In Vergleich zum Jahr 2021, sind am Anfang des Jahres 2022 kaum in Kraft tretenden steuerrechtlichen Neuregelungen, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UmSt.), Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP). Die meisten angenommenen Änderungen beziehen sich auf die Vereinheitlichung der Unterschiede zwischen unserer lokalen Gesetzgebung und der Gesetzgebung der Europäischen Union.
I. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UmSt.)
Bis Ende 2022. bleibt der ermäßigte Steuersatz von 9 von 100 für Hoteldienstleistungen, touristische Dienstleistungen, Dienstleistungen für die Nutzung von Sportanlagen, Lieferung von Büchern, Restaurant- und Cateringdienstleistungen für Lebensmittel, Babywindeln und andere unverändert (Artikel 66 des Umsatzsteuergesetzes).
II. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Im Jahr 2021 in Kraft tretenden Abgabefrist der jährlichen Steuererklärung und Jahresberichte über die Tätigkeit juristischer Personen (Art. 92 Abs. 2 KStG) bleibt unverändert, dementsprechend von 01. März bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Die Abgabefrist für die öffentlichen Unternehmen (Art. 252 Abs. 1 und 2 KStG) und die steuerpflichtigen Schiffsbetriebe (Art. 259 Abs. 2 und 3 KStG) bleiben auch unverändert.
Die Abgabefrist für die Leistung der Körperschaftsteuer (Art. 93 KStG), der Kostensteuer (Art. 217 Abs. 2 KStG), der Steuer der öffentlichen Unternehmen (Art. 253 KStG) und Steuer für Schiffsbetriebe (Art. 260 KStG) bleibt auch unverändert, wie ebenfalls im Vorjahr, bis zum 30 Juni des Folgejahres.
Die Frist für die Meldung der Vorauszahlungsbeträge bleiben wie im Jahr 2021 - vom 1 März bis zum 15. April desselben Jahres (Art. 87a Abs. 1). Die Korrektionsfrist für Berichtigungen der Vorauszahlungen bleibt wie im Jahr 2021 der 15. November.
III. Änderungen im Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP)
Die jährliche Steuererklärung für gewerblich tätige natürliche Personen, einschließlich der Einzelkaufleute sowie der Landwirte, die als Einzelkaufleute besteuert werden, bleibt vom 1. März bis zum 30. Juni des Folgejahres. Die Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung anderer natürlicher Personen bleibt ebenfalls erhalten (10. Januar - 30. April des Folgejahres) (Art. 53 Abs. 1 des EStGnP).
Die Abgabefrist für die Steuerzahlungen, bis zum 30. Juni für natürlichen Personen, einschl. für Einzelkaufleute sowie für die als Einzelkaufleute besteuerter Landwirte und bis zum 30. April für alle anderen natürlichen Personen, bleiben unverändert (Art. 67 Abs. 5 EStGnP).
IV Änderungen im Gesetz über das BULSTAT-Register
Die größte Änderung Anfang 2022 betrifft das Gesetz über das BULSTAT-Register und ist auf die Verschärfung der Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zurückzuführen. Bisher wurden natürliche Personen, die Freiberufler sind oder eine handwerkliche Tätigkeit ausüben, sowie andere natürliche Personen – Versicherer – mit einer einzigen Personalkennziffer (PKZ) oder mit einer Ausländerkennziffer (AKZ) in das Register eingetragen. In Bezug auf Datenschutz ab dem 4. Januar 2022. wurden diese Nummern durch neue, unterschiedliche 9-stellige Identifikationsnummern (EIKs) ersetzt. Privatpersonen können auf der Website des BULSTAT-Registers eine Referenz für die neuen Codes erstellt bekommen, und zu diesem Zweck wurde eine neue Referenzart hinzugefügt – „Alt-Neu-Code“.
Es sind keine Meldungen oder Erklärungen von Privatpersonen erforderlich, da die Informationen automatisch an das Finanzamt (NRA) und das Sozialversicherungsinstitut (NSSI) übermittelt werden. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass sich ab dem 04.01.2022 auch die umsatzsteuerrechtlichen Identifikationsnummern (UStG) der Personen geändert haben, indem das Präfix „BG“ unverändert bleibt und die neue EIK Nummer wird hingefügt.
Die Erklärungen nach dem Umsatzsteuergesetz, die VIES-Erklärungen sowie das Erklärungsformular Nr. 1 für den Monat Dezember werden nach den alten Koden und die für Januar und die Zukunft – nach den neuen Nummern der Personen eingereicht. Die Erklärungen nach Art. 55 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das vierte Quartal 2021 werden auch über die alte EIK an Privatpersonen übermittelt. Die Erklärungen nach Art. 55 des Einkommensteuergesetzes für das erste Quartal 2022 und in Zukunft werden unter der neuen EIK an Privatpersonen übermittelt. Ab 4. Januar 2022 Erklärungen zur Änderung des Versicherungsstatus der Personen (bei Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme oder Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit) werden unter den neuen EIK-Nummern abgegeben.
Derzeit sollen Privatpersonen ihre bestehenden qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) nicht bis zu deren Ablauf erneuern. Danach sollen die neuen Anträge auf Zugang zu den elektronischen Diensten des Finanzamtes (NRA) mit ihrer neuen EIK gemäß BULSTAT eingereicht werden.
Personen mit einer geänderten EIK gemäß BULSTAT, die über ein Fiskalgerät verfügen, sollen dieses abmelden, sein Fiskalspeicher ändern und es erneut bei dem Finanzamt (NRA) anmelden lassen.
V. Änderungen des Handelsregistergesetzes
Ab Anfang 2022. fällt die Gebühr für die Einreichung des Jahresfinanzabschlusses, des konsolidierten Jahresfinanzabschlusses und der Jahresberichte weg (Art. 12 Abs. 3 Handelsregistergesetz).