Am 06.12.2016 wurde im bulgarischen Amtsblatt 97 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbrauchssteuer und die Steuerlager (ÄEGVSG) veröffentlicht. Dessen Übergangs- und Schlussbestimmungen führen Änderungen in einigen Gesetzen ein, wie z. B. im Umsatzsteuergesetz, Körperschaftssteuergesetz, Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen, Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben, Rechnungslegungsgesetz und im Steuer- und Versicherungsgesetzbuch. In diesem Artikel fassen wir die Änderungen in einigen der oben aufgeführten Gesetze zusammen.
I. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
1. Bis zum Ende von 2016 konnte ein Unternehmen beim Erwerb einer Immobilie in Bulgarien, die nicht für die wirtschaftliche Betätigung, sondern für private Zwecke der Unternehmensinhaber, Arbeitnehmer und Angestellten genutzt wird, den vollen Vorsteuerabzug geltend machen. Ab 2017 wird ein anteiliger Vorsteuerabzug nach dem UStG hinsichtlich Immobilien, Fahrzeuge und weiteren Anlagevermögen zum Anschaffungswert ab BGN 5.000 eingeführt. Eine Vorsteuervergütung kann das Unternehmen anteilig an den erwarteten Gebrauch für die unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 27 UStG) vornehmen. Die Berechnung erfolgt indem die abzuführende Steuer mit dem Anteil der erwarteten Nutzung für die unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber der gesamten Nutzung (für die unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit und andere Zwecke) multipliziert wird.
2. Einer Anmeldung nach dem UStG unterliegt jede Person in Bulgarien, die für einen Zeitraum von 12 Monaten oder weniger aufeinander folgenden Monaten einen steuerbaren Umsatz von mehr als BGN 50.000 erzielt. Der steuerbare Umsatz schließt ab 2017 sowohl die steuerpflichtigen Lieferungen und damit verbundenen Vorauszahlungen als auch den für die letzten 12 aufeinander folgenden Monaten durch einen für die Zwecke des UStG nicht registrierten sich umwandelnden Erwerber erreichten Umsatz ein (Art. 96 Abs. 4 UStG). Das betrifft die Fälle einer Umwandlung einer Gesellschaft, Unternehmensübergang gemäß Kapitel 16 des Handelsgesetzes und Leistung einer Sacheinlage an einer Gesellschaft.
II. Änderungen im Körperschaftssteuergesetz (KStG)
1. Die Abgabe sämtlicher Erklärungen, die gemäß den Bestimmungen des KStG ab dem 31.12.2017 abzugeben sind, hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. In diesem Zusammenhang erlischt auch das Recht der juristischen Personen auf Steuervergünstigung im Sinne des Art. 92 Abs. 5 KStG in Höhe von 1 % der fälligen Steuer, jedoch höchstens bis zu BGN 1.000.
2. In Verbindung mit buchhalterischen und anderen unterlaufenen Fehlern in den jährlichen Steuererklärungen der Gesellschaften für 2016 darf bis zum 30. September 2017 einmalig eine Steuererklärung zur Berichtigung eingereicht werden. Zur Berichtigung von Fehlern aus Vorjahren ist, wie bislang üblich, die zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (BD der NEA) schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem sie entsprechende Maßnahmen innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu treffen hat.
3. Eine wichtige Änderung wurde hinsichtlich der Personen, die innerhalb der entsprechenden Steuerperiode keine Tätigkeit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes ausgeübt haben, d. h. keine Geschäfte ausgeführt, keine Einnahmen erzielt und keine gewinnbringende Geschäfte getätigt haben (Nr. 30 von den Zusätzlichen Bestimmungen zum Rechnungslegungsgesetz), eingeführt, indem sie keinen Jahresbericht einzureichen verpflichtet sind (Art. 92 Abs. 4 KStG).
III. Änderungen im Einkommenssteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP)
1. Den natürlichen Personen wird das Recht auf Steuervergünstigung von 1 % von der für das Abrechnungsjahr fälligen Steuer gemäß der gesamten Steuerbemessungsgrundlage, jedoch bis zu BGN 500, eingeräumt. Diese steht mit den im entsprechenden Jahr getätigten bargeldlosen Zahlungen (Art. 22d Abs. 1 EStGnP) in Verbindung. Zur Geltendmachung der Steuervergünstigung ist folgenden Voraussetzungen gleichzeitig zu entsprechen:
- sie müssen im entsprechenden Jahr Einkommen, für die gemäß der gesamten Steuerbemessungsgrundlage Steuern abzuführen sind, erworben haben. Solche Einkommen sind diejenigen aus Arbeitsverhältnissen, aus sonstiger wirtschaftlicher Betätigung, aus Vermietung und andere entgeltliche Nutzungsüberlassung von Rechten oder Vermögen, aus Übertragung von Rechten oder Vermögen und anderen Quellen;
- sämtliche weiter oben aufgeführten steuerpflichtigen Einkommen wurden per Banküberweisung erhalten;
- die Aufwendungen, die von den Personen per Banküberweisung beglichen wurden, belaufen sich auf 80 % oder mehr vom Wert dieser Einkommen.
2. Die Steuervergünstigungen für Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit hinsichtlich den freiwilligen Versicherungsbeiträgen, Schenkungen, bargeldlosen Zahlungen sowie allen weiteren unter Kapitel 4 des EStGnP aufgeführten Leistungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Person zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung keiner Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unterliegt (Art. 23 Abs. 2 EStGnP).
3. Die in Bulgarien ansässigen Personen mit abgeltungssteuerpflichtigen Einkommen (Dividenden und Liquidationsanteilen) aus Bulgarien haben keine Steuererklärung einzureichen. Sollten jedoch Einkommen aus Quellen aus dem Ausland bestehen, sind sie von der Abgabe einer Steuererklärung nicht befreit. Dies erfolgt jedoch nun auf Jahresbasis bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres. Von der Steuererklärungspflicht sind die im Ausland ansässigen Personen, die abgeltungssteuerpflichtigen Einkommen aus Bulgarien erworben haben, befreit, mit Ausnahme der Fälle einer Neuberechnung der Abgeltungssteuer im Sinne des Art. 37a EStGnP.
4. Die Frist für die Abgabe der jährlichen Steuerklärung nach Art. 50 EStGnP bleibt der 30. April des Einkommenserwerbs folgenden Jahres. Den natürlichen Personen wird, den juristischen Personen gleich, die Möglichkeit zur einmaligen Berichtigung von Fehlern in der Steuererklärung durch die Abgabe einer neuen bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres eingeräumt.
Die Autorin des Artikels, Frau Radostina Milenkova, ist Buchhalterin in der Steuerkanzlei Germania, zugehörig der Rechtsanwaltkanzlei Ruskov und Kollegen.