Im Zusammenhang mit dem Austritt von Großbritannien aus der Europäischen Union (EU), den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen, den Datenschutzmaßnahmen und der Beitrittskandidatur von Bulgarien in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu Beginn von 2021 sind im bulgarischen Steuerrecht einige Änderungen eingetreten. Mit diesem Artikel bieten wir einen Überblick der wichtigsten davon.
I. Änderungen im Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP)
Die natürlichen Personen, die Mieten- und gewerbliche Einkünfte erzielen und zur Ausstellung eines Kassenbons nicht verpflichtet sind, sind von der Angabe ihrer Personenkennzahl in den von ihnen ausgestellten Unterlagen befreit. Die Unterlagen, die lediglich Namen mit lateinischen Buchstaben enthalten, sind in zweifacher Ausfertigung – je eine für den Zahler und eine für den Empfänger des Einkommens – auszustellen (Art. 9 Abs. 2 EStGnP i. V. m. Art. 6 vom Rechnungslegungsgesetz)
Mit dem neuen Art. 22e EStGnP wird eine neue Steuervergünstigung für Verbesserungen und/oder Renovierung einer Wohnimmobilie eingeführt. Damit können in- und ausländische in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige Personen bis zu 2.000 BGN der in Verbindung mit den Verbesserungs- und Renovierungsarbeiten entstandenen Arbeitskosten von ihrer jährlichen Steuerbemessungsgrundlage absetzen. Die dafür vorgesehenen Voraussetzungen sind unter Art. 22e Abs. 1 EStGnP näher aufgeführt. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass diese Entlastung gleichzeitig von allen Miteigentümern in Anspruch genommen werden kann, sofern der Gesamtbetrag die Grenze von 2.000 BGN nicht überschreitet. Andernfalls wären die Miteigentümer verpflichtet, die der Steuervergünstigung entsprechenden Steuer an das bulgarische Finanzamt, die Nationale Einnahmenagentur (NEA), abzuführen.
Die jährliche Steuererklärung der Gewerbetreibende, einschließlich der Einzelkaufleute sowie der Landwirte, die als Einzelkaufleute besteuert werden, ist ab dem 1. März bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der NEA einzureichen. Die Friständerung gilt auch für die Jahressteuererklärung für 2020, die 2021 einzureichen ist. Für die restlichen natürlichen Personen bleibt die Frist unverändert wie bisher, und zwar ab dem 10. Januar bis zum 30. April des auf dem Veranlagungszeitraum folgende Jahr (Art. 53 Abs. 1 EStGnP).
Gemäß Art. 67 Abs. 4 und 5 EStGnP fallen die Fristen für die Steuerzahlungen mit den Abgabefristen für die Steuererklärungen zusammen, und zwar bis zum 30. Juni für Gewerbetreibende, einschl. für Einzelkaufleute sowie für die als Einzelkaufleute besteuerte Landwirte und bis zum 30. April für alle anderen natürlichen Personen.
Im Art. 53 Abs. 6 EStGnP wurde in Verbindung mit der Steuerermäßigung für die Personen, die ihre Erklärung nach Art. 50 EStGnP online einreichen, eine kleine erläuternde Berichtigung eingeführt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bleiben davon jedoch unberührt, und zwar:
1) die Steuererklärung ist bis zum 31. März des auf das Veranlagungsjahr folgende Jahr einzureichen;
2) die Steuer ist innerhalb derselben Periode abzuführen;
3) für die Person darf zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung keine Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden verhängt worden sein. Die Steuerermäßigung bleibt unverändert wie bisher 5 % auf die abzuführende Steuer, jedoch höchstens 500 BGN.
Mit den Änderungen des Art. 43 Abs. 8 EStGnP werden die Zahlungsmodalitäten für Vorsteuern für Gewerbetreibende, einschl. für Einzelkaufleute sowie für die als Einzelkaufleute besteuerte Landwirte mit denjenigen der juristischen Personen nach Maßgabe des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) angeglichen.
1. Einführung einiger vorläufiger Rechtsänderungen, die den Zeitraum bis zum 31.12.2025 umfassen. Dazu zählen:
Unter Art. 152 Abs. 1 und 2 vom Gesetz über die Märkte für Finanzinstrumente wird die Begriffsbestimmung der "Verfügung über ein Finanzinstrument" um die s. g. "Wachstumsmärkte", die vielseitige Handelssysteme darstellen, die zur Kapitalbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmen verhelfen, erweitert. Diese Änderung spiegelt sich in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 EStGnP, in denen die steuerfreien Einkommen im Sinne des EStGnP beschrieben sind, wieder.
Im Paragraph 1 Nr. 12, 13 und 14 der Zusatzbestimmungen zum EStGnP wurde der Umfang der Begriffsbestimmung für die zusätzliche freiwillige Renten- und Krankenversicherung erweitert. Infolge dessen sind die natürlichen Personen nun berechtigt, die von ihnen nicht nur in Bulgarien, in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sondern auch in Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geleisteten Versicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.
2. Änderungen in anderen Gesetzen mit Wirkung auf das EStGnP:
Mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des bulgarischen Handelsregistergesetzes dürfen die Gewerbetreibende, einschl. Einzelkaufleute sowie die als Einzelkaufleute besteuerte Landwirte ihren Lagebericht lediglich online einreichen (Art. 51 EStGnP i. V. mit Art. 20 Abs. 5 vom Gesetz über die Statistik).
II. Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG)
1. Änderung der Abgabefristen für die Steuererklärungen
Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung nach Art. 92 KStG bleibt unverändert wie im Vorjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres, es wird jedoch ein neuer Fristbeginn festgelegt, und zwar der 1. März des Folgejahres (Art. 91 Abs. 2 KStG). Die Abgabefrist für die Steuererklärung bleibt vom 1. März bis zum 30. Juni des Folgejahres fortbestehen. Die Friständerung betrifft auch die öffentlichen Unternehmen (Art. 252 Abs. 1 und 2 KStG) und die gewerbesteuerpflichtigen Schiffsbetriebe (Art. 259 Abs. 2 und 3 KStG).
Die Frist für die Leistung der Körperschaftsteuer (Art. 93 KStG), der Kostensteuer (Art. 217 Abs. 2 KStG), der Gewerbesteuer der öffentlichen Unternehmen (Art. 253 KStG) und Gewerbesteuer für Schiffsbetriebe (Art. 260 KStG) wird auf den 30. Juni des Folgejahres geändert.
Mit der Aufhebung des 4. Absatzes des Art. 219 KStG entfällt auch die Abgabepflicht einer Steuererklärung hinsichtlich der Einkünfte aus Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne des Glücksspielgesetzes. Diese Änderung betrifft auch 2020. Nach Art. 219 Abs. 5 sind jedoch dieselben Personen zur Abgabe eines Lageberichts innerhalb des Zeitraums 1. März – 30. Juni des Folgejahres verpflichtet.
2. Änderungen der Steuervorauszahlungen
Als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen und sofern zutreffend auch in Bezug auf die Frequenz (monatlich oder vierteljährlich) ab 2021 dienen nicht die Nettoumsatzerlöse des Vorjahres, sondern die Nettoumsatzerlöse des dem Vorjahr vorangehenden Jahr. D. h. dass die Vorauszahlungen für 2021 aufgrund der Nettoumsatzerlöse von 2019 berechnet werden. D. h. die neu gegründeten Unternehmen, ausgenommen der Neugründungen nach einer Umwandlung im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes, sind im Gründungsjahr und des darauffolgenden Jahres zu keiner Steuervorauszahlung verpflichtet. Die Voraussetzungen, die für die Vorauszahlungspflicht und ihrer Frequenz (monatlich oder vierteljährlich) gelten, bleiben hiervon unberührt.
Die Anmeldung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr erfolgt nun nicht mehr über die jährliche Steuererklärung für das Vorjahr, sondern durch eine gesonderte Steuererklärung, und zwar die Steuererklärung nach Art. 88 und Art. 87a KStG. Wir erinnern daran, dass diese Steuererklärung bislang lediglich für Berichtigungen der Vorauszahlungen, jedoch nicht für die Erstanmeldung eingesetzt wurde.
Die Frist für die Meldung der Vorauszahlungsbeträge für das laufende Jahr ist vom 1 März bis zum 15. April desselben Jahres (Art. 87a Abs. 1) festgelegt. Der Stichtag für Berichtigungen der Vorauszahlungen wird vom 15. Dezember auf den 15. November verlegt.
Die Fristen für die Entrichtung der Vorauszahlungen wurden ebenfalls wie folgt geändert:
- die monatlichen Vorauszahlungen für Januar, Februar und März sind bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres zu leisten. Die monatlichen Vorauszahlungen für die Monate April bis November – bis zum 15. Tag des Veranlagungsmonats. Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Leistung der Vorauszahlungen für Dezember – diese wird vom 15. Dezember auf den 1. Dezember verlegt.
- die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die ersten zwei Quartale sind bis zum 15. Tag des auf dem Quartal folgenden Monats und für das dritte Quartal – bis zum 1. Dezember – zu entrichten. Für das vierte Quartal ergibt sich keine Vorauszahlung.
Die am Jahresende festzustellende Differenz zwischen der zu leistenden Körperschaftsteuer und den bereits entrichteten Vorauszahlungen wurde von 20 % auf 25 % aufgestockt (Art. 89 Abs. 1 KStG).
3. Weitere KStG-Änderungen
Mit Art. 55 Abs. 7 KStG wird eine Einschränkung des jährlichen Abschreibungssatzes in Höhe von bis zu 100 % in Bezug auf Software für Verkaufsmanagement in Verkaufsräumen und für die Geräte, auf welchen sie installiert ist (PC, Handys usw.) eingeführt. D. h., dass diese Vermögensgüter innerhalb eines Jahres vollständig abgeschrieben werden.
Der Betrag der steuerfreien Essensgutscheine wird auf bis zu 80 BGN im Monat (Art. 209 Abs. 1 KStG) erhöht.
Die Freistellungs- und Besteuerungsbedingungen der Sozialleistungen und Beiträge für eine zusätzliche Sozial- und Lebensversicherung werden dahin geändert, dass die durch Zwangsvollstreckung durchsetzbaren öffentlichen Schulden zum Monatsende ihrer Berechnung evaluiert wird (Art. 208 KStG).
In der bulgarischen Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO) wurde der neue Artikel 130a eingeführt und damit die Wahl bei der Vorgehensweise für die mit der Steuererklärung gemeldeten Überschüsse zur Verfügung gestellt. Die Person kann nun zwischen der Verrechnung des Überschusses mit den laufenden/zukünftigen Steuerschulden, auch unter der Angabe mit welcher Art genau (Steuern, ESt, zusätzliche Rentenpflichtversicherung oder Krankenversicherung), und der Variante zur Verrechnung und Erstattung (Art. 129 SVPO), die bislang galt, jedoch an einer Prüfung seitens der NEA geknüpft ist, wählen. Sollte die Person von ihrem Recht nach Art. 130a SVPO nicht Gebrauch machen, findet Art. 129 SVPO automatisch Anwendung, indem die Frist ab dem Abgabetag der Erklärung (Steuererklärung) anläuft.
4. Vorläufige Rechtsänderungen bis zum 31.12.2025:
Sowohl im KStG als auch im EStGnP wird der Umfang der Verfügung über finanzielle Vermögenswerte um die Wachstumsmärkte (§ 1 Nr. 25 lit. d der Zusatzbestimmungen zum KStG /ZB-KStG/) erweitert. Somit wird der Handel mit Finanzinstrumenten auf einem solchen Markt (Art. 44 KStG), die Zinserträge aus Schuldverschreibungen (Art. 195 Abs. 6 Nr. 1 KStG) und Zinserträge aus Darlehen an einer ausländischen Person - Emittenten Schuldverschreibungen oder sonstigen Forderungspapieren (Art. 195 Art. 6 Abs. 2 KStG), die auf einem solchen Markt zugelassen sind, steuerbefreit.
III. Änderungen des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes
1. Änderungen in Verbindung mit der Abrechnung von Fernverkäufen und dem Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS)
In Verbindung mit der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 und Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 werden einige Änderungen in Verbindung mit der bisherigen Abrechnung der Fernverkäufe sowie der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen eingeführt.
Bisher wurden die Fernverkäufe, Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen über das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) abgerechnet. Die Richtlinien sehen eine Ausweitung des MOSS-Verfahrens durch die Umwandlung in einem OSS-Konzept in Bezug auf die Dienstleistungen aller Art, die von in Drittländer und in der EU ansässigen Steuerpflichtigen an in der EU ansässigen Nichtsteuerpflichtigen erbringen sowie hinsichtlich der Fernverkäufe von Gegenständen durch Nichtsteuerpflichtige vor.
Es wird ein Schwellenwert von 10.000 Euro exkl. USt pro Kalenderjahr für die Besteuerung von Fernverkäufen und Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die an Nichtsteuerpflichtigen aus Staaten erbracht werden, in denen der Lieferer nicht ansässig ist. Die Höchstschwelle von 70.000 Leva für die Festlegung des Ortes der Erbringung der Fernverkäufe innerhalb des Staates wurde abgeschafft.
Die EU-Mitgliedstaaten haben die Änderungen dieser Richtlinien bis zum 30. Juni 2021 im nationalen Recht einzubinden.
Die Registrierung nach den neuen UStG-Verfahren wird ab dem 01. April 2021 aufgenommen und die Erklärungen sind ab dem 01. Juli 2021 abzugeben.
In Verbindung mit den aufgeführten Änderungen entfallen die bisherigen Anmeldungen nach Maßgabe des Art. 97a und Art. 98 UStG.
1.1. Erweiterung des Umfangs der Nicht-EU-Regelung
Neben den bisherigen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen schließt dieses Verfahren ab dem 01. Juli 2021 sämtliche von Steuerpflichtigen aus Drittländer an Nichtsteuerpflichtigen innerhalb der EU erbrachten Dienstleistungen ein. Die Steuerpflichtigen aus Drittländern werden die Wahl haben, sich wie bisher für Mehrwertsteuerzwecke in jedem einzelnen Staat zu registrieren oder von diesem Verfahren Gebrauch zu machen.
1.2. Erweiterung des Umfangs der EU-Regelung
Ab dem 01. Juli 2021 wird sowohl die Nicht-EU-Regelung als auch die EU-Regelung um sämtliche andere Dienstleistungen zusätzlich zu den Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen erweitert.
Die EU-Regelung schließt ab dem 1. Juli 2021 auch die innergemeinschaftlichen und inländischen Fernverkäufe von Gegenständen ein. Der Unterschied zwischen den Beiden besteht darin, dass bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen ein Warenverkehr zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten stattfindet und bei den inländischen findet kein solcher Warenverkehr statt, d. h. die Ware befindet sich zum Zeitpunkt der Beförderung schon in diesem Staat (Art. 14a Abs. 5 Nr. 3 UStG).
Innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen (Art. 14 Abs. 1 UStG) besteht, wenn:
- die Gegenstände vom Lieferer oder im Namen des Lieferers von einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet werden (Hinweis: der Sitz des Lieferers ist hierfür irrelevant);
- die Lieferung der Gegenstände an eine nichtsteuerpflichtige Person oder an einen Steuerpflichtigen, deren Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, unterliegen, erfolgt;
- die Gegenstände innerhalb der EU hergestellt oder für den freien Warenverkehr zugelassen sind, sich jedoch dabei weder um neue Fahrzeuge, noch um Gegenstände, die durch den Lieferer montiert und/oder installiert werden, um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten handelt.
Der Schwellenwert für die Anmeldung nach der EU-Regelung beträgt 10.000 Euro für das Kalenderjahr, bzw. der Gegenwert in Landeswährung unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichen Wechselkurses (Art. 206 Abs. 1 UStG). D. h. dass unterhalb dieses Schwellenwerts die Mehrwertsteuer im Staat abzuführen ist, in dem der Lieferer ansässig ist oder die Beförderung der Gegenstände beginnt und nach Überschreitung des Schwellenwerts – im Staat, in dem die Beförderung endet.
Grundsätzlich gilt, dass die innergemeinschaftlich ansässigen Personen, sich im Staat anmelden, in dem sie ansässig sind und diejenigen aus Drittländern – im Staat, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt.
Die Abgabefrist der Erklärung nach diesem Verfahren wurde bis zum Ende des Monats, der nach dem Quartal folgt, verlängert (Art. 159 Abs. 4 UStG).
1.3. Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländer eingeführten Gegenstände (Art. 57a UStG)
Es wird eine Neuregelung der Fernverkäufe von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländer in Form von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, berechnet zum Leva-Gegenwert, eingeführt.
Ein Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländer eingeführten Gegenständen (Art. 14 Abs. 3 UStG) liegt vor, wenn:
- die Gegenstände vom Lieferer oder in seinem Namen von Drittländern in einem EU-Mitgliedstaat versendet oder befördert werden;
- die Lieferung der Gegenstände an eine nichtsteuerpflichtige Person oder an einen Steuerpflichtigen, deren Erwerbe nicht der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, unterliegen, erfolgt;
- die Gegenstände innerhalb der EU hergestellt oder für den freien Warenverkehr zugelassen jedoch keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind.
Die Importeure solcher Waren haben die Wahl, ob sie die Mehrwertsteuer bei Anlieferung der Ware an der Grenze entrichten oder sich nach diesem Verfahren anmelden. Sofern sie nach dieser Regelung gemeldet sind, haben die Importeure ihre Identifikationsnummer (Import One Stop Shop /IOSS/) anzugeben.
1.4. Sonderregelung für die Erklärung und Zahlungsaufschub der Einfuhrsteuer bei Fernverkäufe von Gegenständen, die von Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden (Art. 57b-d UStG)
Personen, die sich gegen die Anwendung der Regelungen für den Fernverkauf von Gegenständen, die von Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden, entschieden haben, können von den Sonderregelungen für einen Zahlungsaufschub der Einfuhrsteuer Gebrauch machen. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens sind unter Artikel 57b UStG aufgeführt.
1.5. Sonderregelung für Lieferungen, die durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden (Art. 14a UStG)
Die elektronische Schnittstelle ist als Gerät oder Programm zu verstehen, das die Kommunikation zwischen zwei unabhängigen Systemen (B to B) oder zwischen einem System und dem Endanwender (B to C) ermöglicht und eine als Website, Portal, Plattform u. ä. betrieben wird. Wenn eine Person die Fernverkäufe von Gegenständen, die aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden, unterstützt, gilt sie als Empfänger und Lieferer dieser Gegenstände. D. h., es wird angenommen, dass das Geschäft zwischen dem Hauptlieferanten und der Schnittstelle und zwischen der Schnittstelle und dem Endverbraucher geschlossen wird.
Eine Unterstützung der Lieferung durch die Schnittstelle ist dann gegeben, wenn die Lieferbedingungen über diese definiert werden, eine Rechnungsstellung der Kosten an den Kunden möglich ist und/oder die Bestellung oder Lieferung der Gegenstände abgewickelt wird. Sofern über die Schnittstelle lediglich die mit der Lieferung verbundenen Zahlungen abgewickelt, Verkäufe angezeigt oder geworben werden oder eine Umleitung der Verbraucher auf andere Schnittstellen, über die die Gegenstände ohne Inanspruchnahme der ersten Schnittstelle verkauft werden, findet keine Unterstützung statt.
Unabhängig davon, ob die Schnittstelle in Bezug auf die Sonderregelung angemeldet ist oder nicht, hat die Schnittstelle ein Verzeichnis der erleichterten Lieferungen sowie für die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen zu führen.
2. Änderungen in Bezug auf den Austritt von Großbritannien aus der EU
Am 31. Dezember 2020 endete die Übergangszeit, die auf den Austritt von Großbritannien aus der EU gefolgt war. Ab 1. Januar 2021 ändern sich die Vorschriften für den Handel mit dem Vereinten Königreich wie folgt:
In Bezug auf den freien Warenverkehr gilt Nordirland weiterhin als EU-Mitgliedstaat und eine Änderung für die Anmeldung der Waren gibt es nicht. Alle weiteren Gebiete des Vereinten Königreichs gelten jedoch als Drittländer und für den Handel gelten die für alle Drittländer geltenden Vorschriften.
Die USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "GB" gelten nicht mehr und können über die Website der Europäischen Union nicht mehr überprüft werden. Den in Nordirland ansässigen Unternehmern wird eine neue USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "XI" zugeteilt und diese können dann über die Website der Europäischen Union geprüft werden.
Für die Umsatzsteuererstattung in Nordirland bleiben die bisherigen Regelungen weiterhin bestehen. Diese gelten jedoch für das Vereinigte Königreich nicht mehr, da es in der Liste der Länder, für die der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei einer Umsatzsteuererstattung angewandt wird, noch nicht aufgenommen ist.
3. Änderungen in Bezug auf COVID-19
Die Lieferungen von COVID-19-Impfstoffen und die damit direkt verbundenen Dienstleistungen sowie die COVID-19-In-Vitro-Diagnostika sind steuerfrei, sofern sie die Voraussetzungen des Gesetzes über die Arzneimittel in der Humanmedizin und des bulgarischen Gesetzes über Medizinprodukte (Art. 36b UStG) erfüllen.
4. Änderungen der Verordnung Nr. N-18 über die Registrierkassen
Die Pflicht für den Einsatz einer Software für Verkaufsmanagement in Verkaufsräumen (SVV) besteht nicht mehr. Sie ist nunmehr als Option gegeben. Infolgedessen wird das bulgarische Umsatzsteuergesetz wie folgt geändert:
- die Hersteller/Vertreiber der SVV dürfen nun auf Wunsch die von ihnen entwickelte / vermarktete Software in der Liste der von der NEA genehmigten Software anmelden (Art. 118 Abs. 14 UStG)
- die für die Ausstellung von Kassenbons für Verkäufe verpflichteten Personen dürfen nun nach Wahl eine von der NEA genehmigte oder andere Software einsetzen (Art. 118 Abs. 18 UStG). Das betrifft die Personen, die integrierte automatisierte Managementsysteme (IAM) und elektronische Registrierkassen (ERK) einsetzen, nicht.
- Personen, die sich für den Einsatz einer von der NEA genehmigten SVV entschieden haben, haben den Anspruch auf ein beschleunigtes Erstattungsverfahren innerhalb von 30 Tagen ab Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (Art. 92 Abs. 3 Nr. 5 UStG);
- Personen, die sich für den Einsatz einer von der NEA genehmigten SVV entschieden haben, sind nicht berechtigt, eine andere ähnliche Software, die nicht in der Liste der von der NEA genehmigten Software aufgenommen worden ist, einzusetzen. Andernfalls werden sie nach Maßgabe des Art. 185b der Bestimmungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach dem UStG geahndet.
- Personen, die sich für den Einsatz einer von der NEA genehmigten SVV entschieden haben, jedoch eine andere ähnliche Software, die nicht in der Liste der von der NEA genehmigten Software aufgenommen worden ist, einsetzen, unterliegen einer vollstreckbaren Verwaltungsmaßnahme der Schließungsverfügung für 30 Tagen nach Maßgabe des Art. 186 der Bestimmungen zu den Ordnungswidrigkeiten nach dem UStG.