In diesem Artikel möchten wir das Verfahren für eine Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien näher betrachten und Informationen zu den für den Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer maßgebenden Fristen sowie über die Zeiträume der Rückerstattung geben.
I. Steuerperiode und Verfahren für die Erstattung der Umsatzsteuer
Nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt die Erklärung der Verbindlichkeiten oder Forderungen der nach dem Gesetz steuerpflichtigen Personen monatlich durch das Einreichen einer monatlichen Voranmeldung nach dem UStG. Nach Art. 88 UStG ist das Ergebnis für den Abgabezeitraum die Differenz zwischen den gesamten vom Steuerpflichtigen für den Abgabezeitraum abzuführenden Steuerbetrag und den Gesamtbetrag der Vorsteuer, die innerhalb des Abgabezeitraums in Abzug gebracht worden ist. Übersteigt die ausgewiesene Umsatzsteuer die Vorsteuer, stellt das Ergebnis für diesen Zeitraum eine Zahllast da und bei einem niedrigeren als die Vorsteuer ausgewiesene Umsatzsteuer – eine Umsatzsteuerrückerstattung. Die registrierte Person berechnet das Ergebnis für jeden Abgabezeitraum selbst – die im Haushalt einzuzahlende Steuer oder vom Haushalt zu erstattende Steuer.
Der Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung ist unter Art. 92 UStG geregelt. Demnach gilt, dass ein Anspruch auf Rückerstattung für diese Person begründet wird, die innerhalb der letzten aufeinanderfolgenden Monaten nach der zuletzt entrichteten USt-Zahllast in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung nach dem UStG einen höheren USt-Betrag auf die Einkäufe (mehr Aufwendungen) als die auf die Einnahmen erhoben hat. Wenn das Ergebnis für einen bestimmten Steuerzeitraum eine Rückerstattung ergibt, ist es notwendig, die Ergebnisse für die nächsten beiden Steuerperioden zu verfolgen, da die Rückerstattung gemäß dem Abzugsverfahren von der Steuerzahlung für die nächsten zwei Steuerperioden abgezogen wird. Wenn nach dem Abzug innerhalb der nächsten beiden Steuerperioden ein Restbetrag dieser Steuer zur Erstattung übrig bleibt, sollten Sie die Erstattung dieser Steuer beantragen. Bis zum 14. Tag des Monats, der auf die Dreimonatsfrist der Umsatzsteuervoranmeldung nach dem UStG folgt, ist die veranlagte Umsatzsteuererstattung zu melden. Das Umsatzsteuererstattungsverfahren wird von den Steuerbehörden durch eine verkürzte oder umfassende Steuerprüfung festgelegt.
II. Frist für die Erstattung der Umsatzsteuer
In den Fällen, in denen die Steuerbehörden ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer feststellen, wird ein entsprechender Steuerbescheid ausgestellt. Das gesamte Verfahren ist innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Steuermeldung einzuleiten. Wenn die registrierte Person weitere fällige und unbezahlte ööffentliche Verbindlichkeiten gegenüber dem bulgarischen Finanzamt hat, erfolgt die Rückzahlung nach der Verrechnung dieser Forderungen.
Für dieses Verfahren werden die folgenden Unterlagen benötigt, um den Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nachzuweisen:
- Erläuterung der Art der Haupttätigkeit des Unternehmens - ausgeführte Tätigkeit, Finanzierung der Tätigkeit des Unternehmens, Verträge über Gelddarlehen und Kredite, Objekte, von denen aus die Tätigkeit des Unternehmens ausgeführt wird.
- Primäre Buchführungsdokumente in bulgarischer Sprache – Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Kontoauszüge und Dokumente über getätigte Zahlungen.
- Buchhaltung , Inventarbuch und andere analytische Unterlagen.
- Verträge mit Gegenparteien, Genehmigungen, Lizenzen und andere Dokumente.
- Notariell beglaubigte Vollmacht, wenn die Gesellschaft durch eine dritte Person vertreten wird.
III. Musterverfahren für die Erstattung der Umsatzsteuer
Nehmen wir als erste Steuerperiode den 01.2025.
Beispiel 1:
М. 01.2025 - Umsatzsteuererstattung BGN 1000, М. 02.2025 - USt-Erstattung BGN 200, М. 03.2025 - USt.-Erstattung BGN 60. Hier beginnt das Erstattungsverfahren in M. 01, endet in M. 03, und das Ergebnis ist eine Umsatzsteuererstattung von BGN 1260.
Beispiel 2:
М. 01.2025 - Umsatzsteuererlast BGN 1000, М. 02.2025 - zu erstattende USt. BGN 1200. Hier wird das Erstattungsverfahren, das in M. 01, endet in М. 02, und der zu zahlende Betrag wird von dem zu erstattenden Betrag von M. 01 abgezogen, und das Ergebnis ist eine Umsatzsteuererstattung von BGN 200.
Beispiel 3:
М. 01.2025 - Umsatzsteuererstattung BGN 1000, M. 02.2024 - zu zahlende USt. 200 BGN, M. 03.2024 - zu zahlende USt. BGN 600. Der Betrag für M. 01 wurde noch nicht vollständig abgezogen, daher begann das Abzugsverfahren in M. 01, endet in M. 03, und das Ergebnis ist eine Umsatzsteuererstattung von 200 BGN.
Beispiel 4:
М. 01.2025 - Umsatzsteuererstattung BGN 1000, M. 02.2025 - zu zahlende Umsatzsteuer BGN 200, M. 03.2024 - zu erstattende Umsatzsteuer BGN 800. Der Betrag von M. 02 ist vollständig abzugsfähig, das Verfahren wird fortgesetzt und endet in M. 03, was zu einer Umsatzsteuererstattung von BGN 1600 führt.
Bei einer Erstattung der Umsatzsteuer aufgrund einer Steuerprüfung, gilt für die Rückerstattung eine Frist von 3 Monaten, die seitens des bulgarischen Finanzamtes bei Bedarf einer Klärung zusätzlicher Tatsachen und Umständen verlängert werden kann. In der Regel wird eine Steuerprüfung bei hohen Vorsteuererstattungen eingeleitet, bei der ersten Rückzahlung und/oder beim Vorliegen von Unstimmigkeiten oder ungeklärten Eigenschaften der zur Rückerstattung gemeldeten Umsatzsteuer.
IV. Beschleunigte Rückerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das bulgarische Umsatzsteuergesetz ein Verfahren zur monatlichen „beschleunigten Umsatzsteuererstattung“ vor. Abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 1, wird nach Art. 92 Abs. 3 UStG die monatlich zu erstattende Steuer binnen 30 Tagen ab dem Einreichen jeder Umsatzsteuervoranmeldung zurückgezahlt, sofern:
- die von der Person innerhalb der letzten 12 nacheinander folgenden Monate vor dem jeweils laufenden Monat zum Nullsteuersatz ausgeführten steuerbaren Lieferungen mehr als 30 v. H. von allen steuerbaren Lieferungen, einschließlich den zum Nullsteuersatz zu besteuernden, betragen. Die zum Nullsteuersatz zu besteuernden Lieferungen werden hinsichtlich folgenden erbrachten Dienstleistungen den Leistungen mit Erfüllungsort in einem anderen Mitgliedstaat gleichgestellt, bei denen der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist:
- innergemeinschaftliche Güterbeförderung und die in diesem Zusammenhang erbrachten Speditions-, Kurier- und Postdienstleistungen, die von den unter Art. 49 des Gesetzes aufgeführten Dienstleistungen nicht erfasst sind;
- Umschlagen von Waren;
- auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen, die von Mittler, Makler und weiteren Vermittlern, die im Namen und auf Rechnung einer anderen Person handeln, erbracht werden sowie Bewertungen, Gutachten und Leistungen für Mobilien anbieten. - (in Kraft ab dem 01.01.2014) der Eingetragene Landwirt innerhalb der letzten 12 nacheinander folgenden Monate vor dem jeweils laufenden Monat steuerbare Lieferungen von seinen unter Anlange Nr. 2 aufgeführten eigenen Erzeugnissen, die mit 20 v. H zu besteuern sind, von mehr als 50 v. H. von seinen gesamten steuerbaren Lieferungen getätigt hat.
V. Bei einer Abmeldung nach dem UStG
Bei der Beendigung des Vorsteuerabzugsverfahrens bei einer Abmeldung nach dem UStG, wenn zum Zeitpunkt der Abmeldung für die Person ein Verrechnungsverfahren nach Art. 92 Abs. 1 des Gesetzes läuft, gilt, dass zu diesem Zeitpunkt beide Einmonatsfristen abgelaufen sind und die Person füllt in Zelle 80 der Umsatzvorsteueranmeldung für die letzte Steuerperiode den Restbetrag der zu erstattenden Steuer unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Verrechnung aus.
VI. Anfechtung eines Verrechnungs- und Erstattungsbescheides nach Art. 92 Abs. 11 UStG
Eine von dem bulgarischen Finanzamt erteilte Ablehnung der Erstattung oder bei einem nicht vollständig erstatteten Umsatzsteuerbetrag, der in der Umsatzsteuervoranmeldung gemeldet worden ist, hat der Steuerpflichtige das Recht, den Bescheid nach den durch die bulgarische Steuer- und Versicherungsprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Anfechtung von einstweiligen Anordnungen anzufechten. Die Beschwerde kann binnen einer Frist von 7 Tagen nach der Zustellung vor dem Direktor der zuständigen Bezirksdirektion eingereicht werden und dieser erlässt binnen 14 Tage eine begründete Entscheidung. Die Entscheidung des Bezirksdirektors kann binnen 7 Tagen ab der Zustellung an den Beschwerdeführer vor dem für die ausstellende Bezirksdirektion zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. Sollte innerhalb der unter Abs. 1 genannten Fristen keine Entscheidung der zuständigen Behörde erlassen werden, gilt der Bescheid als genehmigt, indem dieser binnen 14 Tagen nach Ablauf der Entscheidungsfrist angefochten werden kann. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
VI. Fällige Zinsen
Für die ungerechtfertigt nicht erstattete Steuer (die infolge der Steuerprüfung als erstattungsfähig gilt) hat die NEA einen gesetzlichen Zins zu leisten.
VII. Versäumtes Umsatzsteuererstattungsverfahren
Die Steuerpflichtigen haben das Recht, ein Sonderverfahren für die Umsatzsteuererstattung einzuleiten, sofern Sie in der monatlichen Umsatzsteueranmeldung versäumt haben, die zu erstattende Steuer anzumelden.
Die Erstattung und Verrechnung von Beträgen ist im Sechzehnten Kapitel der SVPO, Abschnitt I – Erstattung und Verrechnung – geregelt. Nach Maßgabe des Art. 129 SVPO kann die Verrechnung und Erstattung auf Initiative der Einnahmenbehörde oder auf Antrag der Person erfolgen. Über den Antrag wird entschieden, sofern er innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Begründung der Forderung ab dem 1. Januar, der auf das Jahr der Begründung der Erstattungsforderung folgt, eingereicht worden ist. Der Antrag ist in der laut Geschäftsanschrift der juristischen Person zuständigen Bezirksdirektion der NEA einzureichen. Im Antrag sind die Art und Höhe der Forderung sowie die Bankverbindung des Empfängers zur Überweisung des Erstattungsbetrags zu nennen. Nach Eingang des Antrags kann auf Beschluss der Einnahmenbehörde eine Nachprüfung oder Steuerprüfung angeordnet werden. Binnen einer Frist von 30 Tagen ist ein Verrechnungs- und Erstattungsbescheid auszustellen, sofern innerhalb derselben Frist keine Steuerprüfung angeordnet worden ist. Der Verrechnungs- und Erstattungsbescheid kann nach Maßgabe der Bestimmungen zur Anfechtung von Steuerbescheiden angefochten werden.