Während der letzen Woche sind eine Reihe von Veränderungen im bulgarischen Arbeitsrecht in Kraft getreten, die die Erleichterung der Landwirte, der kleinen, mittleren und Mikrountermehmen zum Ziel hat. In dem vorliegenden Artikel werden die wichtigsten Vorschriften vorgestellt, die im Amtsblatt 54 vom 17 Juli 2015 veröffentlicht wurden.
Der eintägige Arbeitsvertrag
Mit den Veränderungen vom Juli 2015 wird zum ersten Mal der eintägige Arbeitsvertrag eingeführt, der einen schmalen Anwendungsbereich hat, welcher im Art. 144a des Arbeitsgesetzbuches geregelt ist - der Vertragsschluss ist zulässig, nur wenn es sich um Aktivitäten im Bereich der Pflannzenbau handelt und keine spezielle Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Ein solcher Vertrag kann nur zwischen einem Arbeiter und einem angemeldeten Landwirt geschlossen werden. Jede natürliche Person kann einen Arbeitsvertrag schließen, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Verträge für ein Kalenderjahr nicht länger als 90 Tagen ist. Eine mit Rücksicht auf die Sozialversicherungsfolgen wichtige Besonderheit ist, dass die Arbeiter, die einen eintägigen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, nur gegen Behinderung infolge einer allgemeinen Erkrankung, Greisenalters, im Falle eines Todesfalles, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit versichert werden. An nächster Stelle muss erwähnt werden, dass die geleistete Arbeitszeit nicht als Dienstzeit anerkannt wird.
Arbeitsakten der Arbeiter und der Angestellten
Artikel 128b des Arbeitsgesetzbuches wurde auch neu eingeführt, laut welcher der Arbeitsgeber verpflichtet ist, eine Arbeitsakte des Arbeiters oder des Angestellten zu führen, in der alle mit der Entstehung, mit dem Bestand, mit der Veränderung und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnises verbundenen Unterlagen aufbewahrt werden sollen.
Veränderungen, die mit der Arbeitszeit verbunden sind
Die am meisten diskutierte Veränderung ist die Möglichkeit, dass der Arbeitsgeber flexible Arbeitszeiten bestimmen kann. Laut Art. 139, Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches sollte der Arbeiter/Angestellte kürzere als die Regelarbeitszeiten haben. In solchen Fall kann er die Restarbeitszeit an einem anderen Tag außerhalb der normalen Arbeitszeit abarbeiten. Bis jetzt war eine solche Flexibilität nur in der Form der sogenannten summierten Berechnung der Arbeitszeit – Art. 142, Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches, möglich. Zudem muss man beachten, dass auf die Weise die Arbeitszeit berechnet werden kann, wenn in der Arbeitsverordung ausdrücklich erwähnt ist, wie die neuen Vorschriften Anwendung finden können.
Veränderungen, die mit dem bezahlten Jahresurlaub verbunden sind
Vor den Veränderungen im Art. 173 des Arbeitsgesetzbuches musste der Arbeitgeber eine Planung zur Nutzung des bezahlten Jahresurlaub für das nächste Kalendarjahr im voraus erstellen. In der Praxis allerdings verursachte diese Urlaubsplanung viele Umstände sowohl für den Arbeitsgeber (z.B. bei unvorhergesehenen Herstellungsmegen), als auch für die Angestellten. Mit den neuen Gesetzesänderungen ist die Anforderung für eine vorzeitige Erstellung des Urlaubsplans beseitigt worden. Der Urlaub wird nur mit einer schriftlichen Verordnung des Arbeitsgebers genehmigt.
Was Arbeiter und Angestellte betrifft, die sich zu einer anderen als der ortodoxen Religion bekennen, hat der Arbeitsgeber die Verpflichtung, bei Bedarf den Arbeitern oder Angestellten die Nutzung eines Teils des bezahlten oder unbezahlten Jahresurlaubs für die Tage der Religionsfeste zu erlauben, allerdings nicht mehr als die Anzahl der im Art. 154 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehenen Tagen.
Laut dem geänderten Art. 176, Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches ist der Arbeitsgeber verpflichtet, sein Resturlaub aus dem Vorjahr innerhalb des ersten Halbjahres des Folgejahres zu nutzen. Wenn der Arbeitsgeber die Nutzung des Urlaubs in dieser gesetzlichen Frist nicht erlauben sollte, dann kann der Arbeitnehmer selbst die Zeit der Nutzung bestimmen, indem der Arbeitsgeber mit einer Frist von 14 Tagen im Voraus durch schriftlich ankündigt.
Vor diesen Gesetzesänderungen gab es keine sechsmonatige Frist.
Die Verjährungsfrist für den unbenutzten Urlaub von zwei Jahren bleibt weiterhin bestehen.
Vorschläge für zusätzliche Veränderungen
Zusammen mit den oben erwähnten Veränderungen in dem Arbeitsgesetzbuch ist eine Reihe von anderen Änderungen behandelt und besprochen worden, die aber nicht endgültig verabschiedet sind. Einige dieser Vorschläge sind:
- Verlängerung der Frist für die Verständigung der Finanzamts bei Vertragsabschluss eines neuen Arbeitsvertrags von 3 auf 7 Tagen. Bis jetzt war diese Frist 3 Tage laut Art. 62, Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches, einschließlich des Tages des Vetragsschlusses, aber nicht später als der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt.
- Beseitigung der Anforderung für die kleinen und Mikrounternehmen für Bestimmung von Regeln für die Sicherung gesundheitlicher und sicherer Arbeitsbedingungen, die in dem Gesetz über die gesundheitlichen und sicheren Arbeitsbedingungen geregelt sind. Laut aktueller Gesetzeslage soll jedes Unternehmen einen Vertrag mit der Arbeitsaufsichtsbehörde schließen, damit das Risiko geschätzt wird und gesundheitliche und sichere Arbeitsbedingungen bewahrt werden können, unabhängig davon, ob spezifische Arbeitsbedingungen mit hohem oder geringem Risiko erfordert werden.
- Beseitigung der Anforderung für kleine und Mikrounternehmen, laut die der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Arbeitsordnung anzufertigen, in der die Rechte und Verpflichtungen der Arbeiter, der Angestellten und des Arbeitsgebers in einem Arbeitsverhälnis bestimmt sind und die Arbeistsorganisation in dem Unternehmen entsprechend der Besonderheiten der Tätigkeit geregelt ist.
- Beseitigung der Anforderung für kleine und Mikrounternehmen, laut welcher die Unternehmen verpflichtet sind, verlängerte Arbeitszeiten (geregelt in Art. 8, Abs. 2 der Verordnung für Arbeitszeiten, Arbeitspausen und Urlaub) bei der Arbeitsaufsichtsbehörde im Voraus schriftlich anzukündigen.
- Der Arbeitsgeber wird die Möglichkeit haben, den Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn der Arbeitnehmer sein Recht auf Ruhestand bekommt.
- Beseitigung des Mutterschutzes bei Kindern nicht älter als 3 Jahre, wenn es eine Disziplinarkündigung des Arbeiters/Angestellten ausgesprochen wurde.
Die Autorin dieses Artikels, Frau Desislava Ivanova, ist deutschsprachige Lohnbuchhalterin in der Steuerkanzlei Germania, zugehörig der Rechtsanwaltskanzlei Ruskov und Kollegen.