Mit der Einführung des neuen Staatshaushalts in Bulgarien sind am 1. April 2025 wichtige Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten. Für das erste Quartal des Jahres (01.01.2025–31.03.2025) bleiben die die bisherigen Sätze aus dem Jahr 2024 gültig, mit Ausnahme des Mindestlohns, der ab dem 1. Januar 2025 auf BGN 1.077,- gestiegen ist. Einzelheiten können Sie in diesem Artikel nachlesen.
Hier sind die wichtigsten Änderungen, die bereits umgesetzt wurden:
- Die minimale Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige, einschließlich registrierter landwirtschaftlicher Erzeuger und Tabakproduzenten, wird auf 1.077 BGN erhöht.
- Die maximale Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich auf 4.130 BGN. Unseren Rechner haben wir bereits entsprechend angepasst.
- Die Beträge der Mindestversicherungseinkünfte (MVE) nach den wichtigsten Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen von Berufen werden ebenfalls aktualisiert.
- Der Mindestbetrag der Altersrente und Versicherungszeitraum gemäß Artikel 68 Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs bleibt bis zum 30. Juni 2025 bei 580,57 BGN. 1 des Sozialversicherungsgesetzbuches für das Jahr 2025 wird bis zum 30. Juni 2025 auf 580,57 BGN beibehalten. Ab dem 1. Juli 2025 wird er dann auf 630,50 BGN erhöht.
- Der Betrag des Mutterschaftsgeldes für das zweite Jahr wird nicht geändert - 780 BGN.
- Die Mindestkrankenversicherung für Arbeitslose wird auf 43,08 BGN pro Monat erhöht.
- Die Krankenversicherung für Personen in unbezahltem Urlaub wird auf der Grundlage der Hälfte des Mindestversicherungseinkommens für Freiberufler - 538,80 BGN - berechnet.
- Die Zeit des unbezahlten Urlaubs, die als Versicherungszeit angerechnet wird, beträgt weiterhin bis zu 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
- Der Zahlbetrag für „Garantierte Forderungen von Arbeitnehmern und Angestellten“ bleibt bei 0 %.
- Die Beiträge für „Arbeitsunfall- und Krankenkasse” werden nach Gruppen von Hauptwirtschaftstätigkeiten geändert, wobei die Mindest- und Höchstgrenzen (0,4-1,1 %) unverändert bleiben.
- Der tägliche Mindestbetrag des Arbeitslosengeldes - 18 BGN - sowie der Höchstbetrag - 107,14 BGN - bleiben unverändert.
Letzte Änderungen in der Steuergesetzgebung
- Ab dem 01. April 2025 wird die Obergrenze für die obligatorische Anmeldung gemäß dem Umsatzsteuergesetz auf 100.000 BGN zurückgesetzt (Artikel 96, Absatz 1);
- Der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Catering-Dienstleistungen, Brot und Mehl bleibt bei 20 %.