Änderungen nach dem Mehrwertsteuergesetz
In diesem Jahr sind Änderungen nach dem Umsatzsteuergesetz – UStG (bulg. ЗДДС), verbunden mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Leistungserbringung, gemäß welcher ab dem 01.01.2015 die Lieferung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sowie elektronisch erbrachten Leistungen, geliefert von steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Personen, in dem Land versteuert werden, in welchem der Leistungsempfänger ansässig ist, seinen Dauerwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, genannt auch Mitgliedstaat des Verbrauchs.
Dies erfordert die Einführung von zwei neuen Dienstleistungssysteme für die Lieferung, abhängig von dem Niederlassungsort des Lieferanten. Die Dienstleistung an sich erfolgt durch ein besonderes Informationssystem MOSS (Mini-One-Stop-Shop) oder „mini ein Schalter“. Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleister angemeldet ist (für die bulgarischen Dienstleister ist das Land demensprechend Bulgarien), wird Mitgliedstaat der Identifizierung genannt, und diesem nach wird auch der Identifitierungsort der Umsatzsteuer, für die Erreichung der Ziele dieser neuen Systeme, bestimmt. Dasselbe Prinzip gilt auch bei Einreichung der Umsatzsteuererklärungen und bei Entrichtung derselben geschuldeten Steuern aus allen Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
Das erste System ist „System innerhalb der Union“ und wird für in einem in der EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer, welcher nicht ein Mitgliedstaat des Verbrauchs ist, angewandt. Das „System innerhalb der Union“ ist ein neues System, gemäß welches der Anmeldestaat (Mitgliedstaat der Identifizierung) der Mitgliedstaat des Sitzes des Dienstleistungserbringers ist, oder wenn der Dienstleistungserbringer seinen Sitz nicht innerhalb der EU hat, allerdings der Anmeldungstaat ein Mitgliedsaat der festen Niederlassung ist.
Das zweite System ist das „System außerhalb der Union“ und gilt für Lieferanten, deren fester Niederlassung sich in Drittländern - außerhalb der EU befindet. Das „System außerhalb der Union“ ist ein bereits gültiges System gem. Abschnitt 18 des UStG. Die Änderung ist mit Erweiterung des Leistungsumfangs verbunden, wonach dieses System Anwendung findet, indem darin Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen neu hinzugefügt sind. Der Besteuerungszeitraum zur Anwendung der Systeme innerhalb und außerhalb der Union beträgt drei Monate und entspricht 3 Kalendermonate. Für jedes Quartal ist der Dienstleistungserbringer verpflichtet, eine Steuererklärung mit umfangreichen Angaben seiner Verpflichtungen für jeden Mitgliedstaat und Besteuerungszeitraum einzeln abzugeben. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung ist spätestens bis zum 20. des Kalendermonats des nächsten Quartals, wobei der Mitgliedstaat der Identifizierung den insgesamt erhaltenen Betrag an den Mitgliedstaaten des Verbrauchs verteilt.
Mit den Änderungen des UStG werden auch neue Bedingungen über de-minimis-Beihilfen gem. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gestellt. Die nach dem UStG angemeldeten Personen, die einen Investitionsprojekt realisieren, eine Erlaubnis vom Finanzamt zur Anwendung besonderer Bestimmungen für die Ausrechnung der USt beim Import oder der Umsatztsteuerrückerstattung innerhalb einer 30-tägigen Frist, nach dem 01. Juli 2014, erhalten haben, sollten auch Erklärung über de-minimis-Beihilfen, sowohl von ihnen persönlich oder von Personen, die unter dem Begriff „ein und dieselbe Gesellschaft“ fallen, erhalten, mit dem Ziel Klarheit über insgesamt erhaltene de-minimis-Beihilfen zu bekommen. Die erhaltenen Beihilfen, unabhängig der Form und Quelle für die letzten drei Besteuerungsjahre, inklusive das laufende, sollten nicht den BGN Wert von 200.000 Euro übersteigen (der Wert richtet sich nach dem offiziellen Wechselkurs von dem Datum der Bewilligung.)
Änderungen nach dem Körperschaftsteuergesetz
Die gute Nachricht vorab – der Flat-Tax-Steuersatz von 10% der Körperschaftssteuer bleibt weiterhin bestehen.
Grundlegende Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), ab dem 01.01.2015 in Kraft getreten, sind verbunden mit:
- den Bestimmungen des Abschnitts 22, die die Überlassung von Steuern betreffen. Beträchtlicher Teil dieser Änderungen tritt rückwirkend ab dem 01.01.2014 in Kraft, da die europäischen Verordnungen und Richtlinien für staatliche Beihilfen für den Zeitraum 2014-2020 Anfang und Mitte 2014 erlassen wurden. Diese Änderungen sollten Beachtung finden bei der Überlassung von Steuern gem. Abschnitt 22, Teil IV von 2014, nur wenn die Europäische Kommission ihre Zustimmung bis zum 31. März 2015 bekanntgibt. In diesem Fall wird der Antrag gem. Art. 189 KStG zusammen mit der Steuererklärung abgegeben.
- dem Einführen ab dem 01.01.2015 des Nullsatzes der Steuern für Einnahmequellen der Zinsen und Vergütungen von Copyright- und Lizenztätigkeiten für juristische Personen der EU, die bestimmte Voraussetzungen gem. Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 03. Juni 2003 erfüllen. Wenn eine ausländische Gesellschaft einem Land angehört, mit welchem Bulgarien ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, folgt daraus, dass die Vorschriften dieser so ausgelegt werden sollen, sodass die Besteuerung des relevanten Einkommens richtig bestimmt wird, da das DBA mit Priorisierung der bulgarischen Gesetzgebung angewandt wird.
- der Befreiung von Besteuerung der Quelle und Einkommen aus Zinsen von Obligationen oder Schuldverschreibungen, ausgestellt von dem Staat oder den Gemeinden, welche zum Handel des regulierten Marktes des Landes, eines EU-Landes oder anderen Landes – Mitglied des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum - zugelassen sind, sowie auch Einkommen aus Darlehenszinsen, bei welchen keine Obligationen ausgestellt werden und der Staat oder die Gemeinden Darlehensnehmer sind.
- der Einführung ab dem 01.01.2015 der Steuer über zusätzliche Ausgaben der Abgeordneten. Der Steuerpflichtige ist das Parlament. Die Steuer werden bis zum 31. Dezember der jeweiligen Jahres entrichtet und der Umfang beläuft sich auf 10 %.
Änderungen nach dem EStG
Die gute Nachricht vorab – der Flat-Tax-Steuersatz von 10% der Einkommenssteuer bleibt weiterhin bestehen.
Grundlegende Änderungen, ab dem 01.01.2015 gültig, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), sind verbunden mit:
- der Anpassung der Vorschrift des Art. 48 Abs. 6 EStG bezüglich Überlassung von Steuern eines Einzelunternehmers – Landwirt - mit dem Ziel die Überlassung der Steuer auf der Grundlage aller Vorschriften, in Abschnitt 22 KStG geregelt, bezüglich Überlassung von Steuern durchzuführen, und nicht nur gem. Art. 189 b KStG, wie laut bisheriger Fassung, wobei auch die Definition des „Unternehmens in Bedrängnis“ (§1 Punkt 60 der zusätzlichen Bestimmungen des EStG) neu eingeführt wurde. Die Anpassung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Die Frist zur Nutzung von Erleichterung kann bis zum 2020 verlängert werden, wenn die Europäische Kommission Ihre Zustimmung erteilt. (§13 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Vervollständigung des ESt (veröffentlicht in dem Amtsblatt Ausgabe 100 von 2013));
- der Behandlung der Zinsen von Guthaben in Handelsbanken. Ab dem 01.01.2015 werden die Zinsen der Guthaben, sowohl Giro- als auch Sparguthaben, endgültig steuerpflichtig, und nicht wie bisher nur die Zinsen der Termingeldguthaben. Der Steuersatz für Zinsen von Guthaben in Handelsbanken für inländische Bürger ist ab dem 01.01.2005 auf 8 % fixiert.
- dem Wegfall der in 2014 eingeführten Steuerbegünstigungen für Einnahmen, die den Mindestlohn nicht überschreiten. Diese Erleichterung wird zum ersten und letzten Mal gültig nur für Einnahmen, erzielt im Jahr 2014;
- es werden zwei neue Steuerbegünstigungen für Kinder und Kinder mit Behinderung eingeführt. Die Steuererleichterung für Kinder wird angewandt, indem die unten genannten Beträge mit der Bemessungsgrundlage verrechnet werden:
- 200 BGN – für ein Kind, das das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
- 400 BGN – für zwei Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben;
- 600 BGN – für drei oder mehr Kinder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. - für das Großziehen eines Kindes mit einem Behinderungsgrad oder -art von oder über 50% (Schwerbehinderte) wird die Bemessungsgrundlage um 2.000 BGN verringert.
- Die Reihenfolge der Steuervoranmeldung für Einkünfte aus anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, Vermietung und ähnliche entgeltliche Nutzung des Eigentums, entrichtet an inländischen Privatpersonen eines Unternehmens oder freiwillig versicherte Personen, wird im 4. Quartal geändert. Dem Begünstigten wir die Möglichkeit gegeben, schriftlich zu erklären, dass er möchte, dass die Steuern für das 4. Quartal einbehalten werden. In diesem Fall werden die einbehaltenen Steuern von dem Zahler dieser Einnahmen mit einer Frist bis zum 31. Januar des Folgejahres entrichtet. Es werden keine Steuern zurückbehalten, wenn keine schriftliche Willenserklärung vorliegt.
- den Änderungen in den Bedingungen, bei welchem einen Abschlag iHv. 5% von der erklärten zur Entrichtung dem Haushalt gegenüber unterliegenden Steuerpflicht genutzt werden kann. Ab dem 01.01.2015 entfällt die Möglichkeit zur Wahrnehmung dieses 5 % igen Abschlags bei Einreichung der Jahressteuerbescheinigung bis zum 10. Februar des Folgejahres. Die einzige Möglichkeit Gebrauch von einem 5 %igen Abschlag zu machen, ist bei Einreichung rückwirkenden Jahressteuererklärungen gem. Art. 50 des EStG und die Einreichung dieser auf elektronischem Wege bis zum 31. März des Folgejahres (und nicht dem 30. April), sowie Entrichtung der Steuern bis zum 30. April. Der Abschlag kann geltend gemacht werden, wenn die Personen keiner Zwangsvollstreckung von staatlichen Verpflichtungen unterliegen.
- geregelt wird auch, dass die Einkünfte aus Tätigkeiten von Privatpersonen, angemeldet als Tabakproduzenten und Landwirte, einschließlich der Einzelunternehmer zur Herstellung unverarbeiteter pflanzlichen und tierischen Produktion, mit Ausnahme der Einnahmen aus dekorativem Pflanzenwuchs, ausgezahlt im 2014 in Form von staatlichen Beihilfen und Zuschüssen, werden nicht von dem zu versteuernden Einkommen gem. Art. 26 und 29 umfasst und unterliegen keiner Steuerpflicht, wenn sie einen Zeitraum für 2009 oder vorherige Jahre betreffen. Alle Änderungen treten ab dem 01.01.2015 in Kraft, ausgenommen Änderungen, verbunden mit den Bedingungen zur Nutzung der Überlassung von Steuern von Einzelunternehmer, angemeldet als Landwirte, welche ab dem 01.01.2014 gültig sind.
Änderungen nach dem Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren
Die grundlegenden Änderungen in dem Gesetz über den kommunalen Steuern und Gebühren (KStGG) sind in diesem Jahr:
- die Möglichkeit die Steuererklärungen nach dem KStGG auch auf elektronischem Wege einzureichen, wie von der Steuer- und Sozialprozeßordnung vorgegeben.
- Pflicht der Gemeinden wird die tägliche Weiterleitung von Informationen auf elektronischem Wege an das Finanzministerium.
- Erleichterung des Ablaufs bei Erklärung vom unentgeltlich erworbenen Eigentum von Personen, die befreit von Steuern bei dem unentgeltlichen Erwerb sind.
- Regelung zur Anforderung der Grundsteuer – es sollten allen Personen bis zum 01. März des jeweiligen Jahres benachrichtigt werden.
- die Pflicht des Innenministeriums ist dem Finanzministerium täglich die Daten von dem Fahrzeugregister für die neu zugelassenen, abgemeldeten und außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge zu übermitteln, sowie auch Informationen für deren ökologischen Kategorie.
- die Steuerbefreiung der elektrischen Fahrzeugen, Motorräder und Mopeds. Mit den Übergangsbestimmungen zum KStGG wird die Einführung des neuen Prozess zur Bestimmung der Beiträge für die Müllabfuhr wird auf 2016 verschoben.
Änderungen nach dem Steuer- und Sozialprozeßordnung (SSP)
Grundlegende Änderungen des Steuer- und Sozialprozeßordnung (SSP), ab dem 01.01.2015 in Kraft getreten, sind verbunden mit:
- der Regelung der Fällen, in den die Vorschriften für den Schutz der Steuer- und versicherungsinformation keine Anwendung findet, auch in den Fällen der Erhaltung von staatlicher und minimaler Hilfe;
- die Gesetzestexte über elektronische Einreichung und Annahme von Unterlagen sind geändert und ergänzt worden. Eine neue Möglichkeit ist die elektronische Einreichung der Unterlagen durch eine Personalidentifikationskode (PIK);
- für die öffentlichen, nicht entrichteten Verpflichtungen, deren Frist für die Zahlung vor 1. Januar 2008 abgelaufen ist, finden Abs. 4, 5 und 6 des Art. 196 SVPGB nach einem schriftlichen Antrag von Seite des Schuldners Anwendung.
Änderungen nach dem Gesetz über die Akzisen und Steuerlager (GAS)
Die Änderungen des Gesetzes über die Akzisen und Steuerlager (GAS) sind hervorgerufen durch die Notwendigkeit zur Beseitung der Unstimmigkeiten zwischen der bulgarischen Gesetzgebung im Bereich der Akzisen und der europäischen Gesetzgebung, sowie durch Präzisierung der gesetzlichen Vorschriften zwecks Erleichterung deren praktischen Anwendung seitens der Zollbehörden.
Grundlegende Änderungen des Gesetzes über die Akzisen und Steuerlager (GAS) sind verbunden mit:
- der Präzisierung des Begriffs der „privaten, nicht gewerbsmäßigen Flügen und Schifffahrten“;
- Regelung eines klareren Ablaufs, der Überbringung von Tabakabfällen zur Vernichtung, zwecks Erleichterung der Kontrolle über richtige Nachverfolgung der Abfälle;
- der Einräumung der Möglichkeit Wein, der in einem kleinen Betrieb hergestellt wurde, auch an einem lizenzierten Lagerhalter in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu verschicken;
- der allmählichen Erhöhung des Betrags der Akzisen von Zigaretten (Art. 39, in Kraft tretend ab dem 01.01.2016);
- der Regulierung der Bedingungen, bei welchen aus einer Revision entstandenen Verpflichtungen dem Haushalt gegenüber geschuldeten Akzise zu entrichten sind; • Bei der Ausstellung einer Lizenz zur Verwaltung eines Steuerlagers werden die Jahresabschlüsse für letzten drei Jahre nicht mehr eingereicht;
- eine weitere Möglichkeit ist für Fälle vorgesehen, in welchen ein Antrag auf Ausstellung einer Lizenz zur Verwaltung eines Steuerlagers, zur Ausstellung einer Bescheinigung für eingetragene Empfänger gestellt ist oder bei obligatorischen Anmeldungen. Personen, die den entsprechenden Antrag eingereicht haben, können eine Stilllegung des Verfahrens zur Ausstellung der Lizenz oder Bescheinigung stellen, vorausgesetzt es wird eine Aufklärung der wichtigen für das Verfahren Tatsachen und Umständen benötigt, damit kein Ablehnungsbeschluss ergehen soll und kein neues Verfahren eingeleitet wird;
- eine neue Anforderung zur obligatorischen Angabe des Verkaufspreises (für Zigaretten), des Fassungsvermögens der Verpackung und Anzahl der Verpackungen in den steuerlichen Unterlagen im Sinne des GAS vorgesehen. Diese Anforderung tritt in Kraft ab dem 01.07.2015;
- Einräumung einer Möglichkeit für Personen, die gegen Vorschriften des GAS verstoßen haben, aber eine Vereinbarung mit den Zollbehörden geschlossen haben, eine Genehmigung für Verkauf der Tabakwaren erhalten zu können;
- den Zollbehörden, für die die Möglichkeit besteht, Verfahren gegen natürliche Personen, die unrechtmäßig akzisepflichtigen Waren verwahren, einzuleiten.