Das bulgarische Parlament hat die endgültige Fassung des Energiegesetzes in der zweiten Lesung verabschiedet, indem das Hauptziel der Einbringer des Gesetzentwurfs in dem Ansprechen der zwei dringendsten Probleme der bulgarischen Energiewirtschaft – die hohe Verschuldung der Nationalen Elektrizitätsgesellschaft (NEK) und das mangelnde Vertrauen in die Aufsichtsbehörde - die Staatliche Kommission für Energie- und Wasserregulierung (SKEWR) – bestand. Die Änderungen haben auch eine enorme Auswirkung auf die Investoren in erneuerbaren Energiequellen.
Der erste Schwerpunkt der gesetzlichen Änderungen besteht in der Modifikation des Statuts der SKEWR und ihrem personalen Substrat. Aus der Bezeichnung der Behörde entfällt das Wort "Staatlich", indem nach der neuen Gesetzesfassung die Mitglieder der KEWR von der Volksversammlung und nicht vom Ministerrat gewählt werden. Eine weitere Änderung betrifft die Anzahl der Mitglieder, die nun auf neun festgelegt worden ist, verteilt in zwei Bereichen, aber mit einem gemeinsamen Vorsitzenden. Eine zusätzliche Transparenz soll mit der Entscheidung geschaffen werden, dass die Abstimmung der Kommissionsmitglieder öffentlich bekannt gegeben wird.
In der Anstrengung die finanzielle Belastung der Nationalen Elektrizitätsgesellschaft zu mindern, hat die Volksversammlung eine Reihe von Mechanismen für die Präferenzregelungen der Zahlungen verabschiedet. An erster Stelle wurde die Verpflichtung für die Abnahme der von den Wärme- und Heizkraftwerken mit geringem Wirkungsgrad erzeugten Kapazitäten zu Vorzugspreisen aufgehoben, indem der NEK auch die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die Bestimmungen der langfristigen Verträge, die mit einigen WKW geschlossen worden sind, erneut zu verhandeln.
Ein weiterer und für die Investoren in erneuerbaren Energien in Bulgarien wichtiger Schritt ist die Abschaffung mehrerer Förderungen, die für die Stromerzeuger aus erneuerbaren Energien geplant waren. Nach den Änderungen der Fördermaßnahmen laut Art. 18 werden die neuen Kapazitäten von mehr als 1,5 Megawatt zu keinen Vorzugspreisen abgenommen, das wiederum bedeutet, dass ein Vorzugspreis lediglich an die kleinen Kraftwerken mit einer Leistung von bis zu 30 kW, an kombinierten Kraftwerken und Biomassekraftwerken bis 1,5 Megawatt, die Energie aus tierischen Reststoffen herstellen, geleistet werden wird. Die Änderungen werden nicht nur künftige Investitionsprojekte betreffen, sondern auch diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden sind. Aufgrund der neuen Änderungen wird die Verpflichtung der kleinen Erzeuger aufgehoben, ihre Produktionsdaten online bekannt zu geben, indem das lediglich Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Leistung bis zu 200 Kilowatt anbelangt. Weitere geplante Änderungen werden durch eine zusätzliche Verordnung eingebracht und sie betreffen die Senkung der derzeit wirksamen Zulagen für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die die industriellen Stromverbraucher zahlen müssen.
Um die Ineffizienz der bisherigen Politik der Vorzugspreise zu senken, werden solche nur für Strom mit hohem Wirkungsgrad aus Wärme- und Heizkraftwerke, deren hoher Wirkungsgrad durch ein Zertifikat nachgewiesen ist, gezahlt.
Eine zusätzliche Änderung zur Verbesserung der Kontrolle in diesem Bereich wird durch die Vorschrift eingebracht, womit die Kontrollagentur für öffentliche Finanzen (ADFI) ermächtigt wird, sämtliche Stromerzeugungsbetriebe mit einer Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf dem regulierten Markt tätig sind und Vorzugspreise erhalten, zu prüfen.