Alle Personen, die in Bulgarien eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, müssen im Register Bulstat eingetragen werden. Das ist die kleinste Form der wirtschaftlichen Betätigung, die eher dem deutschen "Gewerbe" entspricht und keine "Firma" im handelsrechtlichen Sinn darstellt.
Dieser Artikel bezweckt die Klärung der Fragen welche Personen eine Eintragung in das bulgarische BULSTAT-Register zu beantragen verpflichtet sind sowie den Verlauf des Eintragungsverfahrens, indem der Schwerpunkt dabei auf die Eintragung ausländischer natürlicher und juristischer Personen gelegt wird.
I. Rechtlicher Rahmen und der Meldepflicht unterliegenden Subjekten
Aktuell ist der rechtliche Rahmen der Eintragung in das BULSTAT-Register grundsätzlich im Gesetz über das BULSTAT-Register in Kraft ab den 11.08.2005, mit letzten am 10.07.2018 in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes lt. AB 57, festgelegt. Das BULSTAT-Register enthält in seiner Eigenschaft als einheitliches elektronisches Hauptregister in Bulgarien Angaben über bestimmte Rechtssubjekte, die kraft dieses Gesetzes der Meldepflicht unterliegen. Diese Subjekte sind unter Art. 3 des Gesetzes über das BULSTAT-Register aufgeführt, und zwar:
- juristische Personen, die keine Kaufleute und keine juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung im Sinne des Gesetzes über die juristischen Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung sind;
- Niederlassungen ausländischer Personen, die keine Kaufleute und keine juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung sind;
- Handelsvertreter juristischer Personen im Sinne des Art. 24 vom Gesetz zur Förderung von Investitionen;
- Ausländische juristische Personen, die mindestens eine der vier Voraussetzungen erfüllen:
1. Die wirtschaftliche Betätigung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, einschließlich mittels einer Betriebsstätte, eines Standorts oder Niederlassung, ausüben;
2. Die tatsächliche Geschäftsführung erfolgt auf dem Hoheitsgebiet von Bulgarien;
3. Die sind Eigentümer einer Immobilie im Land;
4. Mit den letzten Änderungen 2018 wurde eine weitere Voraussetzung eingeführt, die ab 01.09.2018 in Kraft treten wird, und zwar, dass diese juristische Personen Pfandgläubiger im Sinne des Registerpfandgesetzes sind. Artikel 3 dieses Gesetzes setzt voraus, dass der Pfandgläubiger entweder Kaufmann oder eine natürliche Person, die jedoch kein Kaufmann sein darf, ist, der einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, einen handwerklichen Beruf ausübt, Dienstleister, Freiberufler ist oder Beherbergung in den eigenen Wohnungen anbietet. Laut dem Registerpfandgesetz können lediglich diese Personen als Pfandgläubiger gelten, es sind jedoch unter Art. 3 Abs. 2 RPG auch Ausnahmen vorgesehen, indem auch andere Personen als Pfandgläubiger auftreten können, obwohl sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Dazu gehören:
a)juristische Personen, deren Mitglieder natürliche Personen sind, die den oben aufgeführten Tätigkeiten nachgehen;
b) Ehegatte eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person, der den oben aufgeführten Tätigkeiten nachgeht;
c) Gemeinden, die ein kommunales Darlehen sichern, das nach den Bestimmungen des Gesetzes über die kommunalen Schulden aufgenommen worden ist.
d) Einlagensicherungsfonds, sofern die aufgenommenen Darlehen gesichert werden; - juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung, die in Bulgarien eine wirtschaftliche Betätigung ausüben.
- Personengesellschaften im Sinne des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge, einschließlich Handwerksbetriebe und Versorgungskassen im Sinne des Art. 8 vom bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuch;
- weitere Personen, neben den hier aufgeführten, die Versicherungsträger jedoch keine natürliche Personen sind;
- Zweigniederlassungen und Zweigbetriebe juristischer Personen, die keine Kaufleute und juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung sind; Zweigniederlassungen und Zweigbetriebe ausländischer juristischer Personen sowie die hier nicht ausdrücklich genannten Personen, Versicherungsträger jedoch keine natürliche Personen sind; sowie die Zweigbetriebe der im Handelsregister eingetragenen Kaufleute;
- natürliche Personen – Freiberufler oder Handwerker;
- ausländische natürliche Personen, denen keine Personenkennzahl oder keine Personenkennzahl eines Ausländers zugewiesen worden ist und eine der vier Voraussetzungen erfüllen:
- Personen, die einem Gewerbe nachgehen oder Dienstleister im Land sind, einschließlich mittels einer Betriebsstätte, einem Standort oder Niederlassung;
- Personen, die Eigentümer einer Immobilie im Land sind;
- Personen, die Pfandgläubiger im Sinne des Registerpfandgesetzes im weiter oben bereits geklärten Sinne sind;
- Personen in der Eigenschaft als Versicherungsträger im Sinne des Sozialversicherungsgesetzbuchs. Art. 5 Abs. 1 SVGB lautet: „Versicherungsträger ist jede natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft sowie weitere Organisationen, die zur Leistung von Versicherungsbeiträgen für andere natürliche Personen verpflichtet sind.“ Meistens zählen dazu die Arbeitgeber im Sinne des bulgarischen Arbeitsgesetzbuch und die zur Beitragsleistung für ihre Arbeitnehmer und Angestellte unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, aber als Versicherungsträger gelten auch die Personen, die keine Arbeitgeber, jedoch Auftraggeber laut eines Werkvertrags sind.
- weitere natürliche Personen – Versicherungsträger.
Hier ist zu vermerken, dass in das BULSTAT-Register ausländische Personen, die einer Sondereintragung aufgrund eines materiellen Steuerrechts unterliegen, einschließlich bei Steuerbefreiung aufgrund eines geltenden internationalen Abkommens mit der Republik Bulgarien, eingetragen werden können. Ausländische Personen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einer wirtschaftlichen Betätigung im Land lediglich nach dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nachgehen, werden nicht in das BULSTAT-Register eingetragen.
II. Inhalt der eingetragenen Umstände
Der Inhalt der in das Register einzutragenden Umstände hängt von der Art des Antragstellers ab. Für juristische Personen werden in das Register folgende Angaben eingetragen:
- Rechtsform;
- Bezeichnung der Person;
- Sitz und Geschäftsanschrift sowie Zustelladresse im Land für den Schriftverkehr mit den Behörden;
- Gegenstand des Unternehmens;
- Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane;
- Eintragungsdatum in das BULSTAT-Register und EIC, die bei der Eintragung der Personen in das Register zugewiesen wird;
- Grund zur Eintragung;
- Standortadresse oder Adresse der Immobilie.
Die letzten Änderungen 2018 erfordern auch die Eintragung der Identifikationsdaten der Personen, die die tatsächlichen Eigentümer der juristischen Personen sind sowie Angaben zu den Gesellschaften, durch die die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Tätigkeit der eingetragenen Gesellschaft ausgeübt wird. Diese Anforderungen dienen der Unterstützung der Durchführung des bulgarischen Geldwäschegesetzes.
Für natürliche Personen sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Identität der Person, Staatsangehörigkeit, für ausländische natürliche Personen ist das Geburtsdatum anzugeben;
- EIC, die mit der Personenkennzahl oder Personenkennzahl für Ausländer übereinstimmt;
- Grund zur Eintragung;
- Kontaktadresse;
- Adresse des Standortes oder der Immobilie;
- ausgeübte Tätigkeiten, Berufe oder Handwerk.
In diesem Fall besteht gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes ebenfalls die Anforderung zur Bekanntgabe der tatsächlichen Eigentümer und der Angaben zu den juristischen Personen oder anderen Rechtsformen, die eine mittelbare oder unmittelbare Kontrolle ausüben.
III. Erforderliche Unterlagen und Eintragungsverfahren
Das Eintragungsverfahren wird mit einem seitens einer berechtigten Person eingereichten Antrag eingeleitet. Das kann die natürliche oder juristische Person selbst, ihr rechtmäßiger Vertreter, ein ordnungsgemäß ermächtigter Rechtsanwalt oder mit notariell beglaubigter Vollmacht dazu ermächtigter Bevollmächtigter vornehmen. Dem Antrag ist eine Erklärung über die Richtigkeit der Angaben beizufügen. Dafür ist auch die staatliche Gebühr zu entrichten, die für die Eintragung ausländischer juristischer Personen 40 Leva und für die Eintragung ausländischer natürlicher Personen 15 Leva beträgt. Je nach Art der einzutragenden Person, bestehen verschiedene Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen.
Für die Eintragung von Umständen für eine ausländische juristische Person sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in der Republik Bulgarien;
- Legalisierter Nachweis der Gründung der juristischen Person im jeweiligen Staat, die Angaben zu den Führungs- und Vertretungspersonen der juristischen Person enthalten. Dieser Nachweis ist ins Bulgarische zu übersetzen;
- Nachweis über die entrichtete staatliche Gebühr.
Für die Eintragung von Umständen für eine ausländische natürliche Person sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Nachweis über die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit in der Republik Bulgarien oder Nachweis über das Eigentumsrecht an einer Immobilie im Land sowie weitere gesetzlich erforderliche Unterlagen;
- Nachweis über die entrichtete staatliche Gebühr
IV. Fristen für den Antrag zur Eintragung
Die Information bezüglich des anfänglichen Zeitpunkts, ab dem für die Personen die Eintragungspflicht gegenüber dem BULSTAT-Register entsteht, ist von wesentlicher Bedeutung. Allgemein gilt für alle Personen eine Frist von 7 Tagen, indem für juristische Personen, die einer gerichtlichen Meldepflicht unterliegen, diese Frist ab Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses über ihre Anmeldung läuft. Für natürliche Personen läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit, ab der Einstellung von natürlichen Personen, ab dem Kaufdatum der Immobilie oder ab der Änderung eines eintragungspflichtigen Umstands, wie z. B. Änderung der Zustelladresse oder des Standorts
V. Firsten für die Bestätigung, Umfang der Prüfung und Anfechtung
Unabhängig davon, ob es sich um einen Antrag zur Anmeldung oder Löschung handelt, ist der Eintragungsbeamte kraft Gesetzes verpflichtet, innerhalb des nächsten Werktages nach Eingang des Antrags eine Stellungnahme abzugeben.
Der Eintragungsbeamte prüft die Rechtmäßigkeit des Antrags in folgenden Aspekten, und zwar ob:
- der Antrag unter Einhaltung der festgelegten Form und Verfahren eingereicht worden ist;
- der Antrag eintragungspflichtige und noch nicht eingetragene Umstände enthält;
- der Antrag von einer berechtigten Person eingereicht worden ist;
- dem Antrag sämtliche gesetzlich erforderliche Unterlagen, die Erklärung über die Richtigkeit der Angaben und der Nachweis für die entrichtete staatliche Gebühr beigefügt sind.
Bei der Prüfung stehen dem Beamten folgende Möglichkeiten frei:
- Bei Feststellung der Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen, ordnet er die Eintragung oder Löschung der Umstände an, sofern eine Eintragung oder Löschung beantragt worden ist;
- Bei Feststellung, dass bestimmte Unterlagen fehlen oder die staatliche Gebühr nicht entrichtet worden ist, erteilt er Anweisungen an den Antragsteller zur Beseitigung der Mängel. In diesem Fall wird dem Antragsteller eine Frist von 5 Werktagen zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen oder Entrichtung der staatlichen Gebühr eingeräumt, währen denen das Verfahren nicht unterbrochen wird. Sollte er dem nicht Folge leisten, erlässt der Beamte eine Ablehnung und das Verfahren wird eingestellt;
- Bei Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B. wenn der Antrag von einer dazu nicht ermächtigten Person gestellt worden ist oder Umstände zur Eintragung beantragt werden, die nicht eintragungsfähig sind, erlässt der Beamte eine Ablehnung. Diese wird dem Antragsteller unmittelbar nach der Ausfertigung persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Bei einer Ablehnung stehen dem Antragsteller zwei Möglichkeiten offen. Er kann einen neuen Antrag einreichen, der in der Reihenfolge ab Einreichungsdatum geprüft wird. Wichtig dabei ist, dass er auf die zum ersten Antrag bereits beigefügten Unterlagen unter Angabe der Antragsnummer und der Art der Unterlagen verweisen darf. In diesem Fall ist jedoch eine neue Erklärung über die Richtigkeit der Angaben beizufügen. Als zweite Möglichkeit kann der Antragsteller die Ablehnung der Eintragung der Umstände anfechten. Die Anfechtung wird erst mit einem Verwaltungsverfahren vom Exekutivdirektor der bulgarischen Eintragungsagentur entschieden und der Beschluss des Exekutivdirektors zur Bestätigung der Ablehnung kann gemäß den Bestimmungen des bulgarischen Verwaltungsgesetzbuches beim Gericht angefochten werden. Wichtig dabei ist, dass bei einer aufgehobenen angefochtenen Ablehnung der Eintragung, die Eintragung von Amts wegen erfolgt und diese dem Antragsteller mitgeteilt wird, d. h. er hat keinen neuen Antrag zu stellen.