, dass eine Einmanngesellschaft nicht durch den Tod oder die Kündigung des alleinigen Kapitaleigentümers aufgelöst wird.