I. Änderungen im bulgarischen Körperschaftsteuergesetz (KStG)
In neuen Kapiteln des Gesetzes werden die Anforderungen von zwei europäischen Richtlinien (Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 – zwanzigstes Kapitel und Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 – Kapitel neun „B“) eingeführt. Mit ihren Vorschriften wird die Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken durch Übertragung von Vermögenswerten außerhalb Bulgariens und die Umfassung von hybriden Gestaltungen und Gestaltungen mit einem Steuerpflichtigen, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten körperschaftsteuerpflichtig ist, angestrebt.
- Wenn der Steuerpflichtige Vermögenswerte von seinem Hauptsitz oder von seiner in einem anderen Land belegenen Betriebsstätte an seinem Hauptsitz überträgt oder seinen Steuersitz in Bulgarien aufgibt, verliert die Republik Bulgarien insgesamt oder teilweise ihr Besteuerungsrecht für die Übertragenen Vermögenswerte/Geschäftstätigkeit (Art. 155). Die entstandene Wertsteigerung unterliegt einer Besteuerung, unabhängig davon, dass sie nicht auf dem Hoheitsgebiet des Landes realisiert worden ist;
- die steuerbare Ergebnisse des Steuerpflichtigen, der Vermögenswert/die ausgeübte Geschäftstätigkeit überträgt, wird mit der Differenz zwischen dem Marktwert des Vermögenswerts und des steuerlichen Werts des übertragenen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Übertragung umgewandelt (Art. 155a Abs. 1);
- diese Vorschriften finden bei Änderung des Eigentums am Vermögenswert oder bei einer Rückführung von vorübergehend übertragenen Vermögenswerten/Geschäftstätigkeit innerhalb einer Frist von 12 Monaten (vorübergehende Übertragung) keine Anwendung (Art 155v);
- nach Maßgabe des Art. 47e KStG liegen hybride Gestaltungen vor, wenn sie zum Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung (Abzug des steuerbaren Ergebnisses im Steuergebiet des Zahlenden, ohne dass das zum Abzug des steuerbaren Ergebnisses im Steuergebiet des Investors führt) oder zum doppelten Abzug (gleichzeitiger Abzug des steuerbaren Ergebnisses im Steuergebiet des Zahlenden und des Investors) führen;
Hybride Gestaltungen können in folgenden Fällen entstehen: bei Zahlungen im Rahmen eines Finanzinstruments, bei Zahlungen an oder von ein hybrides Unternehmen, Zahlungen an Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten, Zahlungen an eine unberücksichtigte Betriebsstätte, fiktive Zahlungen zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte oder zwischen zwei oder mehr Betriebsstätten eines Unternehmens.
- ab dem 1. Januar 2020 werden Reparaturaufwendungen für Elemente einer technischen Infrastruktur, die Staats- oder Kommunaleigentum und mit der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden sind, einschließlich bei einer an anderen Unternehmen gewährten Nutzung, für steuerliche Zwecke anerkannt. Die Aufwendungen werden nicht als Lieferungen gebucht, es sei denn, dass dafür eine Vergütung vereinbart worden ist (Art. 10b UStG).
- ab dem 1. Januar 2020 ist bei einer Nichterfüllung der Anforderungen an den Einsatz (die Verwendung) der vergünstigten Körperschaftsteuer, diese nach den allgemein geltenden Rechtsvorschriften für das Jahr, in dem die Steuer zu erheben war, abzuführen.
II. Änderungen im bulgarischen Umsatzsteuergesetz
- Einführung einer Pflichtanmeldung nach dem UStG innerhalb einer Frist von 7 Tagen, wenn eine Tätigkeit zwischen verbundenen Unternehmen oder vermeintlich nicht verbundenen Unternehmen generell kontinuierlich ausgeführt wird und deren Umsatz den Betrag von BGN 50.000 übersteigt. Eine homogene Geschäftstätigkeit liegt bei wesentlicher Übereinstimmung von zwei oder mehreren Eigenschaften, und zwar: die angebotenen Waren oder Dienstleistungen, die eingesetzten Vermögenswerte, Personal, Handelsmarke/Bezeichnung der Betriebsstätte, Lieferanten/Kunden (Art. 96 Abs. 10 UStG). Diesen Rechtsvorschriften sind darauf ausgerichtet, dass das Umgehen der Anmeldung nach dem UStG beim Erreichen eines Umsatzes von BGN 50.000 durch Gründung eines neuen Unternehmens eingeschränkt wird.
- ab dem 1. Januar 2020 wurde ein neues „Verfahren zur Aufbewahrung auf Abruf“ eingeführt. Der Steuerpflichtige darf zu seinen Wirtschaftsgütern gehörende Waren vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zur Aufbewahrung auf Abruf unter Einhaltung bestimmter Anforderungen verbringen. Der Absender der Waren darf weder Sitz noch Niederlassung im Mietgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, haben. Der Abnehmer der Waren verfügt über eine USt-IdNr. im Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet. Somit entfällt die Pflicht des Absenders der Waren, eine USt-IdNr. im Mietgliedstaat, in dem die Waren verbracht werden, zu erlangen (Art. 15a UStG). Für die Anwendung dieses Verfahrens muss das Eigentum an der Ware spätestens nach 12 Monate nach der Verbringung übertragen worden sein.
- Es wird eine Anforderung zur Angabe der USt-IdNr. des Kunden in Verbindung mit innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen eingeführt (Art. 7 Abs. 1 ff. und Art. 7 Abs. 5 Nr. 11);
- Es wurden Anforderungen an die Beförderungsunterlagen für innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen eingeführt – Art. 53 Abs. 2 UStG.
III. Änderungen im bulgarischen Rechnungslegungsgesetz
- ab dem 1. Januar 2020 können die Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nach den IAS (International Accounting Standards) anfertigen auf eine Erstellung aufgrund der Nationalen Rechnungslegungsvorschriften wechseln, ausgenommen der unter Art. 34 Abs. 2 genannten Unternehmen;
- ab dem 1. Januar 2020 haben die Einzelkaufleute, die keine Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum ausgeübt haben, keine Steuererklärung einzureichen (Art. 38 Abs. 10);
- sollten nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften die Aufwendungen für Entwicklungsarbeit als immateriellen Vermögenswert anerkannt werden, ist eine Dividendenausschüttung seitens des Unternehmens bis zur vollständigen Abschreibung oder Ausbuchung dieses immateriellen Vermögenswerts verboten, es sei denn, dass der Betrag der Rückstellungen (Fonds) des Unternehmens, das nach Maßgabe einer Rechtsvorschrift zur Ausschüttung berechtigt ist, und des Gewinnvortrags mindestens dem Bilanzwert des anerkannten immateriellen Vermögenswert gleich sind (§ 5b RLG).
IV. Änderungen im bulgarischen Gesetz über die Einkommensteuer der natürlichen Personen
- es wird ein vereinfachtes Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit, behinderten Kindern und persönliche Beiträge für Beitragszeiten bei Renteneintritt eingeführt, womit die Verpflichtung zum Beifügen eines gültigen Beschlusses der Territorialen/Nationalen Facharztkommission und Ablichtungen der Zahlungsnachweise gem. Art. 9a SVGB aufgehoben wird. Diese Unterlagen werden von der bulgarischen Nationalen Einnahmenagentur von Amts wegen eingeholt;
- die Verpflichtung der Unternehmen und Selbständigen, ihre Gewinne aus Glücksspiele und Sachgewinne von geringem Wert (bis zu BGN 100) in der Steuererklärung anzugeben, wurde aufgehoben.