Durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach dem bulgarischen Arbeitsrecht beginnt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In der Regel wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die schriftliche Form ist eine obligatorische Voraussetzung für seine Gültigkeit. Der Arbeitnehmer muss einen Antrag für seine Arbeitseinstellung ausfüllen und diesen dem Arbeitgeber vorlegen. Danach wird der Vertrag ausgefertigt. Im Art. 66 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches sind folgende zwingende Angaben in jedem Arbeitsvertrag auszufüllen:
- die Identität der Vertragsparteien (Namen, Adressen);
- der Arbeitsort;
- die Art der Beschäftigung/Stellung und die Beschreibung der Arbeitstätigkeit
- die Vertragsdauer, gegebenenfalls die Dauer der Probezeit;
- die Dauer des vergüteten Jahresurlaubs und die zusätzlichen vergütenden Urlaubstage
- Gleiche Kündigungsfrist für die beide Vertragsparteien
- Abschlussdatum und das Datum des tatsächlichen Dienstantritts des Arbeitnehmers
- die reguläre tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers
- die Grundvergütung sowie mögliche Lohn-/Gehaltszuschläge (Gratifikationen,
- Monatsgehalt, Haushaltszulage, Boni usw.);
Daneben können in dem Arbeitsvertrag gegebenenfalls solche Klausel eingearbeitet werden, die vom Gesetz abweichen. Solche Klauseln können nur einen Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, da sie ansonsten als nichtig und wirkungslos gelten (zum Beispiel ein längeres Jahresurlaub). Der Arbeitsvertrag muss in zweifacher Ausfertigung sein, wovon jede Partei eine Ausfertigung davon erhält. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags von den beiden Parteien kommt das Arbeitsverhältnis zustande. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine 3-tägige Frist für die Anmeldung des Vertrags bei dem bulgarischen Finanzamt. Erst nachdem der Arbeitnehmer die Bestätigung des Finanzamtes für die Anmeldung des Vertrages erhalten hat, darf er zu seinem Arbeitsplatz zugelassen werden und mit der Arbeit beginnen. Der Dienstantritt kann nicht früher erfolgen. Der Arbeitnehmer schuldet die Erfüllung seiner Pflichten und Leistungen entsprechend Arbeitsvertrags ab seinem Dienstantritt. Ein untrennbarer Teil jedes Arbeitsvertrages ist die Stellenbeschreibung – eine nähere Festlegung der Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers für die entsprechende Stellung. Der Arbeitnehmer hat das Recht im Rahmen von einer Woche nach Erhalt der oben aufgezählten Unterlagen seinen Dienst anzutreten. Falls er das nicht tut, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht entstanden.