Ab Jahresbeginn sind einige Änderungen im bulgarischen Steuerrecht in Kraft getreten. In diesem Artikel werden die wesentlichen Änderungen in der bulgarischen Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO), dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), dem Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt.
Die meisten Änderungen wurden im Rechnungslegungsgesetz, aufgrund der erforderlichen Umsetzung der europäischen Richtlinien vorgenommen, das zur Ausarbeitung und Verabschiedung eines völlig neues Rechnungslegungsgesetz geführt hat, das in einem separaten Artikel behandelt wird.
Einige der wichtigsten Änderungen im Umsatzsteuergesetz, die ab dem 1. Januar 2016 in Bulgarien in Kraft treten, sind mit Folgendem verbunden:
- Lieferung von Gegenständen – Art. 6 Abs. 4 legt fest, dass die Absonderung oder Überlassung von Gegenständen zum persönlichen Gebrauch oder zum Gebrauch seitens des Steuerpflichtigen, des Inhabers, seinen Arbeitnehmern und Mitarbeitern oder für Zwecke, die sich von der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen unterscheiden und aufgrund vorrangigen Bedürfnissen und höherer Gewalt erforderlich wurde, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nicht als eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen gilt. Das ist die sogenannte „Wochenendsteuer“. Inzwischen hat die Nationale Einkommensagentur auch eine Durchführungsverordnung erlassen, nach dieser müssen die Gesellschaften bis zum 14.02.2016 erklären welche Wirtschaftsgüter für persönliche Zwecke benutzt werden.
- Lieferung von Dienstleistungen – die Änderung unter Art. 9 Abs. 4 Nr. 5 legt fest, dass die Erbringung einer Leistung zum persönlichen Gebrauch seitens des Steuerpflichtigen, des Inhabers, seinen Arbeitnehmern und Mitarbeitern oder für Zwecke, die sich von der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen unterscheiden und aufgrund vorrangigen Bedürfnissen und höheren Gewalt erforderlich wurde, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nicht als eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen gilt. Hier gilt das gleiche wie für die Lieferung von Gegenständen.
- Der Erfüllungsort für Versandgeschäfte gemäß Art. 14 des Gesetzes ist der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Beförderung endet, wenn die Gegenstände von oder auf Rechnung des Lieferers vom Land aus versendet oder befördert werden. Der Erfüllungsort für Versandgeschäfte ist das Hoheitsgebiet des Landes, falls die Beförderung auf dem Hoheitsgebiet des Landes endet.
- Die mit dem Gesundheitswesen zusammenhängenden Lieferungen - laut Gesetz gilt die Heilbehandlung, die seitens einer gemäß dem Gesetz über die Gesundheit den medizinischen Beruf ausübenden Person erbracht wird, als steuerfreie Lieferung.
- Die Erstattung von Steuerbeiträge – gem. Art. 159e Abs. 4 wird der Steuerüberschuss an eine gem. Art. 154 (Sonderregistrierung) registrierte Person oder bei der Anwendung einer Regelung in der Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb der Gemeinschaft auf ein Bankkonto überwiesen, das kein Konto in einer bulgarischen Bank oder Niederlassung einer ausländischen Bank in der Republik Bulgarien ist, indem sämtliche mit der Steuererstattung zusammenhängenden Bankgebühren vom Kontoinhaber zu tragen sind.
Die gute Nachricht vorab – der Flat-Tax-Steuersatz von 10% der Körperschaftssteuer bleibt weiterhin bestehen.
Zu den grundsätzlichen Änderungen im bulgarischen Körperschaftsteuergesetz, die ab Jahresbeginn in Kraft treten, zählen:
- dokumentarischer Nachweis – die buchhalterischen Ausgaben werden zu Steuerzwecken dann anerkannt, wenn sie anhand primäre und sekundäre Buchungsbelege im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, womit der Geschäftsfall richtig dargestellt wird, nachgewiesen sind. Die Ausgaben werden auch dann anerkannt, wenn der primäre Buchungsbeleg seitens einer Person ausgestellt worden ist, die im Sinne des Art. 2 vom Rechnungslegungsgesetz kein Unternehmen ist und im Dokument ein Teil der laut Rechnungslegungsgesetz erforderlichen Daten fehlt, wenn dieser Beleg den beurkundeten Geschäftsfall richtig darlegt.
- die zu Steuerzwecken nicht anerkannten Einnahmen – als gesetzmäßige buchhalterische Einnahmen werden die infolge einer Verteilung von Beträgen aufgelaufenen Einnahmen anerkannt, sofern diese Beträge zu Steuerzwecken als Ausgaben anerkannt werden und/oder zur Minderung des steuerrelevanten wirtschaftlichen Ergebnisses bei der verteilenden Person führen, unabhängig der Art ihrer buchhalterischen Erfassung von dieser Person.
- die Abtretung von Vorauszahlungen – für Steuerpflichtige, an die Körperschaftsteuer für das laufende Jahr abgetreten wird, wird auch der entsprechende Anteil an den festgesetzten Vorauszahlungen verhältnisgleich auf Abtretungsbetrag abgetreten. Für das Jahr, wofür eine Anordnung gem. Art. 189 Nr. 1 Buchst. b erteilt worden ist, erfolgt die Abtretung des entsprechenden Anteils an den festgesetzten Vorauszahlungen ab den Monat/Quartal, der/das dem Monat der Erteilung der Anordnung folgt.
- den Ausweis und Einzahlung der Steuer bei Auflösung – die gem. Art. 159 zu leistende Körperschaftsteuer wird binnen einer Frist von 30 Tagen ab Eintragung der Auflösung ausgewiesen und eingezahlt. Die bei der Auflösung eingezahlte Körperschaftsteuer wird von der fälligen jährlichen Körperschaftsteuer für das Auflösungsjahr oder von der fälligen Körperschaftsteuer für den letzten Steuerzeitraum abgesetzt, falls die Antragstellung zur Löschung bei Liquidation, bzw. das Löschungsdatum bei Insolvenz im selben Jahr mit der Auflösung liegt.
Die gute Nachricht vorab – der Flat-Tax-Steuersatz von 10% der Körperschaftssteuer bleibt weiterhin bestehen.
Die wesentlichen Änderungen im bulgarischen Einkommensteuergesetz für natürliche Personen, die ab dem 01.01.2016 in Kraft treten, sind mit Folgendem verbunden:
- die Steuervorauszahlung für Einkommen aus anderen Quellen im Sinne des Art. 35 – es wurde der Artikel 44a eingeführt. Gemäß Abs. 1 unterliegen die Geldeinnahmen im Sinne des Art. 35 einer Vorsteuer, sofern der Zahler des Einkommens ein Unternehmen oder eine selbständige Tätigkeit ausübende Person ist. Die Steuer wird festgesetzt, indem das steuerpflichtige Einkommen im Sinne des Art. 35 um den Steuersatz von 10 v. H. multipliziert wird. Absatz 2 desselben Artikels legt fest, dass die im vorangehenden Absatz genannte Steuer vom Zahler des Einkommens bei dessen Leistung ermittelt und in Abzug gebracht wird. Laut Absatz 3 sind, sofern der Empfänger des Einkommens gem. Art. 35 eine Person mit verminderter Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H. und höher ist, Steuervorauszahlungen zu leisten, wenn die Einkommen aus allen Quellen, vermindert um die abgezogenen oder auf Rechnung der Person eingezahlten Pflichtbeiträge, den Wert von BGN 7.920,- übersteigen.
- die Stelle für die Leistung der Steuern seitens des Einkommensempfängers – die gem. Art. 43, 44, 46 und 48 zu leistende Steuer ist im Staatshaushalt auf das Konto der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur laut Wohnsitz der inländischen natürlichen Person einzuzahlen, einschließlich vom Einzelkaufmann. Eine ausländische Person, die Einkommen durch einen Bevollmächtigten mit festem Wohnsitz in Bulgarien erworben hat, leistet die Steuer an den Staatshaushalt auf das Konto der laut festem Wohnsitz des Bevollmächtigten zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur. Sofern die zuständige Stelle für die Zahlung der Steuer nicht bestimmt werden kann, ist sie in den Staatshaushalt auf das Konto der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Stadt Sofia zu leisten.
Steuer- und Versicherungsprozessordnung
Die rechtskräftigen Änderungen in der Steuer- und Versicherungsprozessordnung betreffen Folgendes:
- den Zugang zu Daten auf einem Datenträger – laut Art. 39 sind die einer Steuerprüfung oder Prüfung unterzogenen Personen verpflichtet, den Einnahmenbehörden Zugang zu ihren automatischen Datenverarbeitungssystemen, -produkten oder –archive zu gewährleisten, sofern die Erfassung, Aufbereitung und Verarbeitung der Daten gem. Art. 38 auf diese Weise erfolgt.
- Offenlegung von steuer- und versicherungsrechtlichen Daten – Art. 74 wurde um einige Texte ergänzt, womit die steuer- und versicherungsrelevanten Daten nun auch auf schriftliche Anforderung des Generaldirektors für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung oder einer von ihm bestimmten Person hinsichtlich einer durchgeführten behördlichen Ermittlung; auf schriftliche Aufforderung des Zollamts in Verbindung mit seinen Durchführungsbefugnissen zu den Bedingungen und Modalitäten des geschäftsführenden Direktors der Nationalen Einnahmenagentur; auf Anforderung des Finanzministers oder eines gesetzlich bestimmten Organs in Verbindung mit ihren Durchführungsbefugnissen im Sinne des Art. 31 der Zivilprozessordnung und Art. 3 vom Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung gestellt werden.
- die Steuerprüfungen und Prüfungen – sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, dürfen die Prüfungen nicht länger als 6 Monate andauern und zwar ab den Tag der ersten Bekanntgabe der anstehenden Steuerprüfung, die durch ein Protokoll oder ausgehändigte Forderung gem. Art. 37 Abs. 3 nachgewiesen wird. Sollte die Frist von 6 Monaten sich als unzureichend erweisen, kann diese durch Beschluss des die Prüfung veranlassenden Organs bis zu weiteren 6 Monaten verlängert werden. Sofern für die Prüfungsergebnisse ein Protokoll erstellt wird, ist dieses dem geprüften Steuerpflichtigen binnen einer Frist von 7 Tagen nach Durchführung zur Verfügung zu stellen.
- die Änderung der Steuer- und Versicherungspflicht – laut Art. 133 Abs. 1 kann in den Fällen, in welchen eine Erklärung mit einem zu erstattenden Betrag eingereicht worden ist sowie bei Erstattungsanträgen laut Art. 129 die Einnahmenbehörde den gesamten geforderten Betrag auf das von der Person genannte Konto oder für die Fälle der Erstattung von lokalen Steuern - per Postüberweisung an die von der Person genannten Anschrift überwiesen werden, indem im Zahlungsauftrag an die Bank oder Post die Nummer und das Datum der Erklärung, bzw. des Erstattungsantrags anzugeben sind.
Die Autorin des Artikels, Frau Gergana Georgieva, ist deutschsprachige Buchhalterin in der Steuerkanzlei Germania, zugehörig der Rechtsanwaltkanzlei Ruskov und Kollegen.